Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2023, Az. 3 AZR 501/21

3. Senat | REWIS RS 2023, 1801

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung


Leitsatz

Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregeltes Recht, nach seiner Entscheidung anstelle der Zahlung laufender Renten eine mindestens barwertgleiche, einmalige Kapitalzahlung zu leisten, ist mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar. Die konkrete Ausübung der Ersetzungsbefugnis muss jedoch die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 315 BGB wahren.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. August 2021 - 4 [X.]/21 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, anstelle einer betrieblichen Altersrente eine Einmalzahlung zu leisten.

2

Der im September 1955 geborene Kläger wurde zum 1. Januar 1992 von der [X.], einer Rechtsvorgängerin der [X.], eingestellt. Unter dem 1. Oktober 1997 erteilte diese dem Kläger eine Versorgungszusage. Diese bestimmt ua.:

        

„Im Vertrauen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit gewährt die R eG,

        

Ihnen 

Herrn 

W       

                          

geb. 1955

                          

in die Firma eingetreten am 01.01.1992

        

mit Wirkung vom 01.10.1997 eine betriebliche Altersversorgung.

        

Die Versorgungsleistungen bestehen in einer monatlichen Rente, die nach Maßnahme [gemeint: Maßgabe] der unten aufgeführten Bestimmungen zur Auszahlung gelangt.

        

...     

        

1)    

Umfang der Versorgungsleistungen

                 

Sie bzw. Ihr Ehepartner und Ihre Kinder haben gegenüber der Firma einen Anspruch auf

                 

-       

Altersrente

                 

-       

Invalidenrente

                 

-       

Witwenrente

                 

-       

Waisenrente

        

2)    

Höhe und Fälligkeit der Versorgungsleistungen

                 

Altersrente

                 

Scheiden Sie mit oder nach der Vollendung Ihres 65. Lebensjahres aus der Firma aus, erhalten Sie eine lebenslängliche Altersrente von

                 

2000 DM im Monat.

                 

Wenn Ihnen ein früheres volles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird, können Sie bei früherem Ausscheiden eine vorgezogene Altersrente beanspruchen.

                 

Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wird der auf das 65. Lebensjahr berechnete Anspruch für jeden Monat, den die Zahlung früher beginnt, um 0,5% gekürzt.

                 

…       

                 

Witwenrente

                 

Bei Ihrem Ableben erhält Ihre Ehefrau eine Witwenrente, falls Sie zu diesem [X.]punkt noch in den Diensten unserer Firma stehen oder durch Erreichen des Pensionsalters bzw. durch Berufsunfähigkeit aus der Firma ausgeschieden sind.

                 

Die Witwenrente beträgt

                 

1200 DM im Monat.

                 

…       

                 

Alle Renten werden monatlich im voraus gezahlt, und zwar erstmals in dem Monat, der auf den Eintritt des [X.] folgt.

                 

…       

                 

Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen. Bei der Ermittlung des Wertes der einmaligen Kapitalabfindung werden die ertragssteuerlich anzuwendenden Rechnungsgrundlagen (zur [X.] die [X.] 1983 von Dr. [X.]) unter Berücksichtigung des gemäß § 6a EStG vorgeschriebenen Rechnungszinsfußes zugrundegelegt.

        

3)    

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses,

                 

Unverfallbarkeit

                 

Scheiden Sie vor Fälligkeit einer Versorgungsleistung aus der Firma aus, berechnen wir Ihre Versorgungsanwartschaften den Fristen und der Höhe nach gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ([X.]) zu unverfallbaren Versorgungsansprüchen.“

3

[X.]gleich mit der Versorgungszusage wurde auf das Leben des [X.] eine Rückdeckungsversicherung geschlossen und zur Sicherheit zu seinen Gunsten bzw. bei seinem Ableben zugunsten seiner Ehefrau eine [X.] getroffen, die letztere mitunterzeichnete.

4

Am 2. November 2005 vereinbarten die [X.], die Rechtsnachfolgerin der [X.], und der Kläger einen „Nachtrag zur Versorgungszusage“, der den letzten Absatz der Nr. 2 der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 wie folgt änderte:

        

„Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten [X.] vor der Abfindung.“

5

Unter dem 30. Januar/2. Februar 2006 schlossen der Kläger und die [X.] einen „Dienstvertrag“. In § 11 des [X.] findet sich zur betrieblichen Altersversorgung des [X.] ein Hinweis auf eine Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der „[X.]“, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In § 13 ist geregelt, dass das Dienstverhältnis spätestens mit dem Schluss des Vierteljahres endet, in welchem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet. In einem nicht unterschriebenen, undatierten Anhang zum Dienstvertrag finden sich zu einzelnen Paragrafen des [X.] ergänzende Regelungen. Zu § 11 heißt es auszugsweise:

        

„Altersversorgung

        

...     

