Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2023, Az. 3 AZR 176/22

3. Senat | REWIS RS 2023, 3162

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. November 2021 - 4 [X.] 337/20 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte gegenüber dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse der [X.] einzustehen hat.

2

Der 1953 geborene Kläger war von August 2006 bis April 2016 für die [X.]eklagte tätig. Der Dienstvertrag verweist darauf, dass die [X.]eklagte dem Deutschen [X.]verband angeschlossen ist, und bestimmt ua. Folgendes:

        

„§ 2   

        

Für das Dienstverhältnis gelten die ‚Richtlinien für Arbeitsverträge in den [X.]inrichtungen des Deutschen [X.]verbandes‘ ([X.]) in ihrer jeweils geltenden Fassung. ...

        

…       

        

§ 5     

        

Die Zusatzversorgung des Mitarbeiters regelt sich nach Anlage 8 zu den [X.].“

3

Die [X.] finden gemäß ihrem § 2 Abs. 1 in allen in der [X.] gelegenen [X.]inrichtungen und Dienststellen Anwendung, die dem Deutschen [X.]verband angeschlossen sind.

4

Die Anlage 1 zu den [X.] enthält unter der Überschrift „Vergütungsordnung“ im Abschnitt „[X.]“ ua. folgende Regelung:

        

[X.] Zusätzliche Altersversorgung

        

Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den [X.]estimmungen der Anlage 8 zu den [X.] (Versorgungsordnung) zu veranlassen.“

5

In der Anlage 8 zu den [X.] bestimmt die Versorgungsordnung [X.] (im Folgenden [X.]) im [X.] an die Versorgungsordnung A auszugsweise Folgendes:

        

Versorgungsordnung [X.] ([X.])

        

Die ‚Ständige Arbeitsrechtliche Kommission‘ hat am 15. Oktober 1965 die nachstehende Versorgungsordnung für die Mitarbeiter im Geltungsbereich der [X.] beschlossen und mit Wirkung vom 1. April 1966 in [X.] gesetzt. Diese bezweckt eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung für Mitarbeiter durch [X.]ntrichtung von Versicherungsbeiträgen.

        

§ 1 Geltungsbereich

        

(1) Der Versicherungspflicht unterliegt vom [X.]eginn des Dienst- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter bzw. der gemäß [X.]uchstabe A, [X.] und [X.] der Anlage 7 zu den [X.] zu seiner Ausbildung [X.]eschäftigte,

        

a)    

der das 17. Lebensjahr vollendet hat und

        

b)    

auf dessen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis die [X.] Anwendung finden (§ 2 AT).

        

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,

        

a)    

der aus der gesetzlichen Rentenversicherung [X.] oder Renten wegen verminderter [X.]rwerbsfähigkeit erhält,

        

b)    

der für nicht mehr als sechs Monate eingestellt wird, es sei denn, dass er bis zum [X.]eginn des Dienstverhältnisses bei der Selbsthilfe zusatzversichert gewesen ist,

        

c)    

der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

        

§ 2 Versicherung

        

Die Zusatzversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der ‚Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der Deutschen [X.] VVaG‘ (Selbsthilfe) nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung.

        

Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung der Selbsthilfe.

        

§ 3 Anmeldung und Abmeldung

        

(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit [X.]eginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe an. Die Aufnahme des Mitarbeiters in die Selbsthilfe wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende [X.]estätigung nachgewiesen.

        

(2) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit [X.]nde des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Selbsthilfe ab. Die vollzogene Abmeldung wird dem Versicherten von der Selbsthilfe bestätigt; gleichzeitig wird der Versicherte unter Angabe der erreichten [X.] davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch [X.]eitragsfreistellung (§ 5) oder durch [X.]egründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (§ 6) bestehen.

        

§ 4 [X.]eiträge

        

(1) Die [X.]eiträge zur Zusatzversorgung trägt der Dienstgeber. [X.]r trägt des weiteren die auf die [X.]eiträge entfallende Lohnsteuer, solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. [X.]eitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Dienstbezüge nach den [X.] oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den [X.] zusteht.

        

(2) Der [X.]eitrag der Zusatzversicherung (Pflichtversicherung) ist vom versicherungspflichtigen [X.]eschäftigungsentgelt mit einem [X.]eitragssatz in Höhe von [X.] zu berechnen.

        

Als versicherungspflichtiges [X.]eschäftigungsentgelt ist zu berücksichtigen:

        

a)    

Die Grundvergütung ...

        

...     

        
        

(3) Überschreitet das versicherungspflichtige [X.]eschäftigungsentgelt die jeweils gültige [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ist für den übersteigenden Anteil des [X.]eschäftigungsentgelts ein zusätzlicher [X.]eitrag in Höhe von 9 v. H. zu entrichten.

