Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2008, Az. IV ZR 41/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1215

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 41/07vom 27. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] am 27. Oktober 2008 gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben. Streitwert: 11.777.47 •

Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur weiteren Be-gründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. August 2008 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der [X.] hat die Ausführungen des [X.] im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie stehen [X.] Entscheidung nach § 552a Satz 1 ZPO nicht entgegen. 1 [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.02.2006 - 6 O 92/05 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2007 - 12 U 93/06 -

Meta

IV ZR 41/07

27.10.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2008, Az. IV ZR 41/07 (REWIS RS 2008, 1215)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1215

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