Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 339/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1471

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/99vom9. August 2000in der [X.] schweren [X.]s u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:Richterin am [X.]. [X.]als Vorsitzende,[X.] am [X.]. [X.],[X.],von [X.],[X.]als [X.],Staatsanwalt in der Verhandlung,[X.] bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 27. April 1999 wird verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in acht Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des [X.] hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge aus den Gründen der [X.] vom 27. August 1999 offensichtlich unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen schloß sich der Angeklagte einer aus fünf na-mentlich ermittelten und weiteren unbekannten Tätern bestehenden Diebes-bande an. Zweck der Bande war es, den Kraftfahrzeugmarkt in [X.] mit Er-satzteilen zu beliefern, die sie sich dadurch beschaffte, daß sie in nächtlichenDiebstahlsserien Fahrzeuge bestimmter Marken entwendete und diese in ei-nem Waldversteck [X.] -Der Angeklagte lebte als einziges Mitglied der im übrigen aus [X.]stammenden Bande in der [X.] und kannte sich [X.], [X.] und [X.] aus. Ihm fiel nach dem ge-meinsamen [X.] zunächst die Aufgabe zu, Örtlichkeiten auszukundschaf-ten, die sich zur Durchführung der Demontage der gestohlenen Fahrzeugeeigneten. Die Bande bevorzugte hierbei stadtnahe, aber dennoch abgelegeneWaldstücke, die von der [X.] her nicht eingesehen werden konnten, jedochmit Fahrzeugen erreichbar waren. Im Rahmen der Tatausführung hatte der An-geklagte sodann seine Komplizen zu der von ihm ausgesuchten Stelle zu [X.], indem er ihnen mit einem seiner Pkw™s vorausfuhr, während ein zweitesauf ihn zugelassenes Fahrzeug und in zwei Fällen ein weiteres Fahrzeug mitden übrigen Bandenmitgliedern ihm folgte. Während der Angeklagte auf einemin der Nähe gelegenen Parkplatz wartete oder in den nächsten Ort fuhr, umdort zu warten, entwendeten die anderen Mitglieder, die mindestens zu dritt mitdem oder den anderen auf den Angeklagten zugelassenen Fahrzeugen [X.] aufbrachen, Pkw©s und verbrachten sie in das Waldstück, wo sieausgeschlachtet wurden. Von dort aus fuhr sodann ein Täter mit einem Fahr-zeug des Angeklagten und der [X.] Richtung [X.]. Dem Angeklag-ten, der über mehrere Fahrzeuge verfügte, oblag es weiter, der Bande mitdeutschen Kennzeichen versehene Autos zur Verfügung zu stellen, um sie indie Lage zu versetzen, unauffälliger agieren zu können. Zu diesem Zweck ließer auch im Eigentum anderer Täter stehende Fahrzeuge auf seinen Namen zu.II.Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen schweren Ban-dendiebstahls in acht Fällen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 a.F. (§ 244 Abs. 1 Nr. 2- 5 -in der ab 1. April 1998 geltenden Fassung), § 244a Abs. 1 Alt. i.V.m. § 243Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB, der allein der Erörterung bedarf, weist keinenRechtsfehler auf. Die Bewertung der Tatbeteiligung des Angeklagten als [X.] und nicht als Beihilfe hält sich im Rahmen des dem Tatrichter zu-stehenden [X.] und ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die weiterezutreffend begründete Annahme der Kammer, der Angeklagte sei Mitglied [X.] gewesen und habe auch als solches gehandelt. Allerdings [X.] die Frage nicht erörtert, ob der Angeklagte die Taten flunterMitwirkung eines anderen [X.]fl begangen hat. Der Verurteilungwegen mittäterschaftlich begangenen schweren [X.]s steht [X.] nicht entgegen, daß der Angeklagte in keinem der abgeurteilten [X.] am [X.] war, als die Fahrzeuge jeweils von mindestens zwei weiterenBandenmitgliedern entwendet wurden. Zum Tatbestand des [X.]s gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht nur, daß sich mindestens zwei Personen ([X.]St 23, 239, 240)durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur fortgesetzten Be-gehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Diebstähleoder Raubtaten verbunden haben (vgl. Ruß in [X.]