Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 90/07 vom 14. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 14. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 11. [X.], vom 30. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückge-wiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 275.238,64 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch gegen den beklagten Rechtsanwalt sei auf der Grundlage des maßgeblichen Verjährungsrechts (§ 51b [X.]) jedenfalls verjährt, erfordert keine [X.] - [X.] durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht hat den Beginn der Ver-jährungsfrist für den Zeitpunkt angenommen, zu dem der in diesem Sinne [X.] Kläger die Rückabwicklungsvereinbarung geschlossen hat (23. Dezember 1995); dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.], Urt. v. 23. Juni 2005 - [X.] ZR 197/01, [X.], 1869, 1870 f). Bei der sich an die Primärverjäh-rung anschließenden Sekundärverjährung handelt es sich um ein Rechtsinstitut zu § 51b [X.]. Der Kläger, den insoweit die Feststellungslast trifft (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZR 11/07, Rn. 3), legt nicht dar, inwieweit an diese im Jahre 2004 aufgehobene Bestimmung anknüpfende Rechtsfragen wei-terhin grundsätzlichen Charakter haben können. Eine Divergenz wird insoweit nicht geltend gemacht. 2. Auf die Angriffe gegen die andere tragende Begründung der angefoch-tenen Entscheidung - Verneinung der anwaltlichen Pflichtverletzung - kommt es bei dieser Sachlage mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an (vgl. [X.]Z 153, 254, 255 f; [X.], [X.]. v. 2. Oktober 2003 - [X.], [X.], 842, 843). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 [X.] Gehrlein
Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 317 [X.]/04 - O[X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 11 U 105/06 -
Meta
14.05.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. IX ZR 90/07 (REWIS RS 2009, 3514)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3514
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.