        

Am 01.10.1997 wurde eine weitere betriebliche Altersversorgung bei der [X.] abgeschlossen. Die Beiträge werden komplett vom Arbeitgeber getragen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres zahlt der Arbeitgeber eine lebenslängliche Altersrente von 1.022,58 [X.] im Monat.“

6

Der Kläger schied nach der Vollendung seines 63. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2018 aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.] aus.

7

Mit Schreiben vom 6. April 2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie mache von ihrem Recht Gebrauch, anstelle einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, die zum 1. Oktober 2020 fällig werde. In einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag bezifferte sie die Kapitalabfindung mit einem Bruttobetrag iHv. 153.787,79 [X.], beruhend auf einem von der [X.] [X.] Lebensversicherung a.G. ermittelten Barwert von 12,53266159 je 1 [X.] Altersrente pro Jahr. Zugleich forderte sie den Kläger auf, die ihm übersandte Auszahlungsverfügung unterschrieben zurückzusenden.

8

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger nach § 4a [X.] die Auskunft, dass ihm aus der Versorgungszusage eine Kapitalabfindung iHv. 153.787,79 [X.] zustehe.

9

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger stattdessen beginnend mit dem 1. Oktober 2020 die Zahlung einer monatlichen betrieblichen Altersrente iHv. mindestens 1.022,58 [X.] brutto. Er hat die Auffassung vertreten, dieser Anspruch ergebe sich aus dem Anhang zum Dienstvertrag vom 30. Januar/2. Februar 2006, der nur noch eine Rentenzahlung vorsehe. Es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich am Transparenzgebot messen lassen müssten. Zudem entspreche die Entscheidung der [X.], eine Einmalzahlung vorzunehmen, nicht billigem Ermessen. Der Kläger hat zudem bestritten, dass die einmalige Kapitalabfindung mit dem Anspruch auf eine monatliche Rente iHv. 1.022,58 [X.] wertgleich sei.

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2020 monatlich, spätestens zum 3. eines Monats, eine betriebliche Rente nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997, des Nachtrags zur Versorgungszusage vom 2. November 2005 und des Anhangs zum Dienstvertrag vom 2. November 2006 mindestens iHv. 1.022,58 [X.] zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie habe wirksam von dem ihr zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht. Der Anhang zum Dienstvertrag habe dieses nicht beseitigt, da durch ihn Änderungen der bestehenden Versorgungszusage nicht vorgenommen worden seien. Sie habe kein billiges Ermessen, sondern lediglich freies Ermessen beachten müssen. Mit der Zusicherung der Barwertgleichheit der Abfindung seien die schutzwürdigen Interessen des [X.] hinreichend gewahrt. Selbst wenn es auf billiges Ermessen ankäme, sei die Klage unbegründet, da sie die wesentlichen Umstände abgewogen und ein interessengerechtes Ergebnis gefunden habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] hat [X.]rfolg. Sie ist zwar hinsichtlich eines Streitgegenstands unzulässig. Soweit sie jedoch zulässig ist, ist sie auch begründet. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann vom [X.] nicht abschließend beurteilt werden, ob die Klage begründet ist oder nicht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung.

I. Die Revision ist nur zulässig, soweit damit ein Anspruch des [X.] auf Zahlung einer monatlichen Altersrente aus der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 geltend gemacht wird. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist sie unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen [X.]ntscheidung ([X.] 31. Juli 2018 - 3 [X.] - Rn. 9). Betrifft die angefochtene [X.]ntscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. [X.] 26. Januar 2021 - 3 [X.] - Rn. 15, [X.][X.] 174, 1).

2. Hinsichtlich des Streitgegenstands Zahlung einer monatlichen Altersrente aus der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF vom 2. November 2005 ist die Revision hinreichend begründet. Sie ist jedoch unzulässig, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente iHv. 1.022,58 [X.]uro auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt. Die Revisionsbegründung enthält keinerlei Auseinandersetzung mit der diesen Anspruch betreffenden Argumentation des Berufungsgerichts. [X.]ine Verfahrensrüge erhebt der Kläger insofern nur gegenüber dem Urteil des Arbeitsgerichts.