. § 244 [X.]. 11 ff.m.w.Nachw.). Er sieht darüber hinaus - wie z.B. die Bandendelikte in § 250Abs. 1 Nr. 2 StGB, § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO, § 52a Abs. 2 Satz 2 [X.], § 19Abs. 2 Nr. 1, § 22a Abs. 2 Satz 2 [X.] - vor, daß ein Bandenmitglied die [X.] Mitwirkung eines anderen [X.] begeht.1. Nach bislang ständiger Rechtsprechung des [X.] und des[X.] erforderte dieses Tatbestandsmerkmal stets, daß die [X.] während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht- 6 -notwendig körperlich zusammenwirken (vgl. [X.], 236, 240 ff.; 73, 322,323; [X.]St 8, 205, 206 ff.; 25, 18; 33, 50, 52; [X.] bei [X.] 1994, 763;[X.] NStZ 1996, 493; [X.] [X.] 1995, 586 und 1997, 247; [X.], [X.] 9. Dezember 1997 - 4 StR 544/97 und vom 18. Dezember 1997 - 4 StR610/97; dagegen ausdrücklich offen gelassen in [X.], [X.]. vom 19. [X.] - 5 StR 18/97). Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, daß ein am [X.] selbst mitwirkendes Bandenmitglied auch dann nicht als Täter eines Ban-dendiebstahls bestraft werden konnte, wenn es - wie hier - nach allgemeinenGrundsätzen aufgrund seines Täterwillens und seines [X.] als Mittäteran dem [X.] anzusehen war. Für das abwesende [X.] kam dann lediglich eine Bestrafung wegen mittäterschaftlicher Be-gehung des einfachen Diebstahls, ggf. in Tateinheit mit Beihilfe oder Anstiftungzum [X.] in Betracht ([X.]St 25, 18, 19; 33, 50, 52; [X.] [X.]1997, 247).a) In früheren Entscheidungen hat das [X.] den Wortlaut des§ 243 Nr. 6 StGB - der Vorgängervorschrift des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB in [X.] des [X.] -, wonach ein [X.] voraussetzte, daß "andem Diebstahl mehrere mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Begehung vonRaub oder Diebstahl verbunden haben", zunächst dahingehend [X.] ausgelegt, daß der Begriff "der Mitwirkung mehrerer" keinesfalls mehr [X.] als der Begriff der Mittäterschaft ([X.]. [X.], 644, 646 f.; RGSt25, 421, 422 f.). Es hat erstmals in der Entscheidung [X.], 236 die [X.] vertreten, daß das Merkmal "der Mitwirkung mehrerer beim Diebstahl"enger sei als der weite Begriff der Mittäterschaft. In dieser Entscheidung hatdas [X.] in bewußter Abgrenzung zu der damals herrschenden sog.subjektiven Täterlehre das Merkmal des "[X.] mehrerer beim Diebstahl"dahin ausgelegt, daß ein irgendwie geartetes zeitliches und örtliches Zusam-- 7 -menwirken mehrerer Mitglieder der Bande bei der Ausführung der einzelnenDiebstähle vorauszusetzen sei (vgl. [X.], 236, 241). Denn der weite [X.] der sog. Interessentheorie, die auf den Grad des eigenen Interesses [X.] abstellte, so daß für die Annahme von Mittäterschaft eine geistigeoder intellektuelle Mitwirkung fern vom Ort der Tat als Tatbeitrag genügenkonnte, wenn nur das Interesse am Erfolg der Tat genügend ausgeprägt war,war nach dieser Auffassung nicht gleichzusetzen mit der besonderen Strafwür-digkeit des [X.]s, der gerade durch die infolge gemeinschaftlicherAusführung gesteigerte Gefährlichkeit der Tat gekennzeichnet werde. [X.] die erhöhte Strafdrohung beim [X.] war nach dem Verständnisdes [X.] zum einen zwar die in dem willensmäßigen