Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00

Großer Senat für Strafsachen | REWIS RS 2001, 3101

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[X.]/00vom22. März 2001in der [X.] schweren [X.]s- 2 -Der Große Senat für Strafsachen des [X.] hat durch den Prä-sidenten des [X.] Prof. [X.], den Vizepräsidenten des[X.] Dr. Jähnke, [X.] am [X.], [X.] und [X.] sowie [X.], [X.], [X.], [X.], Dr. Wahl undProf. [X.] am 22. März 2001 [X.] Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von [X.] drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbundenhaben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige,im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im [X.] zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille"oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten [X.]" ist nicht erforderlich.2. Der Tatbestand des [X.]s setzt nicht voraus, daßwenigstens zwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich denDiebstahl zusammen begehen. Es reicht aus, wenn ein [X.] als Täter und ein anderes Bandenmitglied beimDiebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Weg-nahmehandlung selbst kann auch durch einen bandenfremdenTäter ausgeführt werden.- 3 -Gründe:A.[X.] Das [X.] hat die beiden Angeklagten wegen [X.] schweren [X.]s [X.]eils in mehreren, teils nur zum [X.] verurteilt.Nach den Feststellungen kamen die Angeklagten im Mai 1998 überein,gemeinsam gebrauchte Fahrzeuge zu entwenden. In Ausführung ihres Vorha-bens suchten sie von Anfang Juni bis zu ihrer Festnahme Ende Juli 1998 meh-rere Autohäuser auf. Sie nahmen im [X.] abgestellte Fahrzeuge in [X.] und täuschten Kaufinteresse vor. Entsprechend ihrem Tatplan lenkteeiner der Angeklagten die Aufmerksamkeit des Verkaufspersonals ab, währendder andere die Situation nutzte, um unbemerkt einen der Originalschlüssel desbesichtigten Fahrzeugs gegen einen mitgeführten, ähnlich [X.] desselben Fahrzeugtyps auszutauschen. Am [X.]eils folgenden Wo-chenende wurden die teilweise mit einer elektronischen Wegfahrsperre ausge-statteten Fahrzeuge unter Verwendung der Originalschlüssel entwendet. [X.] konnte nicht feststellen, ob weitere Personen beteiligt waren.I[X.] Gegen die Verurteilung wenden sich beide Angeklagten mit ihren Re-visionen. Der für die Entscheidung über die Rechtsmittel zuständige4. Strafsenat des [X.] hält die Sachrügen zum Schuldspruch fürbegründet:Seiner Auffassung nach steht der Verurteilung wegen [X.] in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB enthaltene Mitwirkungserfordernis nicht entge-gen. Zwar könne seit dem Urteil des 3. Strafsenats vom 9. August 2000 - 3 [X.]/99 ([X.]St 46, 120), durch das die an[X.] lautende frühere Rechtspre-- 4 -chung - zu Recht - aufgegeben worden sei, auch dasjenige BandenmitgliedTäter des [X.]s sein, das nicht selbst am [X.] agiere.Diese neue Rechtsprechung sei aber zu eng und führe zu Wertungswi[X.]prü-chen, soweit sie für eine Verurteilung wegen [X.]s voraussetze,daß jedenfalls zwei Bandenmitglieder bei der Wegnahme zeitlich und örtlichzusammengewirkt hätten, wenn auch nicht notwendig das angeklagte [X.]. Für den Tatbestand des [X.]s reiche vielmehr jedes ir-gendwie geartete Zusammenwirken von (wenigstens) zwei [X.].Der Schuldspruch wegen [X.]s könne aber deswegen kei-nen Bestand haben, weil entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechungdas Tatbestandsmerkmal "Bande" dahin ausgelegt werden müsse, daß eineVerbindung von mindestens drei Personen Voraussetzung sei, der vom [X.] festgestellte Zusammenschluß von nur zwei Personen für die [X.] daher nicht ausreiche.II[X.] Auf Anfrage des [X.], der sich an der beabsichtigten Ent-scheidung durch die Rechtsprechung der anderen Strafsenate gehindert sieht,haben der 1. Strafsenat ([X.]uß vom 27. Juni 2000 - 1 ARs 6/00) und [X.] ([X.]uß vom 21. Juni 2000 - 2 [X.]) mitgeteilt, daß sie anihrer Rechtsprechung sowohl zu der für eine Bande notwendigen Mindestzahlder Bandenmitglieder wie auch zu den Mitwirkungsvoraussetzungen bei [X.] des Diebstahls festhielten. Der 3. Strafsenat ([X.]uß vom16. August 2000 - 3 ARs 3/00) hat angeregt, den Großen Senat für Strafsachenwegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen.Der 5. Strafsenat ([X.]uß vom 4. April 2000 - 5 ARs 20/00) hat mitgeteilt,daß er der beabsichtigten Entscheidung nicht [X.] hat der 4. Strafsenat - wegen beabsichtigter Abweichung undwegen grundsätzlicher Bedeutung - dem Großen Senat für Strafsachen gemäߧ 132 Abs. 2 und 4 [X.] mit [X.]uß vom 26. Oktober 2000 (NStZ 2001, 35)folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:1. Setzt