Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 90/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3514

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 90/07 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 11. [X.], vom 30. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 275.238,64 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen Verjährungsrechts (§ 51b [X.]) jedenfalls verjährt, erfordert keine [X.] - [X.] durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Ver-jährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne [X.] Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember 1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.], Urt. v. 23. Juni 2005 - [X.] ZR 197/01, [X.], 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjäh-rung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut zu § 51b [X.]. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen wei-terhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit nicht geltend gemacht. 2. Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefoch-tenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. [X.]Z 153, 254, 255 f; [X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.], [X.], 842, 843). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] Gehrlein

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 317 [X.]/04 - O[X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 U 105/06 -

Meta

IX ZR 90/07

14.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 90/07 (REWIS RS 2009, 3514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3514

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.