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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 255/02
vom 7. April 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 7. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 76.693,78 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung des Beklagten von der Beantwor-tung einer steuerrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; denn aus der - 3 - rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten [X.] Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
[X.] Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
07.04.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. IX ZR 255/02 (REWIS RS 2005, 4158)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4158
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