        

…       

        

(4) Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere [X.] durch zusätzliche [X.]eiträge oder einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen. Die hierfür erforderlichen [X.]eiträge hat er selbst zu tragen.

        

(5) Die Pflichtbeiträge sind der Selbsthilfe monatlich durch den Dienstgeber für jeden einzelnen Versicherten nachzuweisen; die [X.]eiträge sind unverzüglich nach [X.]rstellung der monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die Selbsthilfe abzuführen.

        

...     

        

§ 5 [X.]eitragsfreie Zeiten

        

(1) [X.]eitragspflicht besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Dienstbezüge nach den [X.] oder auf Sozialbezüge nach Anlage 1 zu den [X.] hat.

        

(2) [X.]ntfällt wegen [X.]eendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses die [X.]eitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der Versicherte von der Möglichkeit der freiwilligen [X.]eitragsentrichtung gemäß § 6 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. In diesem Fall wird eine [X.] nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der [X.]eitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der [X.]eitragsfreistellung unberührt.

        

(3) Wird die versicherungspflichtige Tätigkeit wegen [X.]intritt einer verminderten [X.]rwerbsfähigkeit beendet, so wird das Versicherungsverhältnis bis zur Vorlage des [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten, ohne [X.]eitragsleistung fortgesetzt; das Versicherungsverhältnis wird beitragsfrei gestellt, wenn der [X.] binnen der vorgenannten Frist nicht vorgelegt wird.

        

§ 6 Freiwillige Versicherung

        

[X.]ntfällt die [X.]eitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung der Selbsthilfe mit eigener [X.]eitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen. Hinsichtlich der [X.]eitragshöhe kann der Versicherte jeden [X.]eitrag wählen zwischen dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen [X.]eschäftigungsmonat abgeführten [X.].

        

§ 7 Arbeitsplatzwechsel

        

Scheidet ein bei der Selbsthilfe pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung [X.] anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung fortzusetzen.

        

§ 8 Schlussbestimmungen

        

Soweit Dienstgeber vor Inkrafttreten dieser Versorgungsordnung [X.] für ihre Mitarbeiter gleichwertige Maßnahmen zur Alterssicherung getroffen haben, werden diese als [X.]rsatzregelung durch die ‚Arbeitsrechtliche Kommission‘ auf Antrag dann anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Sofern Gleichwertigkeit nicht vorliegt, ist der [X.] zu ermitteln und durch eine Zusatzrente nach Maßgabe der Versorgungsordnung [X.] zu decken. Die vorstehende Versorgungsordnung ist unter Wahrung des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen und veränderten Verhältnissen in diesem Sinn anzupassen.“

6

In der Anlage 8 zu den [X.] ist idF vom 4. April 2017 zu [X.]eginn ua. bestimmt:

        

Zusätzliche Altersversorgung

        

Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität

        

(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den [X.]estimmungen dieser Anlage (Versorgungsordnung A / Versorgungsordnung [X.]) zu veranlassen. ...; für Versicherungsverhältnisse, die vor dem 31. Dezember 2018 begründet wurden, gilt die Versorgungsordnung [X.].“

7

Die Satzung der „Selbsthilfe Zusatzrentenkasse der [X.] VVaG“ (später „Pensionskasse der [X.] VVaG“, nachfolgend Pensionskasse) enthält in § 19 Nr. 5 folgende Regelung:

        

„Weist die versicherungstechnische [X.]ilanz einen Fehlbetrag aus, so ist dieser zu Lasten der Verlustrücklage und danach der Rückstellung für [X.]eitragsrückerstattung (Rf[X.]) auszugleichen. Wenn die Verlustrücklage und die Rf[X.] hierfür nicht ausreichen, sind zur Deckung des verbleibenden [X.] durch [X.]eschluss der Vertreterversammlung aufgrund von Vorschlägen des [X.] die [X.]eiträge der Mitglieder zu erhöhen oder die [X.]eitragszahlungsdauer zu verlängern oder Versicherungsleistungen herabzusetzen oder Änderungen der genannten Art gleichzeitig vorzunehmen. Alle Maßnahmen zur [X.]eseitigung von Fehbeträgen haben auch für bestehende Versicherungsverhältnisse Wirkung und bedürfen für die von der Aufsichtsbehörde, für die nicht genehmigten Tarife der Zustimmung des nach § 142 [X.] erforderlichen Treuhänders. [X.]ine [X.]rhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.“

8

Zum 1. August 2006 meldete die [X.]eklagte den Kläger bei der Pensionskasse zur Pflichtversicherung nach der [X.] an.

