(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
(2) 1Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. 2Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Fußnote Paragraph
§ 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 - 1 BvL 13/76 -
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 24. Januar 2021 01:17
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.10.2020 I 2075
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
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