der Begriff der Bande eine Verbindung von [X.] zwei Personen [X.] Erfordert der Tatbestand des [X.]s das [X.] und örtliche Zusammenwirken von (mindestens)zwei Bandenmitgliedern?Der [X.] ist zur ersten [X.] der [X.], es seien keine Gründe von Gewicht erkennbar, die Anlaß geben könn-ten, die gefestigte Rechtsprechung aufzugeben, daß die Verbindung von [X.] genügt, um die Anforderungen eines Bandendelikts zu erfüllen. [X.] der zweiten [X.] vertritt er die Auffassung, daß der Tatbe-stand des [X.]s kein örtliches und zeitliches Zusammenwirken vonwenigstens zwei Bandenmitgliedern erfordert. Dies werde weder vom [X.] vorgegeben, noch sei dies aus anderen zwingenden Gründen ge-boten. Dem Erfordernis der Mitwirkung eines anderen [X.] sei Ge-nüge getan, wenn ein Bandenmitglied am [X.] tätig werde und einirgendwie geartetes Zusammenwirken beim Diebstahl mit einem anderen [X.] hinzukomme.Der [X.] hat deshalb beantragt zu [X.] Der Begriff der Bande setzt eine Verbindung von mehr alszwei Personen nicht [X.] 6 -2. Der Tatbestand des [X.]s erfordert nicht, daßmindestens zwei Bandenmitglieder die Tat in [X.] zeitlichem Zusammenwirken begehen.[X.] Anrufung des Großen Senats ist jedenfalls wegen grundsätzlicherBedeutung der vorgelegten Rechtsfragen gemäß § 132 Abs. 4 [X.] zulässig.[X.] Den vorgelegten Fragen kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil vonihrer Beantwortung in einer Vielzahl zukünftiger Strafverfahren - nicht nur we-gen Diebstahls - abhängen wird, ob eine Verurteilung wegen bandenmäßigerBegehung zu erfolgen hat. Im Anfrageverfahren sind die divergierenden Auf-fassungen der Strafsenate zu diesen Rechtsfragen zutage getreten, so [X.] Entscheidung des [X.] sowohl zur [X.] als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-ten ist.I[X.] Beide Rechtsfragen sind - wie es auch eine Vorlegung wegen grund-sätzlicher Bedeutung voraussetzt ([X.]St - [X.] - 33, 356, 359; 39, 221, 226;42, 139, 144) - für die Entscheidung des vorlegenden Senats über die Revisio-nen der Angeklagten erheblich.Der Erheblichkeit beider Fragen im Ausgangsverfahren steht nicht ent-gegen, daß es, je nach dem Ergebnis der Beantwortung der einen Frage, aufdie andere für die Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten mögli-cherweise nicht mehr ankommt. Erst bei einer Zusammenschau beider Fragenund ihrer aufeinander abgestimmten Beantwortung kann der [X.] 7 -reich des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB in sachgerechter Weise neu bestimmt wer-den.[X.] für Strafsachen beantwortet die vorgelegten [X.] wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich.[X.] Zum [X.] Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens dreiPersonen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für einegewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse [X.] im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwil-le" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nichterforderlich.1. Der Tatbestand des [X.]s (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB)schreibt, wie die anderen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Neben-strafrechts, die an das Merkmal der bandenmäßigen Begehung anknüpfen,keine Mindestzahl vor, ab der ein Zusammenschluß von Personen zu [X.] als eine Bande anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechunggenügte für den Begriff der Bande eine auf einer ausdrücklichen oder [X.] Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens zwei Per-sonen, die sich mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, füreine gewisse Dauer in Zukunft mehrere selbständige, im einzelnen noch unbe-stimmte Taten eines bestimmten Deliktstyps zu begehen ([X.]St 23, 239; 38,26, 31; [X.] bei [X.] 1973, 555; [X.] [X.] 1984, 245; NStZ 1986,408; [X.]R StGB § 250 Abs. 1 Nr. 4 Bande 1); für eine Bande war weder einegegenseitige Verpflichtung der Mitglieder zur Begehung solcher Delikte noch- 8 -die Bildung einer festen Organisation vorausgesetzt ([X.]St 31, 203, 205; 42,255, 258; [X.] [X.] 1974, 308; [X.] bei [X.] 1977, 282).2. Der so umschriebene [X.] wird in weiten Teilen [X.] seit vielen Jahren abgelehnt (vgl. etwa Dreher NJW 1970, 1802;[X.] [X.] 1973, 325, 328; Geilen Jura 1979, 445, 446; [X.], 393, 395; Schild NStZ 1983, 69, 70). Die Einwände verstärkten sich nachdem Inkrafttreten des [X.] und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität ([X.])vom 15. Juli 1992 ([X.]), mit dem, ohne die Bande gesetzlich zu [X.], neue Bandendelikte geschaffen (§ 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1StGB) und