9

Zum 1. Mai 2016 trat der Kläger in den Ruhestand. [X.]r bezog eine monatliche Altersrente der Pensionskasse iHv. zunächst 23,50 [X.]uro. Mit Schreiben von September 2019 teilte die Pensionskasse dem Kläger mit, dass sich seine Rentenansprüche auf 15,99 [X.]uro monatlich verringerten.

Der Kläger hat geltend gemacht, die [X.]eklagte habe ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VersO [X.] zugesagt. Sie müsse für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einstehen.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von [X.]elang - beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 45,06 [X.]uro als betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz seit dem 25. Juli 2020 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, an ihn ab Juli 2020 den sich aus dem Schreiben der Pensionskasse der [X.] VVaG vom September 2019 (Renteninformation 2017 zur betrieblichen Altersversorgung) ergebenden Differenzbetrag von monatlich 7,51 [X.]uro zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, sie habe keine Zusage einer betrieblichen Altersversorgung erteilt, sondern eine reine [X.]eitragszusage. Der Arbeitsvertrag verweise zwar auf die Anlage 8 zu den [X.]. Da sich die Ansprüche der Versicherten aber gemäß § 2 Satz 2 VersO [X.] nach der Satzung der Pensionskasse richteten, seien Leistungen von vorneherein nur in diesem Umfang zugesagt. Die Wertungen des Art. 12 Abs. 1 GG erforderten deutlichere vertragliche Anhaltspunkte für einen weitergehenden Verpflichtungswillen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.] gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzustehen.

I. Die Klage ist in beiden Anträgen begründet. Der Kläger hat gemäß § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] einen Anspruch gegen die Beklagte, für die Leistungskürzungen der Pensionskasse einzustehen und die ausbleibenden Leistungen auch in [X.]ukunft auszugleichen.

1. Nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

a) Die Bestimmung in § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.], die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - [X.]) vom 26. Juni 2001 ([X.]I S. 1310) in das [X.] eingefügt wurde, stellt klar, dass im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den [X.] zu unterscheiden ist (vgl. [X.]. 14/4595 S. 67). Dies entspricht der ständigen [X.]srechtsprechung, wonach der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer ([X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 26 mwN).

Die Einstandspflicht bzw. der [X.] sind darauf gerichtet, die Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Sie betrifft Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die [X.] aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden ([X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 27).

b) Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] gilt auch dann, wenn die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen betrieblicher Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt werden (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 24 ff.; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 35 ff., [X.]E 142, 72). Dies bestätigt die Bezugnahme in § 2 Abs. 3 [X.]tz 3 [X.] auf den durch Artikel 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 ([X.]I S. 1248) neu gefassten § 2 Abs. 2 [X.]tz 3 [X.], demgemäß die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] unberührt bleibt. Dem Gesetzgeber war dabei bewusst, dass seine Annahme im Jahr 1974, Pensionskassen seien durch die Finanzaufsicht und die gesetzlichen [X.] ausreichend gesichert (vgl. [X.]. 7/2843 S. 9), durch ökonomische Entwicklungen wie das langanhaltende Niedrigzinsumfeld überholt war; deshalb werde der Schutz durch den [X.] ([X.]) künftig auf Betriebsrenten ausgedehnt, die von Pensionskassen durchgeführt würden ([X.]. 19/19037 S. 55). Die Leistungspflicht des [X.] sei aber auf die Differenz zwischen der Versorgungszusage des Arbeitgebers und der geringeren Leistung der Einrichtung beschränkt ([X.]. 19/19037 S. 56).

2. Die Beklagte hat dem Kläger - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, für deren Erfüllung sie nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] einzustehen hat. Das ergibt eine Auslegung der dynamischen Verweisung in §§ 2, 5 des Dienstvertrags auf die [X.], deren Anlage 1 Abschnitt [X.] und Anlage 8 sowie die [X.] B.

a) Eine reine Beitragszusage war und ist auch außerhalb von § 1 Abs. 2 Nr. 2a, §§ 21 ff. [X.] - wie die Beklagte zutreffend ausführt - rechtlich grundsätzlich möglich. Sie unterfällt nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] verlangt, sondern nur zusätzliche [X.]ahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die - vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen - zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Für solche [X.]usagen gilt weder die gesetzliche Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 [X.] (vgl. [X.] 12. Mai 2020 - 3 [X.] - Rn. 22, [X.]E 170, 199; 15. März 2016 - 3 [X.] - Rn. 29 mwN).

b) Die Beklagte hat dem Kläger keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 [X.] - die ursprünglich sog. Selbsthilfe - durchgeführt werden sollten.

aa) Der Dienstvertrag unterliegt - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - als von der Arbeitgeberin vorformulierte einseitig gestellte Vertragsbedingung der Auslegung nach den Grundsätzen für [X.] (vgl. [X.] 10. November 2021 - 10 [X.] - Rn. 60).

