Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 7 ABR 86/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 1940

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Gegenstand

Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten Einstellung - Mitteilung des Befristungsgrundes


Leitsatz

Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Arbeitnehmern nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund sowie ggf. mit welchem erfolgen soll.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2009 - 25 TaBV 20/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin vor der Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitzuteilen hat, ob die Befristung ohne Sachgrund oder mit sachlichem Grund erfolgt und worin ggf. der sachliche Grund besteht.

2

Die Arbeitgeberin ist ein in der Rechtsform einer selbständigen Stiftung bürgerlichen Rechts geführtes Forschungszentrum. In ihrem Betrieb in [X.], in welchem ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. In der Vergangenheit unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat bei befristeten Einstellungen über die [X.]. Diese Praxis stellte sie im Jahr 2006 ein.

3

In dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren hat der Betriebsrat geltend gemacht, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm vor jeder nicht dauerhaften Einstellung eines Arbeitnehmers die Gründe für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen. Das folge aus seinem Beteiligungsrecht nach § 99 [X.]. Ohne Mitteilung des [X.] sei er nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Einstellung Nachteile für bereits im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer mit sich bringe. Im Übrigen gebiete dies eine Parallelwertung zum Anhörungsrecht des Betriebsrats vor Kündigungen. Jedenfalls sei das Auskunftsverlangen nach § 80 [X.] und § 92 [X.] begründet und entspreche dem Gebot der vertrauensvollen [X.]usammenarbeit.

4

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm vor jeder befristeten Einstellung eines Mitarbeiters mitzuteilen, ob die Befristung gem. § 14 Abs. 2 [X.] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgt oder ob ihr ein sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 [X.] oder nach dem [X.] zugrunde liegt,

        

2.    

der Arbeitgeberin aufzugeben, vor jeder befristeten Einstellung eines Mitarbeiters, der ein sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 [X.] oder nach dem [X.] zugrunde liegt, den sachlichen Grund mitzuteilen;

5

hilfsweise für den Fall der Abweisung der [X.] als unzulässig

        

festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist,

        

1.    

ihm vor jeder befristeten Einstellung eines Mitarbeiters mitzuteilen, ob die Befristung gem. § 14 Abs. 2 [X.] ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes erfolgt oder ob ihr ein sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 [X.] oder nach dem [X.] zugrunde liegt,

        

2.    

ihm vor jeder befristeten Einstellung eines Mitarbeiters, der ein sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 [X.] oder nach dem [X.] zugrunde liegt, den sachlichen Grund mitzuteilen.

6

Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, sie müsse dem Betriebsrat bei einer beabsichtigten befristeten Einstellung von Arbeitnehmern die Gründe für die Befristung nicht mitteilen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die [X.]urückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Entgegen der Beurteilung des [X.]s sind die [X.] allerdings bereits unzulässig. Die angefochtene Entscheidung stellt sich somit aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 [X.]PO). Die dem Senat danach anfallenden Hilfsanträge sind unbegründet.

9

I. Die [X.] sind unzulässig, weil sie auf die Erfüllung von erst in der [X.]ukunft entstehenden Unterrichtungsverpflichtungen gerichtet sind.

1. Ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag ist nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 [X.]PO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. [X.] 6. Mai 2003 - 1 [X.] [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 106, 111). Die Besorgnis der Leistungsverweigerung kann sich auf einen bedingten Anspruch beziehen, sofern abgesehen vom Eintritt der Bedingung die Verpflichtung des Schuldners zur Erbringung der künftigen Leistung in ihrem Bestand gewiss ist. § 259 [X.]PO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der [X.]ukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (vgl. [X.] 12. Juli 2006 - VIII [X.]R 235/04 - Rn. 11, NJW-RR 2006, 1485).

