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PDF anzeigen [X.]NDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 88/03
vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 9. Juni 2005 beschlossen:
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 59.354,02 • festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat [X.] keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage ([X.] 4) kommt es nicht an; denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die von den Beklagten erteilte Auskunft unzutreffend war. Der - 3 - auf [X.] 16 bezeichnete [X.] beruht auf dieser Pflichtverletzung, weil die Behörde im Widerspruchsverfahren eine nicht rechtswidrige Ermes-sensentscheidung getroffen hat, die deutlich geringere Investitionen fordert. Eine Verletzung von [X.] ist nicht zureichend dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.]
Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
09.06.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. IX ZR 88/03 (REWIS RS 2005, 3202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3202
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