bb) [X.] sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., [X.] 17. Januar 2023 - 3 [X.] - Rn. 23).

cc) Danach hat die Beklagte dem Kläger mit der Formulierung in § 5 des Dienstvertrags „Die [X.]usatzversorgung … regelt sich nach Anlage 8 zu den [X.]“ Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Anlage 8 zu den [X.] zugesagt. Der Begriff „[X.]usatzversorgung“ hat insoweit keinen eigenständigen Bedeutungsinhalt, sondern wird erst durch die in Bezug genommene Anlage 8 zu den [X.] ausgefüllt (vgl. [X.] 4. August 2015 - 3 [X.] - Rn. 30). Dasselbe gilt, soweit mit § 2 des Dienstvertrags die Anlage 1 zu den [X.] und ihr Abschnitt „[X.] [X.]usätzliche Altersversorgung“ in Bezug genommen ist. Danach ist der Dienstgeber „verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen der Anlage 8 zu den [X.] (Versorgungsordnung) zu veranlassen“.

dd) Die in Bezug genommenen Bestimmungen unterliegen als Tarifverträgen ähnliche kirchliche Arbeitsrechtsregelungen einer Auslegung wie Gesetze. Diese ergibt, dass die Anlage 8 zu den [X.] und ihre [X.] B eine betriebliche Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] vorsieht. Mit ihrer Inbezugnahme durch § 5 des Dienstvertrags erteilte die Beklagte dem Kläger iSd. § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] eine entsprechende [X.]usage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung und nicht nur eine reine Beitragszusage.

(1) Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind [X.], welchen mangels normativer Wirkung in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen nur über [X.] in Arbeitsverträgen Wirkung verschafft werden kann. Sie unterliegen der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 24, [X.]E 135, 163). Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 [X.]tz 2 Halbs. 1 BGB) angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des [X.] mit paritätischer Besetzung der [X.] ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt wegen dieser Besonderheit nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Gesetzesauslegung maßgeblich sind. Danach ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und [X.]weck der Bestimmungen sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen [X.]usammenhang der Regelungen ist abzustellen ([X.] 16. Dezember 2021 - 6 [X.] - Rn. 24 mwN).

(2) Bei Tarifverträgen, die ebenfalls wie Gesetze auszulegen sind, spricht die Verwendung von Begriffen wie „[X.]“ und „betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse“ für die Annahme, dass keine reine Beitragszusage, sondern eine Altersversorgung iSd. [X.]es geregelt ist ([X.] 12. Mai 2020 - 3 [X.] - Rn. 29, [X.]E 170, 199). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Tarifvertrag außerdem bestimmt, dass die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nach der [X.]tzung der Pensionskasse erfolgen soll, und es nach dieser deren Aufgabe ist, den bei ihr Versicherten eine Invaliditäts-, Alters- bzw. eine Hinterbliebenenrente zu gewähren ([X.] 12. Mai 2020 - 3 [X.] - Rn. 30, aaO).

(3) Die Anlage 8 zu den [X.] und ihre [X.] B sieht danach eine betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] vor, die gemäß § 1 Abs. 1 [X.]tz 2 iVm. § 1b Abs. 3 [X.] über eine Pensionskasse durchgeführt wird.

(a) Die [X.] B ist überschrieben mit „Versorgungsordnung“. Auch in den älteren Fassungen der Anlage 8 ist in der [X.] B als ihr [X.]weck die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung durch Entrichtung von Versicherungsbeiträgen angegeben. Die [X.]usatzversorgung ist durch den Abschluss einer [X.]usatzrentenversicherung bei der „Selbsthilfe [X.]usatzrentenkasse der [X.] (Selbsthilfe)“ nach Maßgabe der Versorgungsordnung vorzunehmen. Der Dienstgeber meldet nach § 3 [X.] B den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Pensionskasse an. In der [X.] B wird eine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung über die [X.] bzw. Pensionskasse geregelt. Schon diese Begrifflichkeiten sprechen dafür, dass die Versorgungsordnung nicht auf eine reine Beitragszusage zielt, sondern auf die [X.]usage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung. Eine in einer „Versorgungsordnung“ geregelte „Altersversorgung“ bzw. „Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung“ über eine „[X.]usatzversorgungskasse“ durch Entrichtung von „Versicherungsbeiträgen“ beschreibt typischerweise Leistungen, die das [X.] in § 1 Abs. 1 [X.]tz 1 [X.] als betriebliche Altersversorgung bezeichnet.