II. Soweit die Revision des [X.] zulässig ist, ist sie begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, die in der Versorgungszusage vorbehaltene Möglichkeit, anstelle der lebenslangen Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen und hierdurch sämtliche Ansprüche aus der Versorgungszusage zum [X.]rlöschen zu bringen, stelle eine Wahlschuld iSv. § 262 BGB dar. Vielmehr sieht die Versorgungszusage insoweit eine [X.] der Beklagten vor. An dieser hat die Anlage zum Dienstvertrag vom 30. Januar/2. Februar 2006 nichts geändert. Die [X.] verstößt nicht gegen § 3 [X.]. Betriebsrentenrechtliche Wertungen stehen ihr nicht entgegen. Die Klausel hält auch einer [X.] stand. Sie verlangt jedoch, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seiner [X.] billiges [X.]rmessen iSv. § 315 BGB beachtet. Ob die [X.]ntscheidung der Beklagten, die versprochene Rentenleistung durch eine Kapitalabfindung zu ersetzen, die Grenzen billigen [X.]rmessens wahrt, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur neuen Verhandlung und [X.]ntscheidung.

1. Die Klage ist zulässig. [X.]s handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.][X.] 174, 138). Soweit der Kläger im Antrag das Wort „mindestens“ verwendet, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Damit soll lediglich klargestellt werden, dass die Rente künftig nach erfolgten Anpassungsprüfungen ggf. höher ausfallen kann. Dieses Verständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] auf Nachfrage bestätigt.

2. Ob die Klage begründet ist, kann der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s nicht abschließend beurteilen.

a) Die Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 enthält - entgegen der Auffassung der Beklagten und des [X.]s - keine Wahlschuld iSv. § 262 BGB, sondern eine [X.].

aa) Die in der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 getroffenen Abreden stellen zumindest [X.]inmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar, deren Auslegung nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt (statt vieler [X.] 10. November 2021 - 10 [X.] - Rn. 60; 19. November 2019 - 7 [X.] - Rn. 25).

Allgemeine Geschäftsbedingungen und [X.]inmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB [X.] 30. Januar 2019 - 5 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.][X.] 165, 205; [X.] 14. Juli 2004 - [X.]/03 - Rn. 14). Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. [X.] 9. Februar 2022 - 5 [X.] - Rn. 14).

bb) Ausgehend hiervon ist das [X.] unzutreffend davon ausgegangen, die Parteien hätten in der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 eine Wahlschuld vereinbart.

(1) Nach der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 ist es der Beklagten vorbehalten, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, wodurch sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage erlöschen. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht danach dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a [X.]StG zum letzten [X.] vor der Abfindung. Damit haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte zu einer wertgleichen [X.]rsetzung der monatlichen Rentenzahlungen durch eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des versicherungsmathematisch ermittelten [X.] der Rentenleistung berechtigt ist. Dies stellt keine Wahlschuld, sondern eine [X.] dar.

(2) [X.]ine Wahlschuld liegt vor, wenn mehrere verschiedene Leistungen, die als spezifizierte [X.]inzelleistungen gedacht sind, in der Weise geschuldet werden, dass nach späterer Wahl des Schuldners oder Gläubigers nur eine, die gewählte, zu bewirken ist. Der Schuldner ist nur zu einer Leistung verpflichtet, der Gläubiger hat nur eine Forderung. Die schuldrechtliche Bindung umfasst zunächst alle [X.]inzelleistungen, zu erbringen ist jedoch nur die gewählte; diese gilt nach der Wahl als die von Anfang an allein geschuldete, § 263 Abs. 2 BGB (vgl. statt vieler nur [X.]/[X.] 9. Aufl. § 262 Rn. 2 mwN). Das [X.] ist daher ein einheitliches Schuldverhältnis mit zunächst relativ unbestimmtem, aber bestimmbarem Inhalt. Die Wahlschuld konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst nach der Ausübung dieses Wahlrechts ([X.] 15. Juli 2020 - 10 [X.] - Rn. 26, [X.][X.] 171, 280).