die Strafdrohung bereits vorhandener Bandendelikte unter be-stimmten weiteren Voraussetzungen verschärft wurden (§ 244 a Abs. 1 StGB,§ 30 a Abs. 1 BtMG). Der Annahme, der Zusammenschluß von zwei [X.] für eine Bande, wird von der überwiegenden Meinung in der Literaturhauptsächlich entgegengehalten, daß eine Willensbildung als gruppendynami-scher Prozeß erst innerhalb einer größeren Gruppe entstehe und die Gefähr-lichkeit einer Bande erst bei mehr als zwei Mitgliedern unabhängig vom [X.] Hinzutreten einzelner Mitglieder gegeben sei (so in jüngster [X.] [X.], 187; Endriß [X.], 445; [X.], 313; [X.] [X.], 630;[X.] NStZ 2000, 258; [X.] NStZ 2000, 477).Trotz der erheblichen Kritik am herkömmlichen [X.] hat [X.] bisher keinen Anlaß gesehen, ihre Definition der Bande zuändern; sie hat es auch nicht für gerechtfertigt gehalten, den vom Bundesver-fassungsgericht (NJW 1997, 1910, 1911) gebilligten Begriff der Bande durchdas Erfordernis organisatorischer Strukturen restriktiv auszulegen ([X.] [X.]1997, 592, 593; [X.]R BtMG § 30 a Bande 3). Da auch nach Auffassung der- 9 -Rechtsprechung die bandenmäßige Tatbegehung eine gegenüber der [X.] gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende delikti-sche Zusammenarbeit darstellt, hat sie - insbesondere bei Verbindung vonzwei Personen - aber zusätzlich verlangt, daß die Täter eines [X.] gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben ([X.]St 42,255, 259; [X.] NStZ 1997, 90, 91; 1998, 255 m. Anm. [X.]; [X.]R BtMG§ 30 a Bande 8). Sie hat zur Abgrenzung der Bande von der mittäterschaftli-chen Arbeitsteilung darauf abgestellt, ob ein über die [X.]eiligen Individualinter-essen der Beteiligten hinausgehender gefestigter Bandenwille vorgelegen hat([X.] NJW 1996, 2316, 2317). Dazu hat sie Kriterien zu entwickeln versucht,mit deren Hilfe der Begriff der Bande inhaltlich näher umschrieben und kon-kreter gefaßt werden sollte. Als Voraussetzung für die Annahme einer Bandebei Zwei-Personen-Verbindungen verlangten zuletzt alle Strafsenate des [X.] ein Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, wobei ein solcher,auf gewisse Dauer angelegter und verbindlicher Gesamtwille dann angenom-men wurde, wenn die Täter ein gemeinsames übergeordnetes Bandeninteresseverfolgt hatten ([X.] NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33; NJW 1998, 2913; [X.], 599).3. Diese in jüngerer [X.] entfalteten Bemühungen der [X.] die Entwicklung sinnvoller und praktikabler Kriterien, die vor allem beiZwei-Personen-Verbindungen eine dem Einzelfall gerecht werdende Abgren-zung von bandenmäßigen und anderen Zusammenschlüssen erlauben sollen,haben zu neuen Schwierigkeiten bei der Auslegung geführt. Sie rücken [X.] in die Nähe des Organisationsdelikts der kriminellen [X.] § 129 StGB, obwohl die Bandendelikte, auch nach den Entscheidungen,die von der Notwendigkeit eines verbindlichen Gesamtwillens und der Verfol-gung eines übergeordneten Bandeninteresses ausgehen, keine [X.] 10 -delikte sind (vgl. [X.]St 42, 255, 258; [X.] NStZ 1996, 339, 340; [X.]R BtMG§ 30 a Bande 9).Hinzu kommt, daß es bisher nicht gelungen ist, die [X.] eines "auf gewisse Dauer angelegten gefestigten Banden-willens" oder des "übergeordneten Bandeninteresses" konkret zu umschreibenund rechtliche Maßstäbe festzulegen, die es den Tatgerichten ohne weiteresermöglichen, im Einzelfall unter Berücksichtigung der höchstrichterlichenRechtsprechung zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Zusammenschluß vonzwei Personen eine Bande darstellt (vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 244[X.]. 19 a; [X.]/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 [X.]. 8).4. Die wenig befriedigenden Lösungsversuche der [X.] ein Überdenken der materiellrechtlichen Voraussetzungen einerBande.Dies gilt verstärkt deshalb, weil das ursprünglich homogene Bild [X.] - [X.], [X.] und bandenmäßiger Schmug-gel -, die aufgrund ihrer geringen Anzahl in ihrem gemeinsamen Regelungsbe-reich, nämlich dem bandenmäßigen Zusammenschluß und der [X.], überschaubar und in bezug auf die rechtlichen [X.] sich stimmig festzulegen waren, nicht mehr besteht. Die genannten Banden-delikte sind mittlerweile durch eine Vielzahl von verschiedenen Straftatbestän-den ergänzt worden, in denen die bandenmäßige Begehung entweder als [X.] oder als Regelbeispiel eines beson[X.]schweren Falles aufgeführt wird. Hierdurch sind die ehemals aus der [X.] Straftatbestände hervorgehobenen Bandendelikte zu Delikten der moder-nen Massenkriminalität abgewandelt worden (vgl. [X.], 664).