Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.02.2014, Az. 1 BvL 18/12

1. Senat | REWIS RS 2014, 7613

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage nach Entscheidung des BVerfG in Parallelverfahren


Tenor

Die Vorlage ist durch die Entscheidung des [X.] vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 ([X.]), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.

Meta

1 BvL 18/12

24.02.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 89/10, Vorlagebeschluss

Art 100 Abs 1 GG, § 1600 Abs 1 Nr 5 BGB vom 13.03.2008

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.02.2014, Az. 1 BvL 18/12 (REWIS RS 2014, 7613)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7613


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvL 18/12

Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 18/12, 24.02.2014.


Az. XII ZR 89/10

Bundesgerichtshof, XII ZR 89/10, 27.06.2012.


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