(3) Die Beklagte schuldet nach der Versorgungszusage nicht „mehrere Leistungen“ iSv. § 262 BGB. Die Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 räumt ihr vielmehr das Recht ein, die eigentlich geschuldete Zahlung laufender Renten durch die einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung zu ersetzen und dadurch ihre Verpflichtungen aus der Versorgungszusage zum [X.]rlöschen zu bringen. Dabei handelt es sich um eine sog. [X.] (facultas alternativa), die im Gesetz nicht geregelt, als Rechtsfigur indes anerkannt ist. [X.] bedeutet die [X.] das Recht, ein bestimmtes Schuldverhältnis nachträglich inhaltlich zu ändern (vgl. [X.]/[X.] 9. Aufl. § 262 Rn. 8 mwN). Im Unterschied zur Wahlschuld ist bei der [X.] das Schuldverhältnis von Anfang an bestimmt. Die Leistungspflicht des Schuldners ist konkret festgelegt; nur eine Leistung wird geschuldet, nicht mehrere dem Schuldner zur Wahl gestellte Leistungen. Allerdings ist dem Schuldner - durch Vertrag oder Gesetz - das Recht eingeräumt, die geschuldete Leistung durch eine andere zu ersetzen und sich so von seiner Verbindlichkeit zu befreien (vgl. [X.] 22. Dezember 2009 - 3 [X.] 814/07 - Rn. 31, [X.][X.] 133, 50; 17. Januar 1995 - 3 [X.] 399/94 - zu II 2 a der Gründe, [X.][X.] 79, 104; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 262 Rn. 8 f.; [X.]/[X.] 82. Aufl. § 262 Rn. 6 ff.; [X.]/[X.]/[X.] [2019] § 262 Rn. 11). So liegt es auch hier. [X.]s sind nicht von vornherein zwei alternative Versorgungsleistungen zugesagt, sondern eine Rentenzahlung, deren [X.]rsetzung durch eine einmalige wertgleiche Kapitalleistung sich die Arbeitgeberin vorbehielt.

b) An der nach der Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 eingeräumten [X.] hat der Anhang zum Dienstvertrag vom 30. Januar/2. Februar 2006 nichts geändert.

aa) Die entsprechende Auslegung des Anhangs zum Dienstvertrag vom 30. Januar/2. Februar 2006 durch das [X.] ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann offenbleiben, ob der Anhang atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das [X.] nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder [X.]rfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder [X.]inmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das [X.] einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. [X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] 123/21 - Rn. 52; 26. Mai 2021 - 7 [X.] 248/20 - Rn. 29 mwN).

bb) Die Auslegung des [X.]s, wonach der Anhang zum Dienstvertrag vom 30. Januar/2. Februar 2006 die Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 idF des Nachtrags vom 2. November 2005 nicht geändert hat, hält auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

(1) Im Dienstvertrag selbst ist keine Regelung zur Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 enthalten. Dort wird vielmehr eine weitere Versorgungszusage über die [X.] in [X.] erwähnt und bestimmt, dass die Beklagte den satzungsgemäßen Arbeitgeberanteil der Beiträge zu dieser Versorgungskasse übernehme und der Kläger seinerseits den Arbeitnehmeranteil zu zahlen habe. Im Anhang sind insoweit nähere Angaben zur Höhe des versicherten Gehalts sowie zum Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil enthalten. Daneben erwähnt der Anhang auch die am 1. Oktober 1997 erteilte Versorgungszusage bei der [X.] [X.] Lebensversicherung a.G. Diesbezüglich wird festgehalten, dass der Arbeitgeber hierzu die kompletten Beiträge trage und bei Vollendung des 65. Lebensjahres eine lebenslängliche Rente von 1.022,58 [X.]uro im Monat zahle.

(2) Aus dem Wortlaut und der Gesamtschau der Regelungen im Dienstvertrag, insbesondere dessen § 11 und dem hierzu beigefügten Anhang, ergibt sich, dass die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch den Dienstvertrag und insbesondere dessen Anhang nicht geändert werden sollten. Vielmehr dient der Anhang erkennbar der kurz gefassten Wiedergabe dessen, was aufgrund bereits bestehender Vereinbarungen gilt. Insbesondere der Teil des Anhangs betreffend die weitere und vorliegend streitige betriebliche Altersversorgung enthält keine eigenständige Regelung. [X.]r geht lediglich unzutreffend davon aus, dass bei der [X.] [X.] Lebensversicherung a.G. eine betriebliche Altersversorgung bestehe, zu der der Arbeitgeber die Beiträge vollständig trage. Die Versorgungszusage vom 1. Oktober 1997 hat jedoch keine Direktversicherung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.] iVm. § 1b Abs. 2 [X.] zum Gegenstand, sondern eine Direktzusage des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die angesprochene Versicherung vom 1. Oktober 1997 ist die zeitgleich abgeschlossene Rückdeckungsversicherung der Beklagten mit der [X.] [X.] Lebensversicherung a.G., bei der die Beklagte Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist, der Kläger lediglich versicherte Person. Diese Rückdeckungsversicherung ist an den Kläger und seine [X.]hefrau verpfändet worden. [X.]s ist fernliegend, dass die Parteien der Versorgungszusage und des [X.] durch die Formulierung im Anhang des [X.] die Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung umwandeln (vgl. etwa Kisters-Kölkes/[X.]/[X.]/[X.]. [X.] § 1 Rn. 96) und damit dem Kläger das Bezugsrecht aus der Rückdeckungsversicherung hätten zukommen lassen wollen. Bei diesem Verständnis wäre die [X.] [X.] Lebensversicherung a.G. Schuldnerin der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geworden und die Beklagte würde lediglich im Wege der [X.]instandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] haften. Diese Annahme wäre nicht vom Parteiwillen getragen. Der Kläger selbst geht erkennbar hiervon nicht aus. Vielmehr meint er, dass die ursprüngliche Versorgungszusage der Beklagten vom 1. Oktober 1997 durch den Anhang nur insoweit geändert wurde, dass die bisher vorhandene [X.] der Beklagten aufgehoben worden sei. Für eine Absicht, die ursprüngliche Zusage in dieser Weise isoliert zu ändern, gibt es indes im Dienstvertrag und seinem Anhang keine Anhaltspunkte.

