Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 125/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1965

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 125/05vom 17. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 17. September 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 3. Mai 2005 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert. Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das hypothetische Einkommen des [X.] als Metallbauer ist nach den tat-bestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts un-streitig und damit - mangels Tatbestandsberichtigung - für den Senat bindend (vgl. [X.], 36, 39). Davon abgesehen weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass der Tatsachenvortrag des [X.] dazu auf der Hand liegend ohne Substanz ist. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Verweisung des [X.] auf die von ihm ausgeübte Tätigkeit im [X.] im Übrigen vorgelegen haben, hat das [X.] -

fungsgericht anhand der besonderen Umstände des [X.] nach den Grundsätzen von [X.] und Glauben bejaht und die Leistungseinstellung sowohl nach § 5 Abs. 2 als auch nach § 7 BB-BUZ als berechtigt angese-hen. Auch insoweit ist die Zulassung der Revision nicht veranlasst. Gegen ein - wie hier in §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 BB-BUZ vorgesehen - zeitlich befristetes Anerkenntnis unter Zurückstellung der [X.] auch unter Be-rücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - [X.]/03 - [X.], 633 [X.]. 17). Auch nach den Maßstäben des § 7 BB-BUZ gereicht es dem Versicherer nicht zum Nach-teil, wenn er nicht schon zum frühest möglichen Zeitpunkt die Leistungen wegen neu erworbener beruflicher [X.] einstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2008 - [X.] - [X.], 521).
Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 4 -

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Streitwert: 28.408 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2004 - 3 O 128/03 - [X.], Entscheidung vom 03.05.2005 - 12 U 326/04 -

Meta

IV ZR 125/05

17.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 125/05 (REWIS RS 2008, 1965)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1965

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