Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. XII ZB 176/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7438

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 176/09 vom 21. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. April 2010 durch die [X.] Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 25. August 2009 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. [X.]: 600 • Gründe: [X.] Der Beklagte ist selbständiger Rechtsanwalt und Notar. Auf die von [X.] geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern erhobene Stufenklage wurde er durch Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 23. April 2009 dazu verurteilt, 1 "– der Klägerin zu 1. Auskunft zu erteilen über die Höhe seines in den Ka-lenderjahren 2006 und 2007 erzielten Einkommens aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt sowie über etwaige weitere Einkünfte in den [X.] und 2007 aus allen steuerlich relevanten Einkunftsarten und diese Auskunft zu belegen durch a) die Vorlage der Gewinnermittlungen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Kalenderjahre 2006 und 2007, - 3 - b) die Vorlage der Steuererklärungen nebst aller dazu gehöriger Anlagen der [X.] und 2007, c) der Vorlage der für die [X.] und 2007 ergangenen Steuerbescheide." 2 Gegen das Teilurteil legte der Beklagte Berufung ein. Das [X.] hat den Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz auf 600 • festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, der Wert der Beschwer übersteige 600 •. Er könne die nach dem Teilurteil geschuldete Auskunft nur mit Hilfe eines Steuerberaters erteilen, wofür er Kosten von mindestens 828 • netto aufwenden müsse. 3 I[X.] Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.] ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 [X.]. 7). 4 Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechts-beschwerde des Beklagten ist nicht zulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. 5 1. Nach der Rechtsprechung des [X.], auch des Senats (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2007 - [X.] ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 [X.]. 8), ist unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Rechtsbeschwerde u.a. zulässig, wenn einem Gericht bei der 6 - 4 - Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitent-scheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von sym-ptomatischer Bedeutung handeln ([X.], 182, 187). Diese Voraussetzun-gen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungs-gerichts fehlerhaft ergangen ist ([X.], 288, 293). Ein schwerer, das [X.] der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des [X.] gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeits-anforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von [X.] wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbe-schwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheits-satzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - be-ruht ([X.], 288, 296). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt den Beklagten weder in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch verstößt die Entscheidung gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Durch die Fest-setzung des [X.] auf 600 • wird der Beklagte auch nicht in [X.] verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung eines wir-kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) beeinträchtigt. 7 - 5 - a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - [X.] ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 [X.]. 4 und vom 22. April 2009 - [X.] ZB 49/07 - FamRZ 2009, 1211 [X.]. 9 m.w.N.; [X.]Z - [X.] - 128, 85, 87 f.). 8 Auf dieser rechtlichen Grundlage ist im Falle einer Verurteilung zur [X.] der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbe-sondere dann der Fall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des [X.] nicht berücksich-tigt oder etwa erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungs-pflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - [X.] ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 [X.]. 5 m.w.N. und vom 31. März 2010 - [X.] ZB 130/09 - zur [X.] bestimmt). 9 b) Solche Fehler zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Berufungs-gericht hat den Tenor der angegriffenen Entscheidung dahingehend ausgelegt, dass sich die [X.] des Beklagten auf dieselben [X.] beziehen. Dies ist eine vertretbare Interpretation des Wortlauts des Te-nors, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt. Das Berufungsgericht hat zur [X.] in zulässiger Weise (Senatsbeschluss vom 24. Juni 1992 - [X.] ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 704 Rdn. 4) die [X.] - 6 - gründe mit herangezogen und ist damit zu der vertretbaren Schlussfolgerung gelangt, dass dem Beklagten keine weitergehenden Pflichten als die Vorlage der Steuererklärungen nebst allen dazugehörigen Anlagen der [X.] und 2007 sowie die Vorlage der Steuerbescheide für die [X.] und 2007 auf-erlegt wurden und deshalb die Mitwirkung eines Steuerberaters nicht [X.] sei. Die Rechtsbeschwerde rügt im Grunde nur diese Auslegung und will sie durch ihr Verständnis des Tenors ersetzen. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. c) Letztlich handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss um eine einzelfallbezogene Entscheidung, die eine Leitentscheidung des [X.] nicht erfordert ([X.] Beschluss vom 13. Mai 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367). 11 Hahne [X.] Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG [X.]-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom [X.] - 162 [X.]/06 - KG [X.], Entscheidung vom 25.08.2009 - 17 UF 69/09 -

Meta

XII ZB 176/09

21.04.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2010, Az. XII ZB 176/09 (REWIS RS 2010, 7438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7438

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