(1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er
(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder Absatz 1a verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.7.2023 I Nr. 203
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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24.11.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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