(b) Insbesondere die Durchführung der Versorgung über eine Pensionskasse spricht dafür, dass die Versorgungsordnung Leistungen betrieblicher Altersversorgung regelt. Die Kassen gelten als Einrichtungen einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung ([X.]/[X.]/Linke/[X.]Wolf Pensionskassen 2. Aufl. Rn. 1). Hätte die Versorgungsordnung trotz der Wahl dieses spezifischen [X.] von betrieblicher Altersversorgung eine Verpflichtung der Dienstgeber zur Erteilung lediglich einer reinen Beitragszusage vorsehen sollen, hätte es hierfür besonderer Anhaltspunkte bedurft. An solchen fehlt es jedoch. Der Umstand, dass die Versorgung durch Anmeldung der Mitarbeiter bei der Pensionskasse und Entrichtung von Versicherungsbeiträgen erreicht werden soll, deutet entgegen der Auffassung der [X.] für sich genommen nicht auf eine reine Beitragszusage, sondern ist gerade typischer Inhalt einer betriebsrentenrechtlichen - gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] sog. beitragsorientierten - Leistungszusage bei Durchführung über eine Pensionskasse (vgl. [X.] 7. September 2004 - 3 [X.] - Rn. 31, [X.]E 112, 1). Soweit nunmehr § 1 Abs. 2 Nr. 2a [X.] auch für reine Beitragszusagen den Begriff „betriebliche Altersversorgung“ verwendet und die [X.]ahlung von Beiträgen auch insoweit an eine Pensionskasse erfolgen kann, betrifft dies ausschließlich den Sonderfall entsprechender [X.]usagen durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung der [X.] nichts dafür ableiten, wann - in Abgrenzung zu einer beitragsorientierten Leistungszusage - nur eine solche reine Beitragszusage vorliegt.

(c) Der ursprüngliche Begriff der „[X.]usatzversorgungskasse“ in der [X.] B spricht ebenfalls für eine Einrichtung betrieblicher Altersversorgung. Er beruht auf den gemeinsamen Ursprüngen der Versorgung im Alter durch öffentliche und kirchliche Arbeitgeber und entspricht dem Begriff der Pensionskasse (vgl. [X.] ua. Die [X.] von A bis [X.] [X.]usatzversorgung Stand Februar 2023 Rn. 15). Er verdeutlicht wie die [X.] und der Länder und andere [X.]usatzversorgungskassen den Bezug zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.]/[X.] 5. Aufl. Bd. 2 § 205 Rn. 67 f.). In den Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst ist in § 18 Abs. 1 [X.]tz 1 Nr. 1, 2 [X.] einheitlich von der „[X.]usatzversorgungseinrichtung“ als Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Rede (vgl. zur Kirchlichen [X.]usatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands - nachfolgend K[X.]VK - [X.] 20. August 2013 - 3 A[X.]R 959/11 -). Jene [X.]usatzversorgungseinrichtungen sind zwar - anders als die [X.] bzw. Pensionskasse VVaG - Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. Uckermann/Braun bAV 2. Aufl. [X.] § 18 Rn. 15; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 18 Rn. 3; [X.]/Vienken 2. Aufl. [X.] § 18 Rn. 3). Sie werden von der [X.] A und über die K[X.]VK als Anstalten des öffentlichen Rechts erfasst (§ 1 Abs. 1 der [X.]tzung der K[X.]VK). Die Bezeichnung als [X.]usatzversorgungskassen unterstreicht aber den besonderen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung.

(d) Die Anlage 8 zu den [X.] ist in ihrer neueren Fassung seit April 2017 zudem überschrieben mit „[X.]usätzliche Altersversorgung“ und begründet ausdrücklich den Grundsatz der Versorgung für Alter und Invalidität. Nach ihrem Abs. 1 ist der Dienstgeber verpflichtet, die Versorgung der Mitarbeiter für Alter und Invalidität gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (Versorgungsordnung A/Versorgungsordnung B) zu veranlassen (vgl. [X.] 15. Juni 2022 - 12 [X.] 569/20 - juris-Rn. 227). Diese Pflicht kam bereits zuvor durch Abschnitt [X.] der Anlage 1 zu den [X.] zum Ausdruck. Danach muss der Dienstgeber dem Arbeitnehmer die [X.]usatzversorgung verschaffen (vgl. [X.] ua. Die [X.] von A bis [X.] [X.]usatzversorgung Stand Februar 2023 Rn. 35, 140).

