Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 133/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2443

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 133/08 vom 16. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 16. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.]n auf Prozesskostenhilfe für die Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 27. Mai 2008 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung als [X.] angesehene Frage, ob die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dann eingreife, wenn der [X.] im Zeitpunkt der Rechtshandlung Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit habe, oder ob die Kenntnis des [X.]s von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auch dann vermutet werden könne, wenn der [X.] im Zeitpunkt der Rechtshandlung die drohende Zahlungsunfähigkeit nicht [X.], stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat mit zulassungsrechtlich nicht an-2 - 3 - greifbarer Begründung die Kenntnis des [X.]n vom [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages am 17. Mai 1999 festgestellt. Danach wusste der [X.] als Prokurist in dem Unternehmen des Erblassers spätestens ab Ende 1998, dass Zahlungsunfähig-keit drohte. Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum Zeitpunkt der Rechtshandlung lagen vor. 2. Auch die weitere nach Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde-begründung zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu beantwortenden Fragen, ob die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] schon dann eingreift, wenn der [X.] im Zeit-punkt der Rechtshandlung lediglich Kenntnis von einer künftigen Gläubigerbe-nachteiligung haben kann, und ob diese Kenntnis nicht sowieso dann ausge-schlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch gar keine Gläu-biger gibt, stellen sich nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht angegriffen werden, ging es ab Ende 1998 nur noch darum, die Geschäftsimmobilie zu verkaufen, um die [X.] bei der Hauptgläubigerin des Erblassers [X.] zu können. Dem [X.]n als Prokuristen des Unternehmens des [X.] war bekannt, dass es Gläubiger - etwa die [X.]- gab. 3 - 4 - Weitere Fragen, die die Zulassung der Revision begründen könnten, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf. 4 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.10.2007 - 8 O 95/06 - [X.], Entscheidung vom 27.05.2008 - 27 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 133/08

16.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. IX ZR 133/08 (REWIS RS 2009, 2443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2443

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27 U 206/07

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