2. Hiernach sind die [X.] nicht zulässig. Nach dem Wortlaut des Antrags und seiner Begründung begehrt der Betriebsrat einen Leistungstitel, durch den die Arbeitgeberin verpflichtet wird, ihm vor jeder - künftig beabsichtigten - befristeten Einstellung eines Mitarbeiters mitzuteilen, ob die Befristung sachgrundlos oder mit einem Sachgrund erfolgen soll und welcher sachlicher Grund der Befristung zugrunde liegt. Ungeachtet der betriebsverfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage entsteht ein solcher Anspruch erst, wenn eine Einstellung überhaupt erfolgen soll. Der Umstand „vor jeder befristeten Einstellung“ ist anspruchsbegründender Sachverhalt und keine bloße Bedingung oder Fälligkeitsvoraussetzung. Die verfahrensgegenständlichen [X.] sind mithin auf künftig erst entstehende [X.] gerichtet. Der Betriebsrat verfolgt mit ihnen die Titulierung eines zukunftsoffenen [X.], dessen Voraussetzungen erst mit dem Tatbestandsmerkmal der beabsichtigten befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers gegeben sein können.

II. Die Hilfsanträge sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere genügen sie den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO und des § 256 Abs. 1 [X.]PO.

a) Die Anträge sind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 [X.]PO.

aa) Ein Antrag, mit dem ein Informationsrecht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber in bestimmten Situationen gerichtlich festgestellt werden soll, muss wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 [X.]PO den Inhalt der begehrten Information sowie den betrieblichen Vorgang, bei dem die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers geltend gemacht wird, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung feststeht, wann der Arbeitgeber zu welcher Information verpflichtet ist (vgl. zur Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei Maßnahmen des Arbeitgebers oder betrieblichen Vorgängen [X.] 11. Juni 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 101, 277).

[X.]) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Betriebsrat begehrt die Feststellungen, dass er vor jeder befristeten Einstellung eines Mitarbeiters darüber zu informieren ist, ob die Befristung ohne sachlichen Grund oder mit sachlichem Grund erfolgt und worin ggf. der sachliche Grund besteht. Damit sind Inhalt und Anlass des Unterrichtungsverlangens hinreichend bestimmt. Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer dem Antrag stattgebenden oder ihn abweisenden gerichtlichen Sachentscheidung sind nicht zu besorgen.

b) Auch die Voraussetzungen des im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 [X.]PO sind erfüllt. Die mit beiden Feststellungsanträgen verfolgten Unterrichtungsrechte des Betriebsrats gegenüber der Arbeitgeberin sind Rechtsverhältnisse, deren Bestehen einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist. Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren losgelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann (vgl. [X.] 28. Mai 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe mwN, [X.]E 101, 232). Hiervon kann im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden. Der Betriebsrat hat an den begehrten alsbaldigen Feststellungen ein berechtigtes Interesse, da die Arbeitgeberin eine entsprechende Informationspflicht bestreitet.

2. Die Hilfsanträge sind nicht begründet. Dem Betriebsrat steht der geltend gemachte Unterrichtungsanspruch weder nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] noch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] oder nach § 92 [X.] zu.

a) Der Anspruch folgt nicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.].

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat ua. vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die [X.]ustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen [X.]weck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an ([X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 10 mwN, N[X.]A 2010, 1302). Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber ferner nach § 99 Abs. 1 Satz 2 [X.] insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.

(1) Die [X.] und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] dient dazu, dem Betriebsrat die Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 [X.] sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 [X.] genannten [X.]ustimmungsverweigerungsgründe vorliegt ([X.] 14. Dezember 2004 - 1 [X.] [X.] 2 b [X.] (2) der Gründe, [X.]E 113, 109; 5. Mai 2010 - 7 [X.] - Rn. 24, EzA [X.] 2001 § 99 Nr. 16). Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung des Betriebsrats bestimmt sich damit nach dem [X.]weck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme ([X.] 10. August 1993 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, N[X.]A 1994, 187).