3. Die dem Kläger erteilte Versorgungszusage umfasst nicht lediglich die Erbringung von nach § 19 Nr. 5 der [X.]tzung der Pensionskasse herabgesetzten Leistungen. Die in dieser [X.]tzungsbestimmung vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht Bestandteil der dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis erteilten Versorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die Pensionskasse zu einer Abweichung von den ursprünglich für das [X.] getroffenen Abreden befugt ist (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 42, [X.]E 142, 72).

a) Die Anlage 8 zu den [X.] mit ihrer [X.] B bestimmt nicht selbst, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem [X.]eitpunkt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beansprucht werden können, sondern verweist in § 2 [X.]tz 2 [X.] B für die Ansprüche der Versicherten auf die [X.]tzung der Pensionskasse. Diese dynamische Verweisung auf die [X.]tzung und deren Leistungsbedingungen ist über § 5 des Dienstvertrags ebenfalls in Bezug genommen und füllt damit die Versorgungszusage der [X.] aus.

b) Dies gilt allerdings nur in Bezug auf solche [X.]tzungs- und Leistungsplanbestimmungen der Pensionskasse, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis betreffen. Das sind die Vorschriften, die Voraussetzungen, Höhe und [X.]eitpunkt der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regeln. Die Bezugnahme auf die [X.]tzung durch § 5 des [X.]. § 2 [X.]tz 2 [X.] B erstreckt sich nicht auf [X.]tzungsbestimmungen, die ausschließlich den Durchführungsweg, mithin die Frage betreffen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Pensionskasse von den ursprünglich getroffenen Abreden abweichen darf (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 142, 72). Hierzu gehören insbesondere [X.]tzungsbestimmungen, die - wie § 19 Nr. 5 der [X.]tzung der Pensionskasse - allein dazu dienen, den [X.]usammenbruch der Pensionskasse zu verhindern (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 55). Solche sog. [X.]nierungsklauseln sind typische Formulierungen und dienen der vereinsrechtlichen Solidarität der Mitglieder, nicht der Beschränkung einer [X.]usage ([X.]/[X.]/Linke/[X.]Wolf Pensionskassen 2. Aufl. Rn. 211); sie sollen nicht den Leistungscharakter als solchen bestimmen, sondern sicherstellen, dass bei nicht vorhersehbaren wirtschaftlichen Problemen ein Insolvenzverfahren vermieden und wegen der Gegenseitigkeit Selbsthilfemaßnahmen ergriffen werden können ([X.]/[X.]/Linke/[X.]Wolf aaO Rn. 211). Die Klausel enthält daher keine Einschränkung des versicherten Garantieversprechens ([X.]/[X.]/Linke/[X.]Wolf aaO Rn. 212). Sie stellt vielmehr sicher, dass Leistungen der Pensionskasse auch wieder aufgestockt werden können. Sie ist ein Spezifikum der Pensionskasse, das zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens zu einer höheren Sicherheit der Ansprüche der Versicherten führt ([X.]/[X.]/Linke/[X.]Wolf aaO Rn. 212).

c) Eine Auslegung der durch § 5 des [X.]. § 2 [X.]tz 2 [X.] B bewirkten Bezugnahme auf die [X.]tzung der Pensionskasse dahingehend, dass auch derartige [X.]tzungsbestimmungen erfasst sein sollen, wäre zudem mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar. Die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] trifft den Arbeitgeber uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann er sich - wie sich aus § 19 Abs. 3 [X.] ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien. Die dynamische Verweisung auf die [X.]tzung der Pensionskasse kann deshalb ein akzessorisches Recht der [X.] zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht begründen (vgl. [X.] 10. Februar 2015 - 3 [X.] - Rn. 57; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 44, [X.]E 142, 72).

d) Umgekehrt erlaubt die durch § 5 des [X.]. § 2 [X.]tz 2 [X.] B bewirkte Bezugnahme auf die [X.]tzung der Pensionskasse entgegen der Auffassung der [X.] keine Auslegung dahingehend, dass wegen einer dadurch erfolgten Inbezugnahme auch von § 19 Nr. 5 der [X.]tzung gerade keine [X.]usage von Leistungen betrieblicher Altersversorgung, sondern nur eine reine Beitragszusage erteilt worden sei. Es fehlt vielmehr an Anhaltspunkten, die im Text der Bestimmungen den erforderlichen Niederschlag gefunden hätten, dass die Anlage 8 zu den [X.] mit ihrer [X.] B trotz der typischerweise auf eine beitragsorientierte Leistungszusage gerichteten Formulierungen nur auf eine reine Beitragszusage zielte.

e) Es bedarf keiner Entscheidung, ob § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung von [X.] zur Anwendung kommen kann (vgl. [X.] 14. März 2019 - 6 A[X.]R 90/18 - Rn. 27). Die Auslegung der Bezugnahmeklausel und der dynamisch in Bezug genommenen [X.] sowie der [X.]tzung ist weder zweifelhaft noch unklar.