- 11 -a) Angesichts der fehlgeschlagenen Bemühungen der Rechtsprechung,unter Beibehaltung der Verbindung von zwei Personen als Mindestvorausset-zung für eine Bande den [X.] durch zusätzliche Kriterien inhaltlichnäher zu bestimmen, ist es sinnvoll und geboten, für eine Bande den [X.] von mindestens drei Personen zu [X.] vorauszusetzen.Der Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB und der Wortlaut der übrigen Tatbe-stände der Bandendelikte lassen sowohl die Annahme einer aus zwei Perso-nen bestehenden Bande als auch die Anhebung der Mindestzahl der [X.]er auf drei Personen zu. Diese Erhöhung der Mindestmitgliederzahl [X.] einfaches und erfolgversprechendes Mittel, um die Abgrenzung der wieder-holten gemeinschaftlichen Tatbegehung durch Personen, die nur Mittäter sind,von derjenigen der bandenmäßigen Begehung zu vereinfachen. Sie erleichtertdie Abgrenzung vor allem auch in der praktischen Rechtsanwendung durch [X.], da [X.] von vornherein nicht mehrdem [X.] unterfallen. Die Anhebung der Mindestmitgliederzahl einerBande von zwei auf drei dient damit der Rechtssicherheit und der einheitlichenRechtsanwendung.b) Zu einer weiteren Einschränkung des [X.]s besteht [X.]. Insbesondere bieten die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmate-rialien des [X.] und der nachfolgenden Reformgesetze keinen Anhalt dafür,daß der Gesetzgeber die Bande als eine kriminelle Erscheinungsform mit ei-nem Mindestmaß konkreter Organisation oder festgelegter Strukturen verstan-den hat und verstanden wissen wollte (vgl. BT-Drucks. 12/989 S. 20 f., 25). [X.] die Bande lediglich als mögliche Keimzelle der Organisierten Kriminalitätgesehen und als Anknüpfungsmerkmal für erhöhte Strafdrohungen gewählt,indem er die schon im Strafgesetzbuch vorhandenen Merkmale der "gewerbs-mäßigen" und "bandenmäßigen" Tatbegehung als beson[X.] "organisations-- 12 -verdächtig" aufgegriffen hat (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Bundes-rats vom 26. April 1991 - [X.]. 219/91 S. 78). In diesem Zusammenhangsollte der Begriff der Bande nicht (neu) definiert werden. Es ist mit der [X.] davon auszugehen, daß ein bandenmäßiger Zusammen-schluß mehrerer Personen lediglich voraussetzt, daß diese sich mit dem Willenverbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im [X.] noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu bege-hen. Die Bande unterscheidet sich danach von der Mittäterschaft durch [X.] der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung mehrerer Perso-nen zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Von der kriminellen Verei-nigung unterscheidet sich die Bande dadurch, daß sie keine Organisations-struktur aufweisen muß und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglie-der erforderlich ist, diese vielmehr in einer Bande ihre eigenen Interessen aneiner risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzie-lung verfolgen können.5. Der Änderung der Rechtsprechung zur Mindestzahl der [X.] steht nicht der Umstand entgegen, daß der Gesetzgeber bei den Ände-rungen des materiellen Strafrechts den in der Rechtsprechung entwickelten[X.] zugrundegelegt hat.Zwar läßt sich aus den Gesetzesnovellierungen der letzten [X.] gesetzgeberische Bestätigung des von der Rechtsprechung definierten[X.]s ableiten (vgl. [X.]St 38, 26, 28; [X.]/[X.]/2,23. Aufl. § 4 III 1 [X.]. 271; [X.] NJW 2001, 343, 344). Hingegen ist eine [X.] Festlegung oder Umschreibung des [X.]s, etwa in § 11StGB, unterblieben, obwohl dem Gesetzgeber die seit mehr als 30 Jahren kon-trovers geführte Diskussion zum [X.] nicht entgangen sein kann.- 13 -Damit hat er es ersichtlich weiter der Rechtsprechung überlassen, den [X.] inhaltlich zu bestimmen; er hat ihr damit auch die Möglichkeit einge-räumt, Entwicklungen in der Rechtspraxis Rechnung zu tragen, wenn es [X.] der Rechtssicherheit oder der einheitlichen [X.] ist.6. Die Änderung der Rechtsprechung hat auch keine unvertretbarenFolgewirkungen.a) [X.] im Sinne einer unangemessenen milden Ahndungsind nicht zu befürchten. Für reisende Täter, die möglicherweise einer größe-ren Bande angehören, aber nur zu zweit die Taten ausführen und nur in [X.] Umfang überführt werden können, bietet der in der Regel anwendbareStrafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB genügend Spielraum, um eine für die je-weilige Tat angemessene Strafe zu finden. Für die vom Gesetzgeber mit dem[X.] auch beabsichtigte Vorverlagerung der Strafbarkeit über § 30 [X.] jedenfalls im Betäubungsmittelstrafrecht mit § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMGund § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG "Auffangvorschriften" zur Verfügung, die ebenfallsVerbrechenstatbestände enthalten und sowohl eine angemessene Bestrafungder bloßen Mittäterschaft als auch eine Erfassung der Verabredung über § 30StGB ermöglichen. Die Einschränkung einer Vorverlagerung der [X.] § 30 StGB (i.V.m. § 244 a StGB oder § 260 a StGB) im Bereich von [X.] und -hehlerei dürfte von geringer praktischer Relevanz sein undfällt gegenüber der durch das Erfordernis von mindestens drei Bandenmitglie-dern gewonnenen Rechtssicherheit und -klarheit nicht entscheidend ins Ge-wicht. Durch die Anhebung der Mindestmitgliederzahl auf drei Personen wer-den im übrigen die [X.] bei den sogenannten gemischtenBanden aus Dieben und Hehlern (vgl. dazu [X.] [X.], 247, 248 f.; Erb- 14 -NStZ 1998, 537, 538 f.) gemindert und, wenn die "Bande" lediglich aus einemDieb und einem Hehler besteht, sogar gegenstandslos.b) Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bandendelikte [X.] von wenigstens drei Bandenmitgliedern grenzt die [X.] der prozessualen Vorschriften nicht unverhältnismäßig ein, die die Zuläs-sigkeit strafprozessualer Untersuchungshandlungen (auch) an die bandenmä-ßige Begehung einzelner Delikte anknüpfen (§§ 98 a, 100 a, 100 c, 110 aStPO). Für den erforderlichen, durch bestimmte Tatsachen zu konkretisieren-den "Verdacht" wird es eher auf die sonstigen Umstände der Tatbegehung an-kommen, wie etwa konspirative Vorbereitung oder tatbegleitende Maßnahmen,die auf ein organisiertes Verhalten von mehr als zwei Personen hindeuten. [X.] knüpfen sämtliche dieser prozessualen Vorschriften nicht allein an [X.] von Bandendelikten, sondern überwiegend an den Verdacht andererStraftaten an.c) Durch die Änderung des [X.]s wird auch nicht das Vertrau-en in die Kontinuität der Rechtsprechung beeinträchtigt. Die Kontinuität [X.] war infolge der in Einzelfällen unterschiedlich verwendetenund ausgelegten Merkmale des "gefestigten Bandenwillens" und des "[X.] in einem übergeordneten Bandeninteresse" inhaltlich weitgehendverlorengegangen. Darüber hinaus erscheint es im Interesse der Rechtssi-cherheit sogar sinnvoll, der Praxis mit der Mindestanzahl von drei [X.]n und dem Verzicht auf einen wie auch immer gearteten "Bandenwillen"klare Vorgaben an die Hand zu geben und damit eine feste Grundlage für diekünftige Rechtsanwendung zu schaffen.I[X.] Zum Erfordernis der Mitwirkung eines anderen [X.] imTatbestand des [X.]s- 15 -Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wonach derjenige einen[X.] begeht, der als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetz-ten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung einesanderen [X.] stiehlt, setzt nicht voraus, daß wenigstens zwei [X.]er örtlich und zeitlich die Wegnahmehandlung zusammen begehen.Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes [X.] beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. Die Wegnahme-handlung selbst kann auch durch eine bandenfremde Person ausgeführt [X.] Nach der früheren Rechtsprechung konnte Täter eines Bandendieb-stahls nur ein Bandenmitglied sein, das beim [X.] am Ort [X.], wenn auch nicht notwendig körperlich, selbst mitwirkt ([X.]St 8,205; 25, 18; 33, 50). Dem lag die Auffassung zugrunde, daß die [X.] Diebstahl am Ort der Wegnahme täterschaftsbegründendes und [X.] sei, weil die vom Gesetz verlangte Mit-wirkung sich auf den Täter beziehe. Diese Rechtsprechung hat der [X.] mit Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99 ([X.]St 46, 120) aufge-geben und dahin abgeändert, daß ein Mitglied einer Diebesbande auch dannTäter eines [X.]s sein kann, wenn es zwar nicht an der [X.] unmittelbar beteiligt war, aber auf eine andere als täterschaftli-chen Tatbeitrag zu wertende Weise daran mitgewirkt hat. Diese Auslegung [X.] hat der [X.] durch Urteil vom 20. Sep-tember 2000 - 2 StR 186/00 ([X.]St 46, 138) für den Tatbestand des [X.] gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB übernommen.Daß die [X.]chaft beim [X.] nicht notwendig die unmittel-bare Mitwirkung am Ort der Wegnahme voraussetzt, hat die [X.] 16 -bisher nur für die Fälle entschieden und anerkannt, in denen wenigstens zweiweitere Bandenmitglieder den Diebstahl im zeitlichen und örtlichen Zusam-menwirken begangen hatten. Hieran anknüpfend ist nunmehr die Frage zu [X.], ob das Tatbestandsmerkmal "wer ... unter Mitwirkung eines anderen[X.] stiehlt" grundsätzlich ein Zusammenwirken von wenigstenszwei Bandenmitgliedern am Ort der Wegnahme voraussetzt, auch wenn weite-re Bandenmitglieder im Hintergrund oder bei der Vorbereitung der Tat mitge-wirkt haben. Durch die Entscheidung, daß der Begriff der Bande den [X.] von wenigstens drei Personen zu [X.] voraussetzt, ha-ben die Bandendelikte generell eine restriktive Auslegung erfahren. Dies [X.] es, die Auslegung des Mitwirkungserfordernisses im Tatbestand des[X.]s von der herkömmlichen Betrachtungsweise der [X.] zu lösen und die von ihr vorgenommene enge Anbindung an die unmit-telbare Tatausführung aufzugeben.2. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Tatbestandes des[X.]s in dem Sinne, daß jede Form des Mitwirkens am [X.] nicht nur die persönliche Beteiligung am Ort der Wegnahme ausreicht, istmit dem Wortlaut und der ratio des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB vereinbar. [X.] weder systematische Gründe entgegen, noch lassen sich [X.] Einwendungen aus der Entstehungsgeschichte der Norm ableiten.a) Der Gesetzeswortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB sagt über die [X.] Weise der Mitwirkung nichts aus. Er legt insbesondere nicht fest, daß essich um eine "örtliche und zeitliche Mitwirkung" handeln muß und eine lediglichfördernde Beteiligung, etwa als Kopf der Bande im Hintergrund des [X.], nicht in Betracht kommt ([X.] in [X.]/[X.] StGB, 26. Aufl.,§ 244 [X.]. 27; [X.] § 244 [X.]. 35; Arzt/[X.]/2 § 14- 17 -[X.]. 61 f.; Rengier BT/1, 2. Aufl. § 4 VI 2 [X.]. 47; [X.]/[X.]/2,23. Aufl. § 4 III 2 [X.]. 272; Arzt [X.], 576, 579; [X.] 1980,393, 395; Schild [X.] 1982, 55, 83; Joerden [X.] 1985, 329, 330; [X.], 189, 190; Küper [X.] 1997, 327, 334; [X.] NStZ 2000, 258 f.; [X.]NJW 2001, 343, 344; [X.] SK-StGB § 244 [X.]. 36; [X.] [X.] 1985,367; [X.] NStZ 2000, 477, 478).aa) Der Begriff der Mitwirkung beim Stehlen erfaßt für sich genommenjede Form der Beteiligung am Diebstahl, die auch sonst nach den allgemeinenRegeln als Beitrag zur Förderung einer bestimmten Tat gewertet werden kann(vgl. Joerden [X.] 1985, 329, 330; [X.] 1985, 342, 343, [X.]eils [X.] zu [X.]St 33, 50). Sinn und Zweck des Tatbestands des Bandendieb-stahls verlangen nicht, besondere Anforderungen an die Mitwirkung der [X.]er zu stellen. Die besondere Gefährlichkeit des [X.] damit der Grund für seine höhere Strafwürdigkeit liegt zum einen in derabstrakten Gefährlichkeit der auf eine gewisse Dauer angelegten allgemeinenVerbrechensverabredung, der [X.], zum anderen aber auch in derkonkreten Gefährlichkeit der bandenmäßigen Tatbegehung für das geschützteRechtsgut. Zwar wird mit der früheren Rechtsprechung auch von Vertretern derLiteratur die Auffassung vertreten, das Erfordernis des Stehlens unter Mitwir-kung eines anderen [X.] kennzeichne die Tatausführung [X.] solle dem Umstand Rechnung tragen, daß die besondere Gefährlichkeitder Tat nur bei der räumlichen Anwesenheit von mindestens zwei [X.]n am eigentlichen [X.] vorliege ([X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 244 [X.]. 27; [X.] § 244 [X.]. 36; Rengier BT/1 § [X.] 2 [X.]. 47; [X.], 3. Aufl. S. 43 f.; [X.] JuS 1986, 189, 192; Otto [X.]2000, 313, 314). Diese Auslegung des [X.] Wirkung des zweiten Gefährlichkeitselements des [X.] -diebstahls auf die an den [X.] gebundene Aktionsgefahr durch [X.] zwei Bandenmitglieder. Dem Einschüchterungseffekt sowie der [X.] mehrerer Täter gegenüber dem Opfer kommtbeim [X.] aber nur sekundäre Bedeutung zu. Eine potentielle [X.] ist dem Tatbestand des Diebstahls nicht von vor-neherein immanent.bb) Der Tatbestand des § 242 StGB schützt die Rechtsgüter des Eigen-tums und des Gewahrsams an einer Sache. Die Vorschrift des § 244 Abs. 1Nr. 2 StGB setzt voraus, daß durch die bandenmäßige Tatbegehung des Dieb-stahls diese Rechtsgüter einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden. [X.] verstandene Aktions- und Ausführungsgefahr beim [X.] kannjedoch nicht nur durch gemeinschaftliches Handeln am Ort der Wegnahme,sondern ebenso durch jedes arbeitsteilige Zusammenwirken wenigstens zweierBandenmitglieder bei der Planung und Vorbereitung der Tat oder bei tatbe-gleitenden Maßnahmen gesteigert werden. Dies kann der Fall sein, wenn [X.] die Tat aufgrund seiner Ortskenntnisse oder besonderer Orga-nisationsmöglichkeiten plant, ein anderes die erforderlichen Vorbereitungentrifft, indem es die notwendigen Werkzeuge oder Transportmittel besorgt, [X.] wieder ein anderes Bandenmitglied - möglicherweise wegen seiner be-sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten - die Sache wegnehmen soll und einweiteres Bandenmitglied für den Abtransport und die Sicherung der Beute Sor-ge trägt. Eine derartige Arbeitsteilung, die vor allem für organisierte und spe-zialisierte Diebesbanden typisch ist, ist zumindest genauso gefährlich wie [X.] am Ort der Wegnahme selbst (so schon Arzt [X.], 576,579; [X.] 1985, 340, 343; aA Zopfs [X.] 1995, 320, 327 f.; [X.] [X.]2000, 578, 582).