Zusammen-schluß auf Dauer - und damit in der [X.] - liegende allgemeine Ge-fahr, zum anderen aber auch der gefahrerhöhende Umstand des örtlichen undzeitlichen Zusammenwirkens mehrerer bei der Tatausführung, so daß nur die-jenigen Bandenmitglieder, die bei der Ausführung - gleich ob als Täter oderTeilnehmer - zugegen und mittätig waren, aus § 243 Nr. 6 StGB a.F. bestraftwerden konnten (vgl. [X.], 236, 242; 73, 322, 323).b) Diese vor allem auf die Einschränkung der ausufernden subjektivenTäterschaftslehre abzielende Rechtsprechung des [X.] (vgl. dazu[X.] 1985, 340, 342 f. [X.]. zu [X.]St 33, 50 und [X.] 1986, 189,191; auch schon [X.] [X.] 1956, 308 [X.]. zu [X.]St 8, 205), hat [X.] im wesentlichen übernommen (vgl. [X.], [X.]. vom 18. Fe-bruar 1954 - 3 StR 814/53); sie ist in der Entscheidung [X.]St 8, 205 jedochdahin eingeschränkt worden, daß nur noch für die Annahme der Täterschaftbeim [X.] vorausgesetzt wurde, daß das Bandenmitglied auch andem einzelnen Diebstahl örtlich und zeitlich, wenn auch nicht notwendig kör-perlich gemeinsam zusammen mit mindestens einem weiteren Bandenmitglied- 8 -gewirkt hat. Soweit das [X.] das Mitwirken am [X.] auch für [X.] des [X.]s für eine Bestrafung aus dem Strafrahmen des§ 243 Nr. 6 StGB a.F. als notwendig erachtet hatte, hat der Bundesgerichtshofdies ausdrücklich aufgegeben. Grund für diese Kehrtwendung war die Überle-gung, daß zwar außerhalb der Bande stehende Nichtmitglieder als Anstifteroder Gehilfe des [X.]s bestraft werden könnten, dies aber bei ei-nem Bandenmitglied, das örtlich nicht tätig geworden sei, nicht möglich seinsolle, obwohl es eine höhere Mitschuld an der Tat treffe als ein Nichtmitglied,weil es am Fortbestehen der gefährlichen Verbrechensverabredung der [X.] immer teilhabe ([X.]St 8, 205, 207 f.). Die Mitgliedschaft in einer Bandewurde dabei noch nicht als persönliches Verhältnis oder Merkmal verstanden.Auf dieser durch [X.]St 8, 205 vorgegebenen Linie hat der [X.]eine Rechtsprechung zum [X.], auch nach der Neufassung [X.] durch das [X.] in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F., die den Re-gelungsgehalt des [X.]s unverändert lassen sollte (vgl. BT-Drucks. V/4094 S. 36 i.V.m. BT-Drucks. IV/650 S. 407), fortgeschrieben. [X.] er vor allem deshalb auf die Notwendigkeit der Mitwirkung eines weiteren[X.] am Ort der Tat abgestellt, weil durch sie die Effizienz der ei-gentlichen tatbestandsmäßigen Handlung der Wegnahme und die vom [X.] Täter ausgehende "Aktionsgefahr" erhöht werde.2. Durch diese Rechtsprechung wurde § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.,§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB n.F. als Sonderdelikt behandelt ([X.]St 8, 205, 207:"Sonderregelung der Täterschaft beim [X.]"), ohne daß der Wort-laut des Gesetzes dazu Anlaß bot (vgl. [X.] 1956, 148, 149 [X.]. zu[X.]St 8, 205; vgl. auch Arzt [X.], 576, 580 unter [X.]). Nach eineranderen Auffassung (vgl. [X.] 1997, 327, 332 f.) wird auf diese Weisedas örtliche und zeitliche Zusammenwirken zum [X.] Tatbestandsmerkmal. Ein nicht unwesentli-cher Teil des Schrifttums steht deshalb der bisherigen Rechtsprechung [X.] ablehnend gegenüber (Arzt [X.], 576; [X.]/[X.] JA 1985, 367;[X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 244 [X.]. 27; Geilen Jura 1979,445, 501; [X.] in [X.]. § 250 [X.]. 40; [X.] 1985, [X.], 329; [X.] [X.] 1956, 308; [X.] 1997, 328, 333;Kindhäuser in [X.]. § 244 [X.]. 34 ff.; [X.]/[X.]/[X.],Strafrecht [X.]. 8. Aufl. § 33 [X.]. 125; [X.] 1986, 189; Rengier,Strafrecht BT/1 2. Aufl. § 4 [X.]. 47; [X.]/Hillenkamp, [X.]. § 4 [X.]. 