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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 255/03 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 17. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des [X.] wird auf 66.242,77 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitete Zulas-sungsfrage, ob ein Steuerberater grundsätzlich verpflichtet ist, die Auflösung von Rücklagen zu überwachen, die den Veräußerungsgewinn steuerlich [X.], wird nicht entscheidungserheblich. Da der beklagte Steuerberater den die Gesellschafterstellung des [X.] zu 1 betreffenden Antrag entweder [X.] - 3 - mächtig selbst gestellt oder der Gesellschaft und deren Steuerberater einen solchen Antrag des Beteiligten zu 1 nur angekündigt hat, hätte er die Kläger in jedem Fall in die Lage versetzen müssen, eigenverantwortlich ihre Rechte und Interessen bei der weiteren Umsetzung des Steuersparmodells zu wahren. Die-sen Anforderungen genügt der von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichne-te Vortrag, der Beklagte habe den Kläger zu 1 jedenfalls nicht im Unklaren ge-lassen, dass ein (Übertragungs-)Antrag notwendig sei, nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wird ent-scheidungserheblicher Vortrag des Beklagten nicht übergangen, insbesondere auch nicht zu der Frage, ob die Übertragung des Veräußerungsgewinns im [X.] rechtlich noch möglich war. Die weiteren Ausführungen des [X.] zur haftungsausfüllenden Kausalität erschöpfen sich in der tat-richterlichen Würdigung eines besonders gelagerten Einzelfalls. Für einen ur-sächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen 3 - 4 - Rechte des Beklagten ist nichts ersichtlich. Von einer weitergehenden [X.] wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 313/01 - [X.], Entscheidung vom 17.10.2003 - 25 U 48/03 -
Meta
26.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZR 255/03 (REWIS RS 2006, 5346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5346
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