- 19 -b) Ein Festhalten am Erfordernis eines zeitlichen und örtlichen Zusam-menwirkens von wenigstens zwei Bandenmitgliedern am [X.] istnicht aus [X.] Gründen geboten. Zwar trifft es zu, daß [X.] im Gesetz unterschiedlich tatbestandlich ausgestaltet sind; au-ßer § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB fordert nur eine relativ geringe Zahl die Mitwirkungeines anderen Mitglieds (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 373 Abs. 2 Nr. 3 [X.] 1977,§ 19 Abs. 2 Nr. 1, § 22 a Abs. 2 [X.], § 52 a Abs. 2 [X.]), während [X.] anderer Tatbestände, namentlich § 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260 a Abs. 1StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1 BtMG, auf dieses Merkmal verzichtet.Daraus lassen sich jedoch für die Tatbestände, die das Mitwirkungserfordernisenthalten, insbesondere aber für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, keine Anforderun-gen an die inhaltliche Auslegung dieses Merkmals ableiten. Aus der vom Ge-setzgeber erkennbar vorgenommenen Differenzierung folgt lediglich, daß [X.] nicht in einer Weise ausgelegt werden darf, daß ihmkeine eigenständige, tatbestandsumschreibende Bedeutung mehr zukommt.Das ist aber beim [X.] nicht der Fall, solange - entsprechend [X.] des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - ein irgendwie geartetes Zusammenwir-ken des [X.] mit einem anderen Bandenmitglied gefordert wird. Auch dannkommt dem Mitwirkungserfordernis eine den Anwendungsbereich der Vorschriftbeschränkende Funktion zu. Einen [X.] begeht weder das [X.] Bande, das einen Diebstahl allein ohne Mitwirkung eines anderen [X.]s verübt, noch dasjenige, das bei der Tat ausschließlich mit [X.] Personen zusammenwirkt. Die Ausklammerung solcher Fälle ausdem Tatbestand des [X.]s macht auch Sinn, weil in ihnen die be-sondere Gefährlichkeit der [X.] und die der bandenmäßigen Tatbe-gehung nicht gleichzeitig zum Tragen [X.] die schon vom vorlegenden Senat im Anfrage- und Vorlegungs-verfahren vertretene weite Auslegung des Mitwirkungserfordernisses in § 244Abs. 1 Nr. 2 StGB läßt sich nicht mit Erfolg einwenden, diese Auslegung erfas-se, indem sie irgendeine Beteiligungshandlung eines anderen [X.]genügen lasse, allein den [X.] der erhöhten Organisations-gefahr, die sich aus dem [X.] ergebe und als solcheschon Inhalt des Tatbestandsmerkmals der Mitgliedschaft in der Bande sei([X.] [X.] 2000, 578, 581 f.; [X.]. [X.] 2001, 78, 79). Auch die weite Aus-legung des [X.] trägt dem Gesichtspunkt der gesteigertenAusführungsgefahr Rechnung, weil die Tatbeiträge der einzelnen [X.] in die Tatausführung einfließen und sich in ihrer Wirkung gegenseitigverstärken. Diese die Effizienz der Tathandlung erhöhende bandenmäßigeAusführungsgefahr ist nicht gleichzusetzen mit der schon vom [X.] ausgehenden [X.]. Denn die abstrakte Ge-fährlichkeit der [X.] liegt in der engen Bindung, die die Mitglieder fürdie Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen [X.] zur Fortsetzung bildet (vgl. [X.]St 23, 239, 240). Die Steigerung der [X.] der Tatausführung ist ein hiervon unabhängiges Gefährlichkeitsele-ment, das die Bandendelikte, die die Mitwirkung eines anderen [X.]s bei der Tatbegehung vorsehen, nach wie vor von denjenigen [X.] unterscheidet, die kein ausdrücklich im Tatbestand genanntes [X.] enthalten. Bei diesen genügt die Realisierung der im banden-mäßigen Zusammenschluß liegenden [X.], indem ein [X.] die Tat für die Bande begeht.Der Verzicht auf das Erfordernis eines örtlichen und zeitlichen Zusam-menwirkens von (mindestens) zwei Bandenmitgliedern am [X.] fügt [X.] an die neuere Rechtsprechung des [X.] zu § 244- 21 -Abs. 1 Nr. 2 StGB an. Nach übereinstimmender Auffassung aller Strafsenatedes [X.] muß sich der Täter des [X.]s nicht mehr - wie nach früherer Rechtsprechung - selbst am [X.] an der Ausführung [X.] unmittelbar beteiligen. Vielmehr reicht es aus, wenn er auf eine an-dere - als täterschaftliche Beteiligung zu wertende - Weise daran mitgewirkt hat([X.]St 46, 120 und 138). Setzt aber die Verurteilung wegen täterschaftlichen[X.]s nicht mehr voraus, daß der Angeklagte selbst am [X.] an-wesend war, so liegt es nahe, die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens als[X.] im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch nicht mehr davonabhängig zu machen, daß zwei andere Bandenmitglieder sich an der Weg-nahmehandlung am [X.] in räumlichem und zeitlichem