272), zumal der zur [X.] der Entscheidung [X.], 236 vor-herrschende extensive Täterbegriff in der Rechtsprechung keine Anwendungmehr findet und auch von der h.M. im Schrifttum nicht mehr vertreten wird.Von den Vertretern dieser Gegenmeinung wird zum einen geltend ge-macht, daß der Gesetzeswortlaut "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-glieds" über die Art und Weise der Mitwirkung nichts aussage, insbesonderenicht festlege, daß es sich um eine "örtliche und zeitliche" und nicht eine ledig-lich geistige Mitwirkung als "Kopf der Bande" handeln müsse ([X.] 1986,189, 190; ähnlich Arzt [X.], 576, 579; [X.] in [X.]/[X.] 25. Aufl.§ 244 [X.]. 27; [X.] § 244 [X.]. 35 f.; [X.] 1982, 55, 83;a.[X.] [X.] § 244 [X.]. 36; [X.] [X.] 1985, 367 f.). Als wesentli-ches Argument gegen die Rechtsprechung wird eingewandt, daß auch [X.] der täterschaftlichen Begehung des [X.]s nachden heute geltenden Grundsätzen der [X.] gehandhabt werdenmüßten, weil es sonst hinsichtlich des Grunddelikts des § 242 StGB und [X.] des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer "gespaltenen Täterschaft"komme (vgl. [X.]/[X.] JA 1985, 367; Joerden [X.] 1985, 329 f. [X.]. zu[X.]St 33, 50; [X.] 1986, 189, 191). Wenn aber die allgemeinen [X.] -sätze für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme maßgebend seien, somüsse einem als Mittäter am Diebstahl gemäß § 242 StGB [X.] das Mitwirken mehrerer anderer Bandenmitglieder an [X.] als tatbezogenes, die Tatausführung selbst kennzeichnendesMerkmal zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2StGB gegeben seien (vgl. Arzt/[X.]/3 [X.]. 235; [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 244 [X.]. 27; Joerden [X.] 1985, 329, 330; [X.] § 244 [X.]. 35; [X.] 1997, 327, 333 f.; Rengier BT/1 § 4[X.]. 47; [X.] in [X.] § 250 [X.]. 40; [X.]/[X.]/2 § 4 [X.]; [X.] 1980, 393, 395). Aus diesen Gründen läßt ein Teil der Lite-ratur für die Täterschaft beim [X.] schon das [X.], das sich nicht am Ort der Tat befindet, mit einem weite-ren, den Diebstahl ausführenden Bandenmitglied genügen (vgl. Arzt [X.],576, 579; [X.] 1982, 55, 83; [X.] 1980, 393, 395). Die über-wiegende Zahl der der Rechtsprechung entgegentretenden Schrifttumsvertreterhält es jedoch für erforderlich, daß wenigstens zwei Bandenmitglieder [X.] ausführen, weil dann die den Schutzzweck des Tatbestandes des§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB kennzeichnende erhöhte Gefahr für die [X.] die Effizienzsteigerung der Tatausführung infolge arbeitsteiliger [X.] vorliege, so daß es für ein weiteres Bandenmitglied genüge, wennes auf sonstige Weise mit den vor Ort tätigen [X.], und wenn damit zugleich auch die Voraussetzungen der Täterschaft er-füllt seien.3. Der [X.] hält an seiner in [X.]St 8, 205 geäußerten Rechtsauffas-sung nicht mehr fest, weil die in der Literatur erhobenen, dogmatisch [X.] gegen die widersprüchliche Anwendung der geltenden Grundsätzeder [X.] durchgreifen, zumal der Gesetzeswortlaut "als Mitglied [X.] ... unter Mitwirkung eines anderen [X.] stiehlt" nichtzwingend in dem Sinne ausgelegt werden muß, daß jedes mittäterschaftlich aneinem konkreten Diebstahl beteiligte Bandenmitglied seinen Tatbeitrag am [X.] Tatausführung leisten muß, um als Täter des [X.]s behandeltzu werden.Der [X.] legt das Tatbestandsmerkmal flunter Mitwirkung eines ande-ren [X.]fl nunmehr wie folgt aus:Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von [X.] Diebstahl verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines Bandendieb-stahls sein, wenn es am [X.] an der Ausführung des Diebstahls unmittelbarbeteiligt ist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbei-trag zu wertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zweiweiteren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken be-gangen wird.Diesen Rechtssatz hat der [X.] in seinem [X.]uß vom [X.] ([X.], 255 mit [X.]