Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. IX ZR 191/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1323

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja[X.] § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.] der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Auf-gabe von [X.] 170, 276). [X.], [X.]eil vom 6. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch [X.] Ganter, [X.], Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag der Beklagten vom 14. Mai 2002 am 16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der [X.] (fortan: Schuldnerin). 1 Wegen eines Beitragsrückstandes von [X.] DM pfändete die [X.] am 9. November 2001 das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der [X.](fortan: Sparkasse) und überwies sich die dieses Konto betreffenden Ansprüche der Schuldnerin zur Einziehung. Das Konto war zum Zeitpunkt der Pfändung über die eingeräumte Kreditlinie von 350.000 [X.] belastet. Zur Sicherung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsver-bindung hatte die Schuldnerin der Sparkasse sämtliche bestehenden und [X.] - 3 - tigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen [X.]. Am 12. November 2001 unternahm die Beklagte einen fruchtlosen Pfän-dungsversuch in den Geschäftsräumen der Schuldnerin. Am gleichen Tag schlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine Vereinbarung, nach der die Schuldnerin die Beitragsrückstände in fünf Raten zu zahlen hatte. Die Schuld-nerin zog auf ihr gepfändetes Geschäftskonto Schecks über 21.763,36 DM (Nr. 529) und zweimal 10.000 DM (Nrn. 1608 und 1673), die dem Konto am 16. November 2001, 11. Dezember 2001 und 28. Dezember 2001 belastet [X.]. Das Konto befand sich zu diesen Zeitpunkten nach den Belastungen mit 393.500,16 DM, 401.820,77 DM und 393.438,70 DM im Soll. 3 Die auf Zahlung von 21.353,27 • [= 41.763,36 DM] gerichtete Klage des Insolvenzverwalters war in beiden Tatsacheninstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-weisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungen aufgrund der [X.]. 529, 1608 und 1673 seien nach § 133 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Es 6 - 4 - liege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, weil diese eine freiwillige [X.] zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erbracht und nicht nur die Wahl gehabt habe, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die [X.] durch die anwesende [X.] zu dulden. Die Zahlungen aus den geduldeten Überziehungen des Kontos hätten auch die [X.] benachteiligt. Mit der Einlösung der Schecks habe die Sparkasse der Schuldnerin weiteren Kredit gewährt, auf den die weiteren Gläubiger hätten Zugriff nehmen können. Unerheblich sei, ob die Duldung der Kontoüberziehung eine pfändbare Forderung schaffe. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 7 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Übergabe der Schecks als Rechtshandlungen der Schuldnerin angesehen. An einer Rechtshandlung des Schuldners fehlt es zwar dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende [X.] zu dulden, so dass jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschaltet ist ([X.] 162, 143, 152; [X.], [X.]. v. 25. Oktober 2007 - [X.] ZR 157/06, [X.], 131, 132 Rn. 16; [X.], [X.]. v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 22/07, [X.], 728 Rn. 3). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt aber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden [X.] zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglo-sen - [X.] einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt ([X.], [X.]. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5). Nach dem von den [X.] festgestellten Sachverhalt bestand bei allen Zahlungen für die 8 - 5 - Schuldnerin die Möglichkeit zu einem anderweitigen Verhalten. Bei Begebung des ersten Schecks stand bereits fest, dass die [X.] der Beklagten fruchtlos verlaufen waren. Die weiteren Zahlungen erfolgten ohne einen unmittelbaren [X.]. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen Deckungen aus geduldeten Überziehungen vor. Von einer besonderen Überziehungsvereinba-rung zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Februar 2008 - [X.] ZR 213/06, [X.], 704, 705 Rn. 9), hier der [X.], oder konkludenten Einigung über eine Erweiterung der Kreditlinie kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, weil Vortrag des [X.] hierzu fehlt und das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn das Kreditinstitut eine an sich vertragswidrige Überziehung für einen längeren Zeitraum zulässt (vgl. [X.] 170, 276, 283 Rn. 16). Die allein festgestellte mehrfache Duldung einer Überziehung in wechselnder Höhe reicht für eine konkludente Einigung über eine bestimmte Erweiterung der Kreditlinie nicht aus (vgl. [X.]/Bunte/[X.], [X.], 3. Aufl. § 33 Rn. 85; a.A. Mock Z[X.] 2007, 561, 563 f). 