4. Die von der [X.] eingewandten verfassungsrechtlichen Erwägungen führen zu keiner abweichenden Auslegung von § 5 des Dienstvertrags und der in Bezug genommenen Anlage 8 zu den [X.]. Auslegungszweifel bestehen nicht. Die Anwendung von § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Der Einwand der [X.], sie werde entgegen Art. 12 Abs. 1 GG ohne Grundlage unzumutbar doppelt belastet, ist unbegründet. Vielmehr besteht eine valide vertragliche Anknüpfung. Sie beruht auf der vertraglichen Inbezugnahme der Anlage 8 zu den [X.].

b) Ohne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, sie sei den [X.] alternativ- bzw. schutzlos ausgesetzt und insoweit in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. Eine Verpflichtung, die [X.] in den Arbeitsverhältnissen mit ihren Mitarbeitern zur Anwendung zu bringen, ergibt sich nicht aus staatlichem, sondern allenfalls aus kirchlich verfasstem Recht. Das Selbstbestimmungsrecht erfasst die Erstreckung des sog. [X.] auf die Arbeitnehmer karitativer oder diakonischer Einrichtungen. Dieses Wirken als Ausdruck des [X.] Bekenntnisses gehört nach kirchlichem Selbstverständnis zu den eigenen Angelegenheiten iSd. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV ([X.] 20. November 2012 - 1 A[X.]R 179/11 - Rn. 101 mwN, [X.]E 143, 354).

Die Arbeitsvertragsparteien übertragen die Regelung der Arbeitsbedingungen der [X.] im Übrigen nicht im Vertrauen auf die Redlichkeit und das ausgewogene Urteil eines [X.], sondern im Vertrauen auf die Ausgewogenheit des [X.]; die Arbeitsrechtliche Kommission steht außerhalb der konkreten Vertragsbeziehung der Parteien und regelt für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen den Inhalt der Rechtsbeziehungen, die über die vertragliche Bezugnahmeklausel für das konkrete Arbeitsverhältnis wirksam werden ([X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 135, 163). Die Beklagte ist diesen Regelungen nicht ausgeliefert, sondern wird über die Dienstgeberseite paritätisch in der Kommission vertreten.

c) Soweit die Beklagte eine wirtschaftliche Überforderung durch die Einstandspflicht befürchtet, ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzgeber dieses Risiko erkannt und deshalb nach § 7 Abs. 1 [X.]tz 2 Nr. 3 iVm. § 30 Abs. 2 [X.]tz 1 [X.] für nach dem 31. Dezember 2021 eintretende Sicherungsfälle die Insolvenzsicherung darauf erstreckt hat, dass die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

d) Im Übrigen hat sich der [X.] bereits mit den verfassungsrechtlichen Fragen der Einstandspflicht befasst und diese für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält er fest. Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Arbeitgeberin auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der Pensionskasse sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte (vgl. [X.] 21. Juli 2020 - 3 A[X.]R 142/16 - Rn. 71, [X.]E 171, 307; 30. September 2014 - 3 A[X.]R 617/12 - Rn. 55 f., [X.]E 149, 212). Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] oder der Versorgungszusage mit demselben Ergebnis kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führte nicht dazu, dass den Arbeitgeber keine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Arbeitgeberin wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] als Folge der [X.]usage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden ([X.] 21. Juli 2020 - 3 A[X.]R 142/16 - aaO; 30. September 2014 - 3 A[X.]R 617/12 - aaO).

[X.] stellen ihrerseits durch Art. 14 GG geschützte Rechtspositionen dar und haben einen hohen Wert. Ab dem Eintritt des [X.] bestreiten die Versorgungsempfänger aus den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, ihren gesetzlichen Renten und ggf. einer privaten Vorsorge ihren Lebensunterhalt. Damit dient die Betriebsrente der Aufrechterhaltung des Lebensstandards, den der Arbeitnehmer vor Eintritt des [X.] erreicht hatte ([X.] 23. Februar 2021 - 3 A[X.]R 15/20 - Rn. 82 mwN, [X.]E 174, 138).

5. Die Beklagte hat den Kläger zur [X.] bzw. Pensionskasse angemeldet. Die aus der Anmeldung und der Versorgungszusage resultierende Leistungspflicht ist Teil des [X.] geworden (vgl. [X.] 3. Juni 2020 - 3 A[X.]R 166/19 - Rn. 40).