(2) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen dient vornehmlich den kollektiven Interessen der Belegschaft (vgl. [X.] 25. Januar 2005 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 113, 206). Für diese ist es von Bedeutung, ob ein Arbeitnehmer auf Dauer oder nur vorübergehend eingestellt werden soll. Daher ist der Betriebsrat bei einer Einstellung darüber zu unterrichten, ob diese befristet oder unbefristet erfolgen soll. Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des [X.], nach der die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers über das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses hinaus eine erneut nach § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] mitbestimmungspflichtige Einstellung ist ([X.] 23. Juni 2009 - 1 [X.] - Rn. 32, [X.] [X.] 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

(3) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist dagegen nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kein Instrument zur umfassenden [X.] ([X.] 25. Januar 2005 - 1 [X.] [X.] 4 b [X.] (3) (a) der Gründe mwN, [X.]E 113, 218). Dementsprechend kann der Betriebsrat gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einer Einstellung seine [X.]ustimmung nur dann verweigern, wenn diese als solche untersagt ist (vgl. [X.] 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.]E 126, 176). Daher kann der Betriebsrat die Verweigerung der [X.]ustimmung zu einer Einstellung auch nicht darauf stützen, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung sei unwirksam (vgl. [X.] 28. Juni 1994 - 1 [X.] - [X.]E 77, 165).

[X.]) Hiernach hat der Betriebsrat bei befristeten Einstellungen keinen Anspruch auf Mitteilung, ob die Befristung sachgrundlos erfolgen soll oder worin ggf. der Sachgrund liegen soll. Der Betriebsrat benötigt diese Informationen nicht, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 [X.] sachgerecht ausüben zu können.

(1) Dem Betriebsrat obliegt im Rahmen seiner Mitbestimmung bei der Einstellung nicht die [X.], ob die zwischen der Arbeitgeberin und dem einzustellenden Arbeitnehmer vereinbarte Befristung den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 bis 4 [X.] entspricht. Insbesondere könnte er der Einstellung nicht mit der Begründung widersprechen, die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung sei unzulässig.

(2) Die Frage, ob ein befristeter Vertrag mit einem einzustellenden Arbeitnehmer sachgrundlos oder mit einem sowie ggf. welchem Sachgrund geschlossen wird, berührt die kollektiven Interessen der Belegschaft nicht. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass nach § 16 Satz 1 [X.] im Falle der - vom Arbeitnehmer rechtzeitig nach § 17 Satz 1 [X.] geltend gemachten - Unwirksamkeit der Befristung der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte [X.]eit geschlossen gilt. Führt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die zunächst befristete Eingliederung des Arbeitnehmers wegen einer individualrechtlichen Verpflichtung fort, liegt hierin kollektivrechtlich eine Einstellung. An dieser ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] erneut zu beteiligen.

(3) Aus § 102 Abs. 1 Satz 2 [X.] folgt entgegen der Auffassung des Betriebsrats keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihn bei befristeten Einstellungen über die Sachgründe für die Befristung zu unterrichten. Die gesetzliche Konzeption des § 102 [X.] ist grundlegend anders als diejenige des § 99 [X.].

b) Die Feststellungsanträge des Betriebsrats können nicht auf den allgemeinen Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gestützt werden.

aa) Allerdings ist der allgemeine Auskunftsanspruch des § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] nicht durch den im [X.]usammenhang mit der Mitbestimmung bei Einstellungen geregelten anderweitigen Unterrichtungsanspruch nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] „gesperrt“. Die den Arbeitgeber anlässlich der Beteiligung des Betriebsrats bei einer personellen Einzelmaßnahme obliegenden Unterrichtungspflichten lassen die aufgrund anderer Vorschriften des [X.]es, insbesondere die sich aus § 80 Abs. 2 [X.] ergebenden Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers, grundsätzlich unberührt ([X.] 31. Januar 1989 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 80 Nr. 33 = EzA [X.] 1972 § 80 Nr. 34).

[X.]) Hingegen sind die vom Betriebsrat begehrten Auskünfte nicht von der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] erfasst.

