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Parallelentscheidung: Gegenstandslosigkeit einer Richtervorlage
Die Vorlage ist durch die Entscheidung des [X.] vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 ([X.]), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.
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24.02.2014
Bundesverfassungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: BvL
vorgehend BGH, 27. Juni 2012, Az: XII ZR 90/10, Vorlagebeschluss
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.02.2014, Az. 1 BvL 19/12 (REWIS RS 2014, 7615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7615
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverfassungsgericht, 1 BvL 19/12, 24.02.2014.
Bundesgerichtshof, XII ZR 90/10, 27.06.2012.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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