Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. IV ZR 7/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3187

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 7/07vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 25. Juni 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 1993 - [X.] - [X.], 83 unter 3 a m.w.N., zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2006 - [X.]/05 - [X.], 388 [X.]. 9-12) zutreffend angenommen, dass der Risikoausschluss nicht eingreift, weil sich nicht das typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht hat. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des [X.] einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des [X.]. Die Streithelferin der [X.] trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Streitwert: 600.000 •
Terno [X.]

[X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 32/06 - [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 133/06 -

Meta

IV ZR 7/07

25.06.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2008, Az. IV ZR 7/07 (REWIS RS 2008, 3187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3187

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