c) Die [X.] verstößt weder gegen das Verzichtsverbot aus § 3 [X.] noch stehen ihr betriebsrentenrechtliche Wertungen entgegen.

aa) Die [X.] stellt keine unzulässige Abfindung einer Anwartschaft bzw. laufender Rentenleistungen iSv. § 3 Abs. 1 [X.] dar. Mit ihr wird nicht auf eine Anwartschaft oder eine laufende Leistung verzichtet, vielmehr wird mit der Kapitalleistung der Anspruch aus der Versorgungszusage erfüllt (vgl. [X.] 28. September 2009 - II ZR 12/09 - Rn. 3; Pakirnus in Schlewing/[X.]/[X.]/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand August 2022 Teil 11 Rn. 36 mwN). Das Kapitalwahlrecht kann allerdings nur bis zum Beginn des [X.] ausgeübt werden. Ansonsten müssten, da es sich dann um eine Abfindung bereits laufender Rentenleistungen handeln würde, die Voraussetzungen von § 3 [X.] erfüllt sein. [X.]in durch die Versorgungsregelung vorgesehenes Kapitalwahlrecht des Arbeitgebers ist in § 3 [X.] nicht privilegiert ([X.] in Tschöpe Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 2 [X.] Rn. 389).

bb) [X.]s gibt auch keine betriebsrentenrechtlichen Wertungen, die einer [X.] grundsätzlich entgegenstünden. Sowohl die Zahlung lebenslänglicher Renten als auch die Zahlung einmaliger Kapitalbeträge erfüllen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Das [X.] anerkennt beide Formen der Versorgung.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt sind. Die Zusage muss einem [X.] dienen und die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches [X.]reignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. [X.]rforderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im [X.] genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der [X.] und die [X.] einen Teil der [X.] ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen (vgl. [X.] 16. März 2010 - 3 [X.] 594/09 - Rn. 23 mwN, [X.][X.] 133, 289). Außer Zusagen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen ([X.] 20. September 2015 - 3 [X.] 411/15 - Rn. 15, [X.][X.] 156, 196; 18. März 2003 - 3 [X.] 315/02 - zu I 3 a der Gründe; 30. September 1986 - 3 [X.] 22/85 - zu I 1 der Gründe, [X.][X.] 53, 131). [X.]s genügt, dass der [X.] die Leistung und deren Regelung prägt ([X.] 25. Juni 2013 - 3 [X.] 219/11 - Rn. 13, [X.][X.] 145, 314).

d) Bei der Klausel in der Versorgungszusage, mit der der Beklagten vorbehalten ist, die zugesagten lebenslangen Renten durch eine einmalige, wertgleiche Kapitalleistung zu ersetzen, handelt es sich um einen Änderungsvorbehalt, der einer Kontrolle am Maßstab von § 308 Nr. 4 BGB standhält.

aa) Nach § 308 Nr. 4 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. § 308 Nr. 4 BGB findet gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch auf sog. [X.]inmalbedingungen Anwendung. Die Bestimmung erfasst Leistungsänderungs- und Leistungsabweichungsvorbehalte des Verwenders und damit nur Vorbehalte des Arbeitgebers, die sich auf eine Änderung oder Abweichung, nicht aber eine bloße Konkretisierung der Leistung beziehen ([X.]/[X.] 2. Aufl. § 308 BGB Rn. 46). Der Begriff der Zumutbarkeit in § 308 Nr. 4 BGB verlangt eine Abwägung zwischen den Interessen des Klauselverwenders an der Möglichkeit einer Änderung seiner Leistung und denen des anderen Vertragsteils an deren Unveränderlichkeit. Die Zumutbarkeit einer Leistungsänderungsklausel ist zu bejahen, wenn die Interessen des Verwenders die für das jeweilige Geschäft typischen Interessen des anderen Vertragsteils überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind ([X.] 18. Mai 2017 - 2 [X.] 721/16 - Rn. 27 mwN, [X.][X.] 159, 148; [X.] 21. September 2005 - [X.]/04 - zu II 1 b der Gründe).