6. Die Beklagte ist damit gemäß § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die Leistungsherabsetzung durch die Pensionskasse einzustehen.

a) Der Arbeitgeber haftet bei Ansprüchen gegen die Pensionskasse zwar nicht unmittelbar ([X.] 13. Juli 2021 - 3 A[X.]R 298/20 - Rn. 21 ff.). Senkt jedoch die Pensionskasse die gegen sie gerichteten Ansprüche ab, muss er unmittelbar einstehen. Die von § 1 Abs. 1 [X.]tz 3 [X.] angeordnete Einstandspflicht begründet keine Gesamtschuld zwischen dem externen Versorgungsträger einerseits und dem die Versorgungszusage erteilenden Arbeitgeber andererseits, sondern allein die Pflicht des Arbeitgebers, für die Erfüllung der Versorgungszusage einzustehen ([X.] 13. Juli 2021 - 3 A[X.]R 298/20 - Rn. 20). Ein Arbeitnehmer macht diesen Anspruch gegen den Arbeitgeber schlüssig geltend, wenn die Pensionskasse eine entsprechende Absenkung ihrer Leistungen mitgeteilt und/oder vorgenommen hat und der Arbeitgeber der Berechtigung der Leistungskürzung nicht substantiiert entgegentritt.

b) Das ist hier der Fall. [X.]wischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Leistungskürzung nach den Regeln der Pensionskasse zulässig und wirksam erfolgt ist.

7. Der Kläger hat jedenfalls seit dem 25. Juli 2020 - wie vom Arbeitsgericht ausgesprochen - Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 [X.]tz 2 BGB).

II. Das Berufungsurteil ist nicht wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 [X.]PO aufzuheben. Es ist nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden wären.

1. Nach § 52 [X.]tz 1 iVm. § 64 Abs. 7 ArbGG ist die Verhandlung vor dem [X.] öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit, der zu den Prinzipien [X.] Rechtspflege gehört und zudem in § 169 Abs. 1 [X.]tz 1 GVG niedergelegt ist, verlangt, dass jedermann nach Maßgabe des tatsächlich verfügbaren Raums [X.]utritt zur Verhandlung ermöglicht wird. Die Beachtung des Grundsatzes findet ihre Grenze in der tatsächlichen Unmöglichkeit, ihr zu entsprechen. Er ist nicht verletzt, wenn aus zwingenden Gründen Beschränkungen bestehen oder angeordnet werden müssen. [X.]ulässig ist daher eine Reduzierung der [X.]uhörerzahl in einem [X.]al, um [X.] im [X.]uge einer Pandemiebekämpfung einhalten zu können. Die Verhandlung ist aber nur dann öffentlich, wenn beliebige [X.]uhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter [X.]ahl, die Möglichkeit des [X.]utritts haben. Erforderlich ist, dass [X.]uhörer in einer Anzahl Einlass finden, in der sie noch als Repräsentanten einer keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit angesehen werden können. Ein einziger Platz für [X.]uhörer wäre zu wenig, weil dies zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit führte (vgl. [X.] 2. März 2022 - 2 A[X.]N 629/21 - Rn. 4 f.).

2. Danach war die Öffentlichkeit in der Berufungsverhandlung gewahrt.

a) Auf der Internetseite des Berufungsgerichts befand sich in Auszügen folgender Hinweis: „Personen, die keine Justizbediensteten sind, sollen Gerichte grundsätzlich nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen wurden oder die tatsächlich telefonisch abgestimmt wurden, betreten. Der [X.]ugang zu Gerichten soll somit auf das erforderliche Maß beschränkt werden. … Die [X.] ist im Rahmen der [X.]ugangskontrolle vorzulegen. Dies gilt nicht für [X.] oder Verbandsvertreter*innen. Der [X.]utritt zum [X.]weck des Besuches von öffentlichen Verhandlungen ist unter Beachtung der 3G-Regelungen grundsätzlich gestattet. Der Eintritt zum Gericht wird aber grundsätzlich nur in dringenden Fällen oder nach vorheriger Vereinbarung eines Termins oder als [X.]uschauer*in einer öffentlichen Verhandlung zugelassen. Bitte wenden Sie sich zunächst schriftlich oder telefonisch an das jeweilige Gericht (Telefon siehe hierzu Kontaktangaben nebenstehend).“

b) Darin liegt keine [X.]utrittsbeschränkung in einer Weise, dass öffentliche [X.]uhörer nicht mehr in einer Anzahl hätten Einlass finden können, in der sie noch als Repräsentanten einer keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit angesehen werden konnten. Der [X.]utritt von [X.]uschauern „zum [X.]weck des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen“ war vielmehr „grundsätzlich gestattet“ und durch das Wort „oder“ auch eindeutig vom [X.]utritt „in dringenden Fällen“ oder „nach vorheriger Vereinbarung eines Termins“ abgegrenzt. Auch in der Bitte, sich vorab an das Gericht zu wenden, lag erkennbar keine [X.]ugangsvoraussetzung.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 [X.]PO.

        

    Rachor    

        

    Spinner    

        

    Roloff    

        

        

        

    Schultz    

        

    Böning    

                 

Meta

3 AZR 176/22

14.03.2023

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 19. August 2020, Az: 8 Ca 537/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2023, Az. 3 AZR 176/22 (REWIS RS 2023, 3162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3162

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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