Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. IV ZB 19/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4649

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[X.] [X.] vom 8. März 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. Kessal-Wulf und [X.] am 8. März 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 14. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.500 •

- 3 -

Gründe: [X.] Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, auf Deckungsschutz für seine Auseinandersetzung mit einem Dritten aus einem "[X.]" vom 18. März 2003 über [X.] in Anspruch. Als Streitwert hat er in der Klage unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 250 • einen geschätzten Betrag von 1.200 • [X.]. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2004 abgewiesen und den Streitwert ohne vorherige Anhörung des [X.] und ohne Begründung auf 600 • festgesetzt. 1 Der Kläger hat am 8. Dezember 2004 Berufung eingelegt und [X.] zugleich begründet. Das [X.] hat den Streitwert durch Be-schluss vom 18. Februar 2005 auf bis 600 • festgesetzt und unter [X.] darauf die Berufung durch Beschluss vom 14. April 2005 als unzu-lässig verworfen, weil die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Beru-fungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-haft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Ent-scheidung des Berufungsgerichts den Kläger in seinem verfassungs-rechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. [X.], 221, 226 ff.). 3 - 4 -

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsge-richt hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, entscheidungserheblichen Vortrag des [X.] zur Höhe seiner Beschwer durch das [X.] des Amtsgerichts nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. 4 a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die ge-richtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interes-sen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsab-schlags von 20% [X.] in [X.], Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 [X.] 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Be-schluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen [X.] hat. 5 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 18. August 2004 geltend gemacht hat, dass durch ei-ne weitere rechtliche Auseinandersetzung aus dem so genannten Unter-pachtvertrag zusätzliche Kosten anfielen. Er hat dazu ein Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vom 10. August 2004 an seinen [X.] vorgelegt. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Schrei-ben an einen früheren Rechtsanwalt des [X.] vom 8. Januar 2004 un-ter Fristsetzung zum 15. August 2004 angekündigt, die im Schreiben 6 - 5 -

vom 8. Januar 2004 aufgeführten Zahlungsansprüche (16.650 •) nach fruchtlosem Verstreichen der Frist "anhängig machen" zu wollen. [X.] wurde in den beiden Schreiben gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe von Geräten erhoben. Der gegnerische Rechtsanwalt hat die angekündigte Klage am 17. Dezember 2004 beim [X.] ein-reicht, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage wird ein Zahlungsantrag über 7.600 • und ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen verfolgt; für letzteren hat das [X.] den [X.] auf 1.500 • festgesetzt.
[X.]) Ob, wie die Beschwerde wohl meint, die voraussichtlichen Kos-ten des gerichtlichen Verfahrens, das durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage in Gang gesetzt worden ist, bei der Ermittlung der Beschwer anzusetzen sind, ist zweifelhaft. Für die Berechnung des Wer-tes des [X.] ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ([X.], Beschluss vom 27. Juni 2001 - [X.]/01 - NJW-RR 2001, 1571 unter [X.]; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 4 und [X.]/[X.], aaO § 511 Rdn. 19). Das ist hier der 8. Dezember 2004. Aus dem vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag des [X.] im Schriftsatz vom 18. August 2004 ergibt sich aber, dass seine Anwälte in dieser Angele-genheit bereits vor Klageerhebung tätig geworden sind. Damit kam [X.] ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr in Betracht (nach § 2 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV bei einer Regelgebühr aus einem Streitwert von 16.650 • zuzüglich Auslagenpauschale von 20 • und Mehrwertsteuer abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% = 749,64 • bzw. nach § 118 [X.] bei einer [X.] von 7,5/10 dementsprechend 440,34 •). Hätte das Berufungsgericht dies berücksichtigt, hätten selbst 7 - 6 -

bei mehrfachem Abzug einer Selbstbeteiligung von 250 • die Beschwer und - da der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung weiterverfolgt - auch der Wert des [X.] 600 • deut-lich überstiegen. Diese außergerichtliche Auseinandersetzung wird, wie die Beschwerde mit Recht ausführt, von dem weit gefassten Klageantrag umfasst. Schon danach kann die angefochtene Entscheidung keinen [X.] haben. b) Der Senat gibt vorsorglich die folgenden Hinweise: Da der Wert des [X.] von Amts wegen festzusetzen und hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ist, kann neues Vorbringen dazu nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausge-schlossen werden (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Juli 2004 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 219 unter [X.] a; [X.]/[X.], § 511 Rdn. 56 f.). Zudem konnte die materiellrechtliche Frage, ob die Selbstbeteiligung nur einmal (so offenbar der Kläger) oder mehrfach zu berücksichtigen ist, nicht schon im Rahmen der [X.] zum Nachteil des [X.] entschie-den werden, sie betrifft die Begründetheit der Berufung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein auf die Eintrittspflicht des [X.] gerichteter Feststellungsantrag die Angelegenheit bestimmt und im Einzelnen zu bezeichnen hat, für die Rechtsschutz gewährt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1999 - [X.] - [X.], 706 unter 2 b; [X.], aaO Rdn. 21). Dem wird der Klageantrag bislang nicht gerecht. 8 9 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerde-verfahren war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des [X.] -

standes nach Einlegung der Berufung durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte, bereits erwähnte Klage erhöht hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutz umfasst nun-mehr auch die Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Streitwert von 9.100 •. Dem trägt die Streitwertfestsetzung durch den Senat Rechnung.
[X.]

[X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.11.2004 - 9 C 244/04 - [X.], Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 [X.]/04 -

Meta

IV ZB 19/05

08.03.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2006, Az. IV ZB 19/05 (REWIS RS 2006, 4649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4649

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