bb) Der Arbeitgeber - als der die Versorgung Versprechende - hat ein legitimes Interesse daran, sich im Zeitpunkt der Versorgungszusage vorzubehalten, die versprochene Zahlung laufender Renten durch eine wertgleiche einmalige Kapitalleistung zu ersetzen. Bei einer Versorgungszusage handelt es sich um eine typischerweise auf Jahrzehnte angelegte Leistungsverpflichtung, die wegen ihrer Langfristigkeit in besonderem Maße Unsicherheiten und Unwägbarkeiten unterworfen ist. Sowohl die wirtschaftlichen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen können sich, ohne dass dies im Zeitpunkt der Zusage absehbar wäre, bis zum [X.]intritt des [X.] erheblich ändern. Daraus kann ein nachvollziehbares Interesse entstehen, durch eine Kapitalisierung das [X.] kurzfristig zu beenden und hierdurch die betriebliche Altersversorgung kalkulierbarer zu gestalten (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] 150/17 - Rn. 47).

cc) Dem Interesse des Arbeitnehmers, dass ihm nicht bereits erdientes [X.]ntgelt im Nachhinein - unmittelbar vor [X.]intritt des [X.] - auch nur teilweise wieder entzogen wird, obwohl er seine Gegenleistungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses bereits vollständig erbracht hat, ist in der Klausel dadurch Rechnung getragen, dass die zugesagte Rentenzahlung nur durch eine wertgleiche Kapitalleistung ersetzt werden kann. Anderenfalls wäre sie dem Kläger nicht zumutbar iSv. § 308 Nr. 4 BGB. Betriebliche Altersversorgung hat Versorgungs-, aber auch [X.]ntgeltcharakter, sie stellt eine Gegenleistung für die Beschäftigungszeit dar und damit auch für die während der Beschäftigung erbrachte Tätigkeit des Arbeitnehmers ([X.] 23. Februar 2021 - 3 [X.] 618/19 - Rn. 50, [X.][X.] 174, 116). Bei bestehender Gleichwertigkeit erhält der Arbeitnehmer jedoch die volle Gegenleistung, nur in einer anderen Form. Laufende Rentenzahlungen und einmalige Kapitalleistungen sind nach dem [X.] grundsätzlich gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 79, [X.][X.] 141, 259; 21. März 2000 - 3 [X.] 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe).

dd) Zwar hat der Arbeitnehmer typischerweise auch gewichtige Interessen an der Beibehaltung der zugesagten Rentenzahlungen anstelle einer wertgleichen Kapitalleistung. Mit der Zusage einer lebenslangen Rente übernimmt der Arbeitgeber letztlich das sog. [X.] unter Beachtung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 [X.]. Zudem birgt der Wechsel von laufenden Rentenleistungen hin zu einer Kapitalleistung die Gefahr, dass es aufgrund der [X.] zu einer höheren Steuerlast des Versorgungsempfängers kommt. Dies gilt auch bei Leistung des [X.] in Teilbeträgen, die dem Versorgungsberechtigten in mehreren Jahren zufließen. Im Hinblick auf eine mögliche Zwangsvollstreckung führt der Übergang von laufenden Rentenleistungen zu einer Kapitalleistung ebenfalls zu Veränderungen. Während laufende Rentenleistungen dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO unterliegen, unterfallen Kapitalleistungen dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO, wobei zur Bewirkung des Pfändungsschutzes ein Antrag, dh. ein Tätigwerden des Schuldners nötig ist (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 78 ff., [X.][X.] 141, 259).

ee) Diese Interessen des Arbeitnehmers an der Beibehaltung monatlicher Rentenzahlungen vermögen jedoch nicht grundsätzlich das Interesse des Arbeitgebers an der Möglichkeit einer [X.]rsetzung der Rentenzahlungen durch eine gleichwertige Kapitalleistung zu überwiegen (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] 150/17 - Rn. 47). Sie stehen daher nicht bereits der Zumutbarkeit einer entsprechenden [X.]rsetzungsklausel iSv. § 308 Nr. 4 BGB entgegen. Die Abwägung der konkreten wechselseitigen Interessen erfolgt jedoch nach den bei der Ausübung der [X.] durch den Arbeitgeber gegebenen Umständen. Die Ausübung eines Änderungsvorbehalts durch den Arbeitgeber muss gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel billigem [X.]rmessen entsprechen (zur Ausübung eines [X.] vgl. [X.] 21. März 2021 - 5 [X.] 651/10 - Rn. 22). Da die hier streitige [X.]rsetzungsklausel dazu nichts Abweichendes bestimmt, ist sie dem Kläger auch insofern nicht unzumutbar iSv. § 308 Nr. 4 BGB.