(1) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist der Betriebsrat zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu informieren. [X.]u den Aufgaben des Betriebsrats iSv. § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] gehören dessen allgemeine Aufgaben gemäß dem Katalog des § 80 Abs. 1 [X.], die vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte unabhängig sind. [X.]u ihnen gehört auch die Wahrnehmung von [X.] nach dem [X.] ([X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 80 Nr. 69 = EzA [X.] 2001 § 80 Nr. 8). Der [X.] des Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats. Der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder Beteiligungsrechte feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben iSd. [X.]es ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen erst dort, wo ein Beteiligungsrecht oder eine sonstige betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe offensichtlich nicht in Betracht kommt. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist ([X.] 10. Oktober 2006 - 1 [X.] - Rn. 17 f., [X.]E 119, 356).

(2) Die beanspruchten Auskünfte, ob befristete Arbeitsverhältnisse ohne oder mit Sachgrund geschlossen worden sind und ggf. welcher sachliche Grund ihnen zugrunde liegt, haben keinen hinreichenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe des Betriebsrats. Die Informationen sind auf eine Rechtskontrolle der [X.]ulässigkeit von [X.] gerichtet. [X.]war gehören zu den vom Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu überwachenden, zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetzen auch das Teilzeit- und Befristungsgesetz ([X.]) und das [X.] (Wiss[X.]eitVG). Die betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe ist aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auf die „Durchführung“ ua. von Gesetzen gerichtet. „Durchzuführen“ sind Verbote und Gebote. Derartige [X.] oder Handlungsdiktate sind zB in §§ 4 bis 8, § 10 und §§ 18 bis 20 [X.] geregelt. Allein deren „Durchführung“ hat der Betriebsrat zu überwachen, und die hierfür benötigten Auskünfte sind ihm zu erteilen. Die weitergehende „Beachtung“ der gesetzlichen Bestimmungen über das Befristungsrecht hat der Betriebsrat nicht zu überwachen. Das [X.] und das Wiss[X.]eitVG „verbieten“ den Arbeitsvertragsparteien nicht den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 bis 4 [X.] nicht genügen. Auch hat der Betriebsrat keinen Anspruch darauf, dass der Abschluss unwirksam befristeter Arbeitsverträge unterbleibt. Rechtsfolge der unwirksamen Befristung ist nach § 16 Satz 1 [X.] das unbefristete Arbeitsverhältnis. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, den Eintritt dieser Rechtsfolge zu verhindern.

c) Die verfahrensgegenständlichen Ansprüche sind nicht nach § 92 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet. Die Bestimmung betrifft die allgemeine Personalplanung einschließlich der sich daraus ergebenden personellen Maßnahmen, nicht dagegen die in § 99 [X.] geregelten Unterrichtungspflichten bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen.

d) Schließlich kann aus dem Gebot der vertrauensvollen [X.]usammenarbeit nach § 2 Abs. 1 [X.] keine derartige Mitteilungspflicht hergeleitet werden. Die Arbeitgeberin verletzt den Grundsatz der vertrauensvollen [X.]usammenarbeit nicht, wenn sie dem Betriebsrat keine über den Umfang gesetzlicher [X.] hinausgehenden Auskünfte erteilt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sie eine in der Vergangenheit geübte Praxis der überobligatorisch gegebenen Mitteilungen wieder einstellt.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Willms    

                 

Meta

7 ABR 86/09

27.10.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Cottbus, 26. Mai 2008, Az: 5 BV 31/07, Beschluss

§ 14 Abs 1 TzBfG, § 14 Abs 2 TzBfG, § 99 Abs 1 S 1 BetrVG, § 99 Abs 1 S 2 BetrVG, § 80 Abs 2 S 1 Halbs 1 BetrVG, § 92 Abs 1 S 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.10.2010, Az. 7 ABR 86/09 (REWIS RS 2010, 1940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1940

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