Zusammenwirken be-teiligt haben.c) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 244 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sich durchgreifende Einwendungen gegen die weite Auslegung [X.] nicht ableiten. Zwar hat der Gesetzgeber des [X.], mit dem § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF - die Vorläu-fervorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB - in das Strafgesetzbuch eingefügtwurde, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 243 Nr. 6 StGB aF gekanntund gebilligt, wonach nur diejenigen Bandenmitglieder als Täter des [X.] in Betracht kamen, die örtlich und zeitlich an dem Diebstahl mitge-wirkt hatten; auch hat er den Vorschlag, das Merkmal der Mitwirkung in § 244Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. und § 244 a StGB zu streichen, verworfen (vgl. [X.] über die Sitzungen des [X.], Sitzung vom 2. April 1990, [X.]). Indes kann dieser Wille [X.] nicht als maßgebliches Argument gegen eine das Mitwirkungs-erfordernis inhaltlich erweiternde Auslegung geltend gemacht werden. Bei [X.] neuer Bandendelikte ist weitgehend unklar geblieben, warum der- 22 -Gesetzgeber - etwa im Betäubungsmittelstrafrecht - auf das Mitwirkungserfor-dernis verzichtet oder es - beson[X.] zweifelhaft - im Waffenrecht weiterhinverlangt hat (vgl. [X.] NStZ 1985, 162; [X.]/[X.] 1984, 173 f.;[X.] [X.] 2001, 78, 79). Angesichts dieser wenig stringenten [X.] innerhalb der Bandendelikte ist ein Wille des historischen Gesetzgebers,der einer erweiternden Auslegung des [X.] durch die Recht-sprechung ernstlich entgegenstünde, nicht festzustellen.3. Das Merkmal der Mitwirkung beim [X.] setzt ferner nichtvoraus, daß jedes der zusammenwirkenden Bandenmitglieder Täter ist. Es ge-nügt für den Tatbestand auch, wenn ein Bandenmitglied mit einem [X.] in irgendeiner Weise, etwa als Gehilfe, zusammenwirkt. [X.] findet das Gefährlichkeitspotential der Bande in der von mehreren [X.]ern ausgeführten Tat seinen Nie[X.]chlag (vgl. Ruß in [X.] 244 [X.]. 13; [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 244 [X.]. 22; [X.]/[X.]/2, 23. Aufl. § 4 III 2 [X.]. 272, [X.]. m. Nachw.).Die Voraussetzungen eines [X.]s können selbst dann erfülltsein, wenn die Wegnahmehandlung von einem [X.] für [X.] ausgeführt wird. Bedienen sich die Mitglieder einer Bande eines [X.] als Hilfsperson, weil dieses z.B. über spezielle Kenntnisse oder Fä-higkeiten verfügt, die die unmittelbare Wegnahmehandlung erst ermöglichenoder zumindest erleichtern, so hindert das die Annahme eines Bandendieb-stahls nicht, wenn im übrigen zwei Mitglieder der aus zumindest drei Personenbestehenden Bande am Diebstahl mitwirken und wenigstens einem von ihnendie unmittelbare Tatausführung des [X.] als Täter zuzurechnen ist.Denn auch beim [X.] gelten die allgemeinen Teilnahme- und Zu-rechnungsregeln, nach denen [X.]chaft nicht zwingend eine Mitwirkung am- 23 -Kerngeschehen voraussetzt. So kann für die Annahme von Mittäterschaft aus-reichen, wenn mehrere die Begehung eines Diebstahls derart vereinbaren, daßnur einer von ihnen die Wegnahme (körperlich) durchführen soll, weil [X.] als die anderen dazu geeignet ist (vgl. [X.]St 16, 12, 14 f.). Der Um-stand, daß ein unmittelbar die Wegnahme ausführender Dritter nicht Mitglied- 24 -der Bande ist, steht nur dessen Verurteilung als Täter eines [X.]sentgegen, nicht aber der Annahme eines [X.]s.Hirsch Jähnke [X.]-Goßner[X.] Schäfer DetterRissing-van Saan [X.] [X.]Wahl TolksdorfNachschlagewerk: ja[X.]St: [X.]: [X.] § 244 Abs. 1 Nr. 2 F: 26. Januar 19981. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluß von mindestens drei Per-sonen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für einegewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straf-taten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "[X.]" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten [X.]" ist nicht erforderlich.2. Der Tatbestand des [X.]s setzt nicht voraus, daß wenigstenszwei Bandenmitglieder örtlich und zeitlich den Diebstahl zusammen bege-hen. Es reicht aus, wenn ein Bandenmitglied als Täter und ein anderes Ban-- 25 -denmitglied beim Diebstahl in irgendeiner Weise zusammenwirken. [X.] selbst kann auch durch einen bandenfremden Täter aus-geführt werden.[X.], [X.]. vom 22. März 2001 - [X.]St 1/00 - [X.]

Meta

GSSt 1/00

22.03.2001

Bundesgerichtshof Großer Senat für Strafsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2001, Az. GSSt 1/00 (REWIS RS 2001, 3101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3101

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