ff) Der Zumutbarkeit iSv. § 308 Nr. 4 BGB steht auch nicht entgegen, dass in der Klausel keine Gründe für die Ausübung der [X.] genannt sind. Soweit angenommen wird, dass zum Schutz des Klauselgegners regelmäßig neben den aus der Zumutbarkeit abgeleiteten materiellen auch formale Anforderungen erfüllt sein müssen, ein Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB also nicht nur als Instrument der Anpassung notwendig sei, sondern grundsätzlich auch den Anlass angeben müsse, aus dem das [X.] entstehen soll, sowie die Grenzen der Ausübung so konkret wie möglich festzulegen seien ([X.] 10. Februar 2009 - 10 [X.] 222/08 - Rn. 24 mwN; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 308 Nr. 4 Rn. 18; [X.]rfK/Preis 23. Aufl. BGB §§ 305-310 Rn. 51), ist dies auf eine [X.]rsetzungsklausel wie im Streitfall nicht übertragbar. [X.]ine nähere Spezifizierung von Gründen für die Ausübung der [X.] ist dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der [X.]rteilung der Versorgungszusage typischerweise nicht möglich. Gerade weil die [X.]ntwicklung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen er die Versorgungszusage erteilt, bis zum [X.]intritt des [X.] nicht absehbar ist, hat er ein legitimes Interesse daran, sich vorzubehalten, unter Wahrung billigen [X.]rmessens iSv. § 315 Abs. 1 BGB die zugesagte Rentenzahlung durch eine wertgleiche Kapitalleistung zu ersetzen. [X.]in Verweis auf noch nicht absehbare Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen bedeutete keinen relevanten Mehrgewinn an Transparenz, sondern stellte letztlich eine bloße Leerformel dar. Die besonderen Umstände bei der Zusage von auf lange Frist eingegangenen Versorgungsverpflichtungen stellen insofern eine Besonderheit des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB dar (vgl. [X.] 2. Dezember 2021 - 3 [X.] 123/21 - Rn. 72; 13. Juli 2021 - 3 [X.] 298/20 - Rn. 70), aufgrund derer für die Zumutbarkeit iSv. § 308 Nr. 4 BGB keine weitere Konkretisierung der Klausel erforderlich ist. [X.]ine andere Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass Arbeitgeber keine lebenslangen Renten, sondern nur noch einmalige Kapitalleistungen zusagen, um gegen künftige Unwägbarkeiten gewappnet zu sein, was nicht im Interesse der Versorgungsempfänger wäre. Anders als etwa bei [X.] (vgl. dazu [X.] 6. Oktober 2021 - [X.]/20 - [X.]Z 231, 215) oder arbeitsvertraglichen Widerrufsvorbehalten (vgl. dazu [X.] 24. Januar 2017 - 1 [X.] 774/14 - Rn. 21 ff.) geht es bei den in Versorgungszusagen verbreiteten wertgleichen [X.]rsetzungsklauseln auch nicht darum, Gründe für eine Änderung des Gefüges von Leistung und Gegenleistung transparent zu machen. [X.]s soll vielmehr nur die zugesagte Leistung durch eine andere wertgleiche Leistung, unter Wahrung billigen [X.]rmessens, ersetzt werden können.

gg) Unionsrecht steht diesem Verständnis der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen. Insbesondere ist die Richtlinie 93/13/[X.]WG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.] [X.]G L 95 vom 21. April 1993 S. 29, geändert durch Richtlinie 2011/83/[X.]U des [X.]uropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011, [X.] [X.]U L 304 vom 22. November 2011 S. 64; nachfolgend Richtlinie) nicht einschlägig. Sie betrifft gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 nur Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Verbraucher in diesem Sinne ist nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht, wer zu einem Zweck handelt, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Von der Richtlinie ausgenommen sind demnach gemäß Satz 3 ihres 10. [X.]rwägungsgrundes „insbesondere Arbeitsverträge“. Darunter fallen auch Verträge über die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung, die - wie vorliegend - ihre rechtliche Wurzel im Arbeitsvertrag haben (vgl. [X.] 13. Juli 2021 - 3 [X.] 298/20 - Rn. 72).