. [X.]; [X.] 2000, 310 mit [X.]. [X.]) denanderen Strafsenaten vorgelegt und angefragt, ob sie an ihren entgegenste-henden eigenen Entscheidungen festhalten. Der 1. ([X.] 2000, 315), 2. und 5.Strafsenat haben gemäß § 132 Abs. 3 [X.] mitgeteilt, daß sie diesem Rechts-satz unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung zustimmenbzw. der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegentreten. Auch der 4. [X.] hat der Rechtsauffassung des [X.]s zugestimmt ([X.], 628 unterII.2., mit [X.]. [X.] [X.]); weitergehend will er es sogar ausreichenlassen, daß nur ein Bandenmitglied am [X.] handelt; er verlangt aber als- 12 -Voraussetzung für die Annahme einer Bande generell mindestens drei Mitglie-der (so auch [X.] aaO, 258 f.). Der [X.] kann hier offen lassen, ob erdieser Auffassung folgt. Für die Entscheidung in der vorliegenden Sachekommt es nicht darauf an, weil eine Verurteilung des sich nicht am [X.] be-findenden [X.] als Täter eines [X.]s unter Zugrunde-legung der Auslegung des Mitwirkungserfordernisses durch den erkennenden[X.] nur dann in Betracht kommt, wenn die Bande - wie im vorliegenden Fall -aus mindestens drei Mitgliedern besteht.4. Eine Auslegung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB dahingehend, daß [X.] nicht am [X.] anwesendes Bandenmitglied den [X.] täter-schaftlich begehen kann, wenn es auf sonstige Weise [X.] leistet unddadurch am Diebstahl mitwirkt, läßt sich jedenfalls für den [X.] hier allein ent-scheidungserheblichen - Fall, daß mindestens zwei weitere Bandenmitgliederarbeitsteilig am [X.] handeln, dogmatisch ohne weiteres begründen.a) Die Mitgliedschaft in einer Bande ist nach inzwischen herrschenderMeinung ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB([X.] bei Holtz [X.] 1978, 624 unter Bezugnahme auf [X.]St - [X.] - 12,220; [X.] [X.] 1995, 408; NStZ 1996, 128; [X.], [X.]. vom 18. März 1998 - 5 StR 1/98; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. § 244 [X.]. 15; [X.]/Kühl StGB23. Aufl. § 244 [X.]. 7; Herdegen in [X.]. § 250 [X.]. 32; Ruß in [X.] Aufl. § 244 [X.]. 13; [X.] in [X.] § 250 [X.]. 41; Arzt [X.],576, 579; [X.] 1980, 393, 395 f.; [X.] 1982, 55, 83; [X.]/[X.]/2 [X.]. 272; abweichend noch [X.]St 8, 205, 208), das inder Person eines jeden Teilnehmers am Diebstahl gegeben sein muß, um eineStrafbarkeit aus § 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 StGB zu eröffnen. [X.] ist das Merkmal "unter Mitwirkung eines anderen [X.]" ein- 13 -tatbezogenes, die Tatausführung näher kennzeichnendes [X.], das akzessorisch zu behandeln ist und nach den allgemeinen [X.], insbesondere nach § 25 Abs. 2 StGB, dem nicht am [X.] agierendenBandenmitglied zugerechnet werden kann (so auch Arzt [X.], 576, 579;[X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 244 [X.]. 28; [X.] in [X.]§ 250 [X.]. 40; [X.] 1980, 393, 395; [X.]/[X.]/2[X.]. 272; ähnlich auch [X.] 1997, 327, 333 [X.] reicht es für eine mittäterschaftliche Verwirklichung des § 244Abs. 1 Nr. 2 StGB aus, daß zwei Bandenmitglieder am [X.] den Diebstahl inörtlichem und zeitlichem Zusammenwirken begehen, wenn das dritte oder je-des weitere Bandenmitglied zwar nicht am [X.] anwesend ist, aber auf einesonstige Art und Weise - in der Vorbereitungs- oder Beendigungsphase oderzeitgleich mit der unmittelbaren Ausführung durch die am Ort handelnden [X.] - seine die Tat fördernden, stützenden oder begleitenden [X.] lei-stet. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Mittäterschaft bei der Qualifi-kation des schweren [X.]s nach § 244a StGB. Auch hier muß [X.] zunächst die Voraussetzungen des täterschaftlichen Bandendieb-stahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen; hinsichtlich der Qualifikations-merkmale des § 244a Abs. 1 StGB gelten die allgemeinen Zurechnungsgrund-sätze: Handelt es sich um ein tatbezogenes Merkmal, genügt es, wenn das dieTat nicht ausführende Bandenmitglied, das mit den die Tat unmittelbar ausfüh-renden Bandenmitgliedern auf sonstige Weise zusammenwirkt, diese [X.] kennt und will (vgl. [X.] in [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 244a [X.]. 4und 9; [X.] 1995, 320, 328, der im übrigen [X.] Fn. 43 - die hier vorgeschla-gene Auslegung des Merkmals "unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds" [X.] für vertretbar hält). Handelt es sich hingegen, wie etwa beim Merkmal"gewerbsmäßig" des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB, um ein besonderes persönliches- 14 -Merkmal, so muß es auch in der Person des Teilnehmers, dem es [X.] soll, vorliegen.b) Diese Auslegung des § 244 Abs.1 Nr. 2 StGB - ggf. in Verbindung mit§ 244a Abs. 1 StGB - wird dem Zweck der §§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB, 244aAbs. 1 StGB und beiden stets für die erhöhte Strafbarkeit angeführten Gründengerecht: Zum einen ist das Erfordernis des örtlichen und zeitlichen Zusam-menwirkens von mindestens zwei Bandenmitgliedern am [X.] nach wie [X.], so daß die von der bisherigen Rechtsprechung für die Täterschaft beim[X.] vorausgesetzte erhöhte Gefährlichkeit der Tatausführungoder gesteigerte Effizienz der Wegnahmehandlung auch bei der weiterenAuslegung gegeben ist. Zum anderen wird der besonderen Gefährlichkeit [X.] ([X.]St 8, 205, 209) und damit dem "Kriminalitäts-motor der [X.]chaft" ([X.] 1980, 393, 395) hinreichendRechnung getragen. Dadurch kann auch dasjenige Bandenmitglied entspre-chend dem Gewicht seines [X.] bestraft werden, dem aufgrund seinerEinbindung in die bandenmäßige Organisation und Ausführung der Tat geradekein Platz bei der unmittelbaren Tatbegehung zugedacht, sondern dem eineandere für die Tatausführung und deren Gelingen wesentliche Rolle im Hinter-grund zugeteilt worden ist, wo es auf seine Weise an dem konkreten Diebstahlmitwirkt. Damit wird ferner das unbefriedigende Ergebnis vermieden, daß Mit-- 15 -glieder einer Bande, die aus mehr als der für die Bandenbildung bisher not-wendigen Mindestzahl von zwei Personen besteht und die deshalb von [X.] gefährlicher ist, nur deshalb ein geringeres Strafbarkeitsrisiko eingehen,weil sie nicht unmittelbar am [X.] gehandelt haben.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. des [X.], § 244a Abs. 1Ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von [X.] verbunden hat, kann nicht nur dann Täter eines [X.]ssein, wenn es am [X.] an der Ausführung des Diebstahls unmittelbar beteiligtist. Es reicht aus, daß es auf eine andere als täterschaftlicher Tatbeitrag zuwertende Weise daran mitwirkt und der Diebstahl von mindestens zwei weite-ren Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken begangenwird.[X.], [X.]. vom 9. August 2000 - 3 [X.]/99 - LG [X.] -

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3 StR 339/99

09.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2000, Az. 3 StR 339/99 (REWIS RS 2000, 1471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1471

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