Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 58/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4565

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 58/06 vom 12. März 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] Pape und [X.] am 12. März 2009 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das [X.]eil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2006 wird in-soweit zugelassen, als das beklagte Land verurteilt worden ist, dem Kläger Auskunft zu erteilen. Im Übrigen wird die Beschwerde des beklagten [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 56.973,05 •, derjenige des Revisionsverfahrens auf 1.000 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch nur bezüglich der Verurteilung zur Erteilung der Auskunft Erfolg. Soweit das Berufungsgericht das beklagte Land darüber hinaus gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 [X.] zur Zahlung von 55.973,05 • nebst Zinsen verurteilt hat, hat die [X.] weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts 1 - 3 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den in Rede stehenden Scheckzahlungen um Rechtshandlungen des Schuldners im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt, ist von der Rechtsprechung des Senats gedeckt ([X.]Z 155, 75, 83 f; 162, 143, 152; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZR 157/06, [X.], 131; Beschl. v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 22/07 z.[X.].). 2 Nicht zu beanstanden ist, dass der Kläger sich in der Berufungsbegrün-dung nur mit dem Tatbestandsmerkmal der Rechtshandlung des Schuldners näher auseinandergesetzt und im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen hat. Dies war zulässig, weil das [X.] seine Entschei-dung darauf gestützt hat, dass es an einer solchen Rechtshandlung fehle (vgl. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2001 - [X.], NJW-RR 2002, 326, 329; v. 29. September 2003 - [X.], NJW 2004, 66, 67; [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 520 Rn. 40 m.w.N.). 3 Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des beklagten [X.] auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser verpflichtet das Gericht lediglich, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen, nicht aber sich in den Entscheidungsgründen mit jedem ein-zelnen Punkt auseinanderzusetzen ([X.] 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; [X.]Z 154, 288, 300). Letzteres gilt insbesondere für den Vortrag des beklag-ten [X.] zur Frage einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, denn eine solche setzt der Anspruch nach § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht voraus, und das 4 - 4 - Berufungsgericht hat eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht als Indiz für eines der Tatbestandsmerkmale dieser Norm verwendet. Die Kenntnis des beklagten [X.] vom [X.] hat das Berufungsgericht mit der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet. Auch dies lässt keinen zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennen. Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zum Senatsurteil vom 9. Januar 2003 - [X.] ZR 175/02, [X.], 410 liegt schon des-halb nicht vor, weil dieses [X.]eil keinen Fall der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 [X.], sondern eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und deshalb in subjektiver Hinsicht § 130 Abs. 2 [X.] und nicht § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] betrifft. 5 [X.] [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 01.02.2006 - 5 U 146/05 -

Meta

IX ZR 58/06

12.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2009, Az. IX ZR 58/06 (REWIS RS 2009, 4565)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4565

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