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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 223/06 vom 5. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.] hat am 5. Dezember 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 96.878.62 • [X.] [X.] [X.]
Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2003 - 16 O 431/00 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 10 [X.] -
Meta
05.12.2007
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2007, Az. IV ZR 223/06 (REWIS RS 2007, 469)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 469
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