9 2. In seinem [X.]eil vom 11. Januar 2007 hat der [X.] angenommen, dass eine Deckung in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht ange-fochten werden kann, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft ([X.] 170, 276, 279 Rn. 11). Dementsprechend hat er in seinen [X.]üssen vom 1. Februar 2007 ([X.] ZB 248/05, [X.], 601, 602 Rn. 14) und vom 27. März 2007 ([X.] ZR 210/07, [X.], 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer 10 - 6 - Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vor-trag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer einge-räumten Kreditlinie erbracht worden sind. Eine objektive Gläubigerbenachteili-gung kann deshalb nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anfechtungsrecht nur dann ausnahmsweise eintreten, wenn der Anspruch des Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, weil das Kreditin-stitut für seinen Darlehensrückzahlungsanspruch über freie und werthaltige [X.] verfügt ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 13; [X.]. v. 28. Februar 2008, aaO Rn. 8; [X.], 144, 145), die nach Valutierung zu Las-ten der Masse in abgesonderter Befriedigung verwertet werden können. Diese Voraussetzungen sind in dem Berufungsurteil nicht hinreichend festgestellt. Gleichwohl stellt es sich im Ergebnis als richtig dar, weil der [X.] an seiner bisherigen Auslegung des § 129 Abs. 1 [X.] für den Fall von Zahlun-gen unter Inanspruchnahme von Überziehungskredit nach nochmaliger Prüfung nicht mehr festhält. 11 a) Bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Geschäftskonten hat der andere Teil regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben, [X.] oder geduldeter Überziehungskredit) und etwaigen Sicherhei-ten der Bank. Eine nur geduldete Kontoüberziehung ohne Valutierung vorhan-dener Sicherheiten kann der [X.] fast nie ausschließen. Er ist also auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung nach dem Verständ-nis des [X.]surteils [X.] 170, 276 unwissend. Es gibt keine Grundlage für eine tatsächliche Vermutung, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines [X.] - 7 - habens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt wird ([X.], [X.]. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 14). Da dem [X.] die Unkenntnis von Kontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der [X.] regelmäßig nicht widerlegt werden kann (der Streitfall bietet durch die vorausgegangene Kontenpfändung wegen der Erkenntnisse, welche die Beklagte gewonnen hat, möglicherweise eine Besonderheit), versagen die Anfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 [X.] und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 [X.] typischerweise nicht allein dann, wenn tatsächlich nur ein geduldeter Überziehungskredit besteht, sondern für den gesamten bargeldlosen Zahlungs-verkehr. Eine solche Verkümmerung der Anfechtung liefe dem allgemeinen Ziel des Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der [X.] auch durch wirksamere [X.] für den Insolvenzverwalter zu stärken (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.] rechte Spalte a.E., S. 156 rechte Spalte oben). Sie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein Gläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der Regel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen De-ckungshandlung weiß ([X.] 162, 143, 153 m.w.N.; [X.], [X.]. v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, [X.], 189, 190; vgl. auch [X.], [X.]. v. 13. August 2009 - [X.] ZR 159/06, Rn. 10, z.[X.].), den Boden entziehen. [X.] ist deshalb eine Gesetzesauslegung, die das beschriebene Ergebnis vermeidet. b) Aufgrund der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zu-rückgewährt werden (§ 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.]). Das ist nicht aus-schließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des [X.] zum Einführungsgesetz zur [X.] vom 24. November 1992 13 - 8 - BT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benach-teiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die [X.] wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt [X.] 174, 228, 233 f Rn. 18; [X.], [X.]. v. 9. Juli 2009 - [X.] ZR 86/08, [X.], 1674, 1675 Rn. 25, jeweils m.w.N.). Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung darf demnach nicht zu sehr verengt und nicht allein auf seine praktischen Hauptfallgestaltungen beschränkt werden, sondern er muss auch in seinen Randbereichen dem Zweck des Anfechtungsrechts Rechnung tragen (vgl. auch [X.] Z[X.] 2007, 897, 899 f). Deshalb hat der [X.] die vom [X.] für richtig er-achtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gläubigertausches (vgl. [X.], 148, 151) verlassen und auch für die Gläubigerbefriedigung mit Mitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositi-onskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung die gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. [X.] 170, 276, 280 Rn. 12; [X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.] ZR 196/00, [X.], 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - [X.] ZR 115/99, [X.], 561, 563; [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZR 210/07, [X.], 747, 748 Rn. 4). Das steht im Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen bei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 [X.] einzeln zu betrachten sind (vgl. [X.] 147, 233, 236; [X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1521, 1523 unter I[X.] 