Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 173/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1262

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 8. Oktober 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 133 Abs. 1 Zur Kenntnis des [X.]s von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aufgrund der Kenntnis von Umständen, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009 durch [X.] Ganter, [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 18. September 2007 aufgehoben. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 27. März 2007 wie folgt [X.]: Die [X.] wird - unter Abweisung im Übrigen - verurteilt, an den Kläger 20.091,50 • nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2005 zu zahlen. Die [X.] hat 86 % und der Kläger 14 % der Kosten erster In-stanz zu tragen. Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der [X.]n zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 5. August 2004 am 20. April 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Er verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr einer Zahlung der Schuldnerin an die [X.], ein Energieversorgungsunternehmen. 1 Nach Verlegung ihres Betriebs in das Versorgungsgebiet der [X.]n im Jahre 2001 entnahm die Schuldnerin seit dem 1. September 2001 ohne Wissen der [X.]n aus deren Netz Strom, Wasser und Gas. Hiervon [X.] die [X.] am 21. August 2002 Kenntnis. Für den angefallenen Verbrauch stellte sie der Schuldnerin am 28. Oktober 2002 29.066,50 • in Rechnung. [X.] war nicht in der Lage, den offenen Betrag zu begleichen. Die Schuldnerin schloss mit der [X.]n im November 2002 eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sie sich verpflichtete, am 21. November 2002 5.000 •, am 2. Dezember 2002 7.000 • und sodann beginnend ab 1. Januar 2003 monatlich jeweils 3.000 • auf den Zahlungsrückstand zu leisten. Nach der ersten Rate blieben die von der Schuldnerin zu erbringenden Zahlungen aus. Am 28. Januar 2003 schickte die [X.] ihren Sperrkassierer zu der Schuldnerin. Dieser erreichte unter Androhung der sofortigen Einstellung der Lieferungen die Übergabe eines Schecks über 20.091 •, der von der bezogenen Bank eingelöst wurde. 2 Der Kläger hat die Zahlung von 20.091 • sowie eine weitere Scheckzah-lung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist, angefochten. Seine auf Zahlung von 23.291,50 • gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit der er nur noch Zahlung von 20.091,50 • begehrt hat, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der [X.]n in der jetzt noch streitgegenständlichen Höhe. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung vom 28. Januar 2003 sei gläubigerbenachteiligend gewesen. Die Schuldnerin sei zu diesem Zeitpunkt auch bereits überschuldet und zahlungsunfähig gewesen. Von einem [X.]benachteiligungsvorsatz auf Seiten der Schuldnerin müsse ausgegangen werden. Deren Geschäftsführerin habe gewusst, nicht mehr alle Gläubiger be-friedigen zu können. Eine konkrete Aussicht, die Zahlungen allgemein wieder aufzunehmen, habe nicht bestanden. Es könne aber nicht sicher festgestellt werden, dass die [X.] positive Kenntnis vom [X.] der Klägerin gehabt habe. Zwar werde die Kenntnis des Anfechtungs-gegners widerlegbar vermutet, wenn dieser Umstände gekannt habe, die zwin-gend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Auch die Kenntnis entsprechender Umstände sei aber nicht sicher festzustellen. [X.] Kenntnis der desolaten wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin habe die [X.] nicht gehabt. Die Schuldnerin habe im November 2002 noch 5.000 • an sie gezahlt. Sie habe im Januar 2003 - wenn auch unter dem Druck einer [X.] Œ die angefochtene Zahlung von mehr als 20.000 • leisten können. Auch wenn die [X.] über ihren Sperrkassierer von Zahlungsschwierigkeiten 5 - 5 - der Schuldnerin und dem Vorhandensein weiterer Gläubiger gewusst habe, [X.] sie noch von einer temporären Zahlungsstockung ausgehen können. I[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht vollen [X.] stand. Vielmehr ist die Anfechtung nach dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt aus § 133 Abs. 1 [X.] begründet. 6 1. Den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hat das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt. Er folgt daraus, dass sie am 28. Januar 2003 trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit ihre letzten Geldmittel eingesetzt hat, um die [X.] bevorzugt zu befriedigen. 7 2. Demgegenüber schöpft die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kenntnis der [X.]n vom [X.] der Schuldnerin sei nicht nachgewiesen, den rechtserheblichen Tatsachenvortrag nicht aus. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermutet, wenn der Anfech-tungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die jeweilige Handlung die Gläubiger benachteiligte. Die subjektiven Vorausset-zungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter [X.] aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen ([X.], Urt. v. 12. Juli 2007 - [X.] ZR 235/03, [X.], 2084, 2087 Rn. 21; v. 13. August 2009 Œ [X.] ZR 159/06, Z[X.] 2009, 1909, 1911 Rn. 10). Insoweit können die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung, bei de-nen es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen 8 - 6 - handelt, regelmäßig nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Insoweit ist zu beachten, dass solche Tatsachen nur mehr oder weniger ge-wichtige Beweisanzeichen darstellen, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehr-lich machen und nicht schematisch im Sinne einer vom anderen Teil zu [X.] Vermutung angewandt werden dürfen. a) Fehlerhaft ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, eine Kenntnis der [X.]n von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldne-rin sei nicht nachgewiesen. Diese Würdigung lässt wesentliche rechtliche Ge-sichtspunkte außer [X.]. 9 aa) Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 [X.] die Kenntnis von Umständen gleich, die zwin-gend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinwei-sen ([X.], Urt. v. 24. Mai 2007 - [X.] ZR 97/06, [X.], 1511, 1513 Rn. 25; v. 20. November 2008 - [X.] ZR 188/07, Z[X.] 2009, 145, 146 Rn. 10 m.w.[X.]; v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 8; [X.], 1441, 1444 f m.w.[X.]). Es genügt daher, dass der [X.] die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die drohende [X.] zweifelsfrei folgt ([X.], Urt. v. 19. Februar 2009 - [X.] ZR 62/08, Z[X.] 2009, 515, 516 Rn. 13, z.[X.]. in [X.] 180, 63). 10 Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 [X.] ist regelmäßig, wer innerhalb von drei Wochen 10 v.H. oder mehr seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten nicht erfüllen kann ([X.] 163, 134 ff). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]), das heißt wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in 11 - 7 - der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit droht, wenn eine im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] erhebliche Liquiditätslü-cke unter Berücksichtigung der bestehenden, aber erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten und der im entsprechenden Zeitraum verfügbaren Zahlungs-mittel voraussichtlich eintreten wird ([X.], Urt. v. 13. August 2009, aaO S. 1910 Rn. 10). Werden die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren [X.] über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtli-chem Umfang nicht ausgeglichen und ist diesem den Umständen nach [X.], dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt, [X.] dies ein Beweisanzeichen im Sinne eines Erfahrungssatzes ([X.], Urt. v. 24. Mai 2007, aaO Rn. 24 m.w.[X.]; v. 13. August 2009, aaO). Soweit es um die Kenntnis des Gläubigers von einer zumindest drohenden Zahlungsunfähig-keit des Schuldners geht, muss darauf abgestellt werden, ob sich die [X.], möglicherweise erst unter dem Druck einer angedrohten [X.] erfolgende oder auch ganz ausbleibende Tilgung der Forderung des Gläubigers bei einer Gesamtbetrachtung der ihm bekannten Umstände, insbe-sondere der Art der Forderung, der Person des Schuldners und des Zuschnitts seines Geschäftsbetriebes als ausreichendes Indiz für eine solche Kenntnis darstellt ([X.], Urt. v. 13. August 2009, aaO). [X.]) Das Berufungsgericht hat sämtliche Voraussetzungen für die Kennt-nis von Umständen, die zwingend auf eine Kenntnis der drohenden (hier sogar bereits eingetretenen) Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, festgestellt. Gleichwohl hat es in einer den dargestellten Erfahrungssatz außer [X.] lassen-den Art und Weise den Schluss auf eine entsprechende Kenntnis nicht gezo-gen. 12 - 8 - Dass die Schuldnerin am 28. Januar 2003 zahlungsunfähig war, ergab sich für die [X.] zum einen aus dem Unvermögen der Schuldnerin, die bis Oktober 2002 aufgelaufenen Verbindlichkeiten von rund 29.000 • sofort zu [X.], obwohl sie ein Jahr lang "schwarz" Leistungen aus dem Versorgungs-netz der [X.]n entnommen und in diesem Zeitraum keine entsprechenden Betriebsausgaben hatte. Weiter hatte die Schuldnerin die Ratenzahlungsver-einbarung vom November 2002 nicht erfüllen können. Die am 2. Dezember 2002 und am 1. Januar 2003 auf die Rückstände zu leistenden Raten von [X.] 10.000 • waren am 28. Januar 2003 noch offen. Bei einem Schuldner, der trotz erheblicher [X.] die aufgelaufenen Rückstände nicht einmal [X.] abtragen kann, verbietet sich die Annahme, er sei zahlungs-fähig. Die Annahme einer vorübergehenden Zahlungsstockung, wie sie das Be-rufungsgericht für möglich gehalten hat, kommt schon wegen der Länge des Zeitraums, über den die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten bei der [X.]n nicht ausgleichen konnte, nicht in Betracht. 