Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 170/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4427

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 170/02
vom 17. März 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 17. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20. Juni 2002 wird auf seine Kosten zurückgewie-sen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.372.289,84 •.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Zwar ist das Berufungsgericht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht rügt, von der Rechtsprechung des [X.] zu § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der - 3 - [X.] (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. [X.] 1990 [X.]) ab-gewichen (vgl. [X.], 89, 93 f; [X.], Urt. v. 17. April 1997 - [X.], [X.], 2410, 2411). Diese Abweichung ist jedoch nicht entscheidungser-heblich. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung fehlerfrei auf Zif-fer 4 der Ergänzungsvereinbarung zum Erschließungs- und Geschäftsbesor-gungsvertrag vom 13./15./19. Mai 1992 gestützt. Es ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Zedent - von einer Ausnahme abgesehen - nur Leistun-gen im Rahmen dieses Vertrages erbracht hat. Neben dieser Honorarvereinba-rung konnte der Bürgermeister der Beklagten nicht wirksam andere Bemes-sungsgrundlagen mündlich vereinbaren oder aufrechterhalten; dies folgt aus § 53 Abs. 2, § 60 Abs. 1 SächsGemO in der gemäß § 545 Abs. 1 ZPO irrevi-siblen Auslegung des Berufungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 170/02

17.03.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2005, Az. IX ZR 170/02 (REWIS RS 2005, 4427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4427

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