Unerheblich ist, ob der nationale Gesetzgeber die Richtlinie insoweit überschießend umgesetzt hat, wie er in § 13 BGB und § 310 Abs. 3 BGB Arbeitnehmer als Verbraucher eingeordnet hat. Dies änderte nichts an der Anwendung von § 308 Nr. 4 BGB auf die hier in Rede stehende [X.]rsetzungsklausel unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten einer Versorgungszusage.

e) Der [X.] kann nicht selbst entscheiden, ob die Ausübung der vorbehaltenen [X.] durch die Beklagte billigem [X.]rmessen iSv. § 315 BGB entspricht. Dies wäre der Fall, wenn Interessen der Beklagten an einer [X.]rsetzung der versprochenen Rentenzahlungen durch eine gleichwertige Kapitalleistung bestanden, die die Interessen des [X.] an der Beibehaltung der Rentenzahlungen überwogen (vgl. [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] 150/17 - Rn. 43). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt dabei der Bestimmungsberechtigte ([X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] 150/17 - Rn. 40). Das [X.], das von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequenterweise keine Kontrolle am Maßstab billigen [X.]rmessens vorgenommen hat, wird den Parteien dazu im fortgesetzten Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die betreffende Würdigung nachzuholen haben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist, dass es sich bei laufenden Rentenzahlungen und einmaligen Kapitalleistungen um nach dem [X.] grundsätzlich gleichwertige Formen der betrieblichen Altersversorgung handelt (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 79, [X.][X.] 141, 259; 21. März 2000 - 3 [X.] 127/99 - zu II 2 b bb der Gründe). Der Versorgungsempfänger hat allerdings im Grundsatz gewichtige Interessen an einer Beibehaltung der ursprünglich zugesagten Rentenzahlung (vgl. Rn. 40).

Für den Arbeitgeber als [X.] kann demgegenüber ein Interesse an der Umstellung auf eine Kapitalleistung erwachsen, um einen bei der [X.]rteilung der ursprünglichen Zusage nicht vorhersehbar gestiegenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Der Umstand, dass er seinen Betrieb einstellen, übergeben oder stilllegen und deshalb die bestehenden Versorgungszusagen früher erfüllen möchte, kann ebenfalls ein für die [X.]rsetzung der zugesagten Rente durch eine Kapitalleistung sprechendes Interesse sein. [X.]benso zugunsten des Arbeitgebers zu berücksichtigen wäre eine mit der [X.]rsetzung einhergehende [X.]rhöhung der Kapitalleistung gegenüber dem versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der laufenden Leistung, mithin eine Leistungsverbesserung (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 84, [X.][X.] 141, 259). Aber auch wirtschaftliche Probleme des Arbeitgebers können im Zusammenhang mit einer durch die [X.]rsetzung eintretenden Verbesserung bei der Bilanzierung und Finanzierung der Versorgungsleistung beachtlich sein (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - aaO), ebenso wie eine gegenüber der Situation bei [X.]rteilung der Versorgungszusage relevante Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen.

f) Das [X.] wird sich für den Fall, dass es zur Annahme gelangt, die Beklagte habe bei ihrer [X.]ntscheidung zur [X.]rsetzung der lebenslangen Rente durch eine einmalige wertgleiche Kapitalleistung die Grenzen billigen [X.]rmessens verletzt und schulde dem Kläger deshalb nach wie vor eine lebenslange Altersrente, mit der Anspruchshöhe auseinanderzusetzen haben. Der Kläger ist vor dem [X.]rreichen der in der Versorgungszusage bestimmten festen Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. 65. Lebensjahres und weiterer neun Monate (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 47 ff., [X.][X.] 141, 259) aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat wohl auch keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen. Dann wäre er iSd. Versorgungszusage vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und seine Altersrente wäre entsprechend der Vorgaben der Versorgungszusage nach den Regelungen des [X.]es für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer zu berechnen. Bei einem Leistungsbeginn zum 1. Oktober 2020 handelte es sich in diesem Fall um einen vorgezogenen Leistungsbeginn iSd. Versorgungszusage, mit der Folge von Abschlägen iHv. [X.] pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme vor dem Zeitpunkt der festen Altersgrenze.

III. Das [X.] wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

        

    Rachor    

        

    [X.]    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schlaffke    

        

    Kemper    

                 

Meta

3 AZR 501/21

17.01.2023

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Arnsberg, 23. November 2020, Az: 2 Ca 483/20, Urteil

§ 308 Nr 4 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 310 Abs 3 Nr 2 BGB, § 1 Abs 1 S 1 BetrAVG, § 3 Abs 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2023, Az. 3 AZR 501/21 (REWIS RS 2023, 1801)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1801

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