13 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Schuldnerin am 21. Novem-ber 2002 und 28. Januar 2003 Teilzahlungen von 5.000 • und über 20.000 • erbracht hat. Insbesondere bei der Erzwingung der Scheckzahlung am 28. Januar 2003 durch Androhung der [X.] war für die [X.] die bei der Schuldnerin eingetretene Zahlungsunfähigkeit unübersehbar. Obwohl nach der Zahlungsvereinbarung der Parteien der Restbetrag von 24.041,50 • infolge der Nichteinhaltung der Ratenzahlungsverpflichtungen seit zwei Monaten fällig war und nunmehr eine [X.], welche die sofortige Einstellung des [X.] zur Folge gehabt hätte, unmittelbar bevorstand, konnte die [X.] wiederum nur eine Teilzahlung von 20.091,50 • erbringen. Auch hieraus ergab sich für die [X.] der zwingende Schluss, dass die Schuldnerin ihre [X.] nicht mehr vollständig erfüllen konnte. Nach den Feststellungen 14 - 9 - des Berufungsgerichts wusste die [X.], die sich die Kenntnisse ihres Sperrkassierers zurechnen lassen muss, dass die Schuldnerin weitere [X.] hatte. Da die Schuldnerin nicht einmal mehr in der Lage war, die für die [X.] ihres Betriebs erforderlichen Versorgungsleistungen vollständig zu bezahlen, war für die [X.] die Annahme, die Schuldnerin befriedige ihre übrigen Gläubiger vollständig, bei verständiger Beurteilung des Zahlungsverhal-tens der Schuldnerin ausgeschlossen. Vielmehr hat sich der [X.]n die Er-kenntnis aufgedrängt, dass die Schuldnerin gerade sie bevorzugt befriedigte, weil sie anderenfalls mit der sofortigen Einstellung ihres Betriebs rechnen musste. Im rechtlichen Ansatz fehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht nachgewiesen, dass die [X.] Kenntnis vom (gesamten) [X.] der Schuldnerin gehabt habe, und deshalb habe sich ihr nicht zwangs-läufig die Vorstellung aufdrängen müssen, ihre Forderungen seien "[X.] hoch". Wie oben bereits ausgeführt, ist von dem Gläubiger, der eine Leistung des erkanntermaßen zahlungsschwachen Schuldners entgegennimmt und von dessen Schulden bei [X.] keine genauen Vorstellungen hat, anhand der Art seiner eigenen Forderung und des äußeren Erscheinungsbildes des Schuldnerverhaltens zu beurteilen, ob die gegen den Schuldner bestehende offene Forderung "verhältnismäßig hoch" ist. Dass die [X.] die bei ihr be-stehenden Rückstände der Schuldnerin entsprechend qualifizierte, zeigt ihr ei-genes Vorgehen zur Genüge. Die [X.] macht selbst nicht geltend, dass sie die Belieferung der Schuldnerin auch dann fortgesetzt hätte, wenn sie die Teil-zahlung am 29. Januar 2003 nicht erhalten hätte. Sie hätte also nicht darauf Rücksicht genommen, dass ohne ihre Lieferungen der Betrieb der Schuldnerin nicht hätte fortgeführt werden können und die Arbeitsplätze bei der Schuldnerin in hohem Maße gefährdet gewesen wären. 15 - 10 - Für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind die Teilzahlungen, die die Schuldnerin nach Übergabe des Schecks am 28. Januar 2003 [X.], und die Zahlungen auf die laufenden Verbindlichkeiten aus dem Bezug von Strom, Gas und Wasser. Nach dem 28. Januar 2003 geleistete Zahlungen sind schon deshalb ohne Belang, weil es auf die Kenntnis der [X.]n zum Zeit-punkt der Vornahme der Rechtshandlung ankommt. Soweit die Schuldnerin ihre laufenden Verbindlichkeiten bei der [X.]n überhaupt selbst aus ihrem eige-nen Vermögen beglich, stand sie immer unter dem Druck der sonst drohenden [X.], die zur sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebes der Schuld-nerin geführt hätte. 16 b) [X.] sind auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob die [X.] Kenntnis davon hatte, dass die angefochtene Zahlung andere Gläubiger der Schuldnerin objektiv benachteiligte. In diesem Zusammenhang hat das Be-rufungsgericht darauf hingewiesen, die [X.] habe annehmen können, dass die Schuldnerin durch den weiteren [X.] und die hierdurch gewähr-leistete Betriebsfortführung ihre wirtschaftliche Situation zum Vorteil aller Gläu-biger verbessern würde. Diese Überlegung ist aus mehrfachen Gründen nicht tragfähig. Entscheidend ist, dass die Leistung, die der [X.] er-halten hat, den anderen Gläubigern des Schuldners abgeht. Darüber ist sich der [X.] im Klaren, wenn er - wie im vorliegenden Fall - weiß, dass der Schuldner noch andere Gläubiger hat. Das Berufungsgericht über-sieht, dass eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen im Anfechtungsrecht nicht stattfindet. Der Eintritt einer Gläubiger-benachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners zu beur-teilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die [X.] - fochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen ([X.] 174, 228, 233 f Rn. 18; [X.], Urt. v. 2. Juni 2005 - [X.] ZR 263/03, [X.], 1521, 1523; v. 20. Juli 2006 - [X.] ZR 226/03, [X.], 1639, 1640 f Rn. 14). II[X.] Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Berufungsurteils erfolgt nur wegen Rechtsverletzung 18 - 12 - bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis; nach [X.] ist die Sache zur Endentscheidung reif. [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 11 O 53/06 - [X.], Entscheidung vom 18.09.2007 - 4 U 248/07-83- -

Meta

IX ZR 173/07

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZR 173/07 (REWIS RS 2009, 1262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1262

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