Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 20.7.2022 I 1174
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