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - [X.] ZR 86/08, [X.], 1674, 1676 Rn. 29, 36). Anerkannt ist ferner, dass die nach § 143 Abs. 1 [X.] zurückzugewäh-renden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen müssen. [X.] können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des 14 - 9 - Schuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsper-son an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zu-wendungen - [X.] 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f Rn. 25). Für den [X.] muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat ([X.] 142, 284, 287; [X.], [X.]. v. 9. Oktober 2008 - [X.] ZR 59/07, [X.], 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 16/08, [X.], 809 Rn. 7). Darum handelt es sich auch hier. Die von der Schuldnerin begebenen Schecks waren mangels Deckung bis zu ihrer Einlösung wertlos. Anders als bei einer Gläubigerbefriedigung aus einer offenen Kreditlinie, bei welcher das Recht zum Abruf des [X.]s schon Vermögensbestandteil des Schuldners ist, während die Valuta direkt von der kontoführenden Bank dem Gläubiger zufließt, besteht zwar für den Schuld-ner bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits nur die Chance und Hoffnung, auf diesem Wege an den begünstigten Gläubiger leisten zu können. Die mittelbare Zuwendung kann aber nur infolge und nach Einräu-mung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden. Dieser unmittelbar aus dem Vermögen der [X.] ist deshalb dem Schuldner zuzurechnen (vgl. [X.] 174, 228, 236 f Rn. 25). In anfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich nicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner kei-nen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlas-sen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. da-zu [X.] 155, 75, 81 f). Im Streitfall war der Schuldner der [X.] "gut". Er konnte insofern seine Bonität, die letztlich auch einen Vermö-genswert darstellen kann, in die Waagschale werfen; da diese Bonität aus der Sicht der Bank nicht unbeschränkt weitere Überziehungen rechtfertigte, hat der Schuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten "verbraucht" und somit auch - 10 - einen zumindest "potentiellen" Vermögenswert geopfert (vgl. Bitter, Festschrift für [X.] S. 123 ff, 127 ff). [X.] an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch den Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich nicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vo-rausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von diesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger nur erkennbar ist, dass es sich bei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners han-delte. Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet war, kommt es im Verhältnis der Pateien nicht an (vgl. auch [X.] 174, 228, 232 Rn. 11). Die Gläubigerbenachteiligung der [X.] von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, dass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für den Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind (ähnlich bereits Bitter, Festschrift für [X.] S. 15 ff, 36). 15 c) Dass auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge insolvenzrechtlich aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet sind und die Fiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des [X.] und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 ([X.] I S. 3024) im Streitfall nicht rückwirkend angewen-det werden kann, sofern sie überhaupt anfechtungsrechtliche Wirkungen erzie-len soll, ist durch den [X.]sbeschluss vom 27. März 2008 ([X.] ZR 210/07, aaO Rn. 9 ff m.w.N.) zu Lasten der Beklagten geklärt. 16 3. Den inneren Tatbestand der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 [X.] hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Dagegen bestehen in der 17 - 11 - revisionsrechtlichen Prüfung keine Bedenken. Ein Rechtsirrtum der Schuldne-rin, der ihren Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte, kommt selbst in Anbetracht der aufgegebenen [X.]srechtsprechung vom 11. Januar 2007 schon zeitlich nicht in Betracht. Gegen die Beklagte wirkt die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ganter Raebel [X.] Ri[X.] [X.] ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. [X.] Ganter Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 - [X.], Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 [X.] -

Meta

IX ZR 191/05

06.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. IX ZR 191/05 (REWIS RS 2009, 1323)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1323

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