Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 13/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 6328

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 13/12

vom

16. Mai 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey
und Dr. Martini

am
16. Mai
2012
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsge-richtshofs vom 14. November
2011
wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für die [X.]erufungs-instanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 25. Januar 1993
zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen.
Mit Urteil des Amtsgerichts H.

vom 14. April 2009
wurde er wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 Fall 2 StG[X.]) in mehreren Fällen zu einer Frei-heitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.]ewährung 1
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ausgesetzt wurde.
Am 27. Mai 2010 gab er die eidesstattliche Versicherung ab.
Am 2. Februar 2011
wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröff-net
(

IN

, Insolvenzgericht P.

). Der Verwalter hat die anwaltliche Tätigkeit des [X.] freigegeben.
Mit [X.]escheid vom
23. Februar 2011
widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls
und ordnete die sofortige Vollziehung an; die Anordnung des Sofortvollzugs hob die [X.] später wieder auf. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos ge-blieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen auch nach der [X.]egründung des Zulassungsantrags nicht (§ 112e Satz 2
[X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in

Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.],
NVwZ-RR 2004, 542
f.; [X.]/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn. 77).

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3
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4

-

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom [X.] oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetra-gen ist.

bb) Der Kläger
befindet sich in Vermögensverfall, was er nicht in Zweifel zieht. Er meint jedoch, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht gefähr-det, weil er in mehreren -
einzeln dargelegten
-
Fällen [X.] unverzüg-lich ausgekehrt oder dafür Sorge getragen habe, dass unmittelbar an die [X.] gezahlt wurde; er bearbeite zudem auch Fälle, in denen er mit Fremd-geldern nicht in [X.]erührung kommen könne (Ehescheidungen, Sorgerechts-
und
Umgangsrechtsstreitigkeiten, Strafsachen, sozial-
und verwaltungsrechtliche Mandate, reine [X.]eratungsangelegenheiten).

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Wie schon dem Wortlaut
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1
[X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber
grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]n und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 2007 -
AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Sie
gilt 5
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5

-

auch
im vorliegenden Fall, in welchem sich die aus dem Vermögensverfall fol-gende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon mehrfach ver-wirklicht hat.
Dass der Kläger, wie er vorgetragen hat,
in mehreren Fällen
keine [X.] eingezogen, sondern die Drittschuldner
angehalten hat, unmittel-bar an die Mandanten zu zahlen, garantiert nicht, dass niemals
Fremdgeld auf sein Konto gelangt. Gleiches gilt
im Übrigen
für vereinnahmte Vorschüsse.

2. Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Kläger verweist darauf, dass er den unter 1
dargeleg-ten Vortrag dazu, wie er mit [X.]n umgehe, bereits in erster Instanz gehalten habe, ohne dass der [X.] auf ihn eingegangen sei. Wie gezeigt, ist das Vorbringen jedoch unerheblich. Der Kläger rügt keine Verfah-rensgrundrechtsverletzung, sondern bezweifelt lediglich
die Richtigkeit des Subsumtionsschlusses des [X.]. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, den Tatsachenvortrag der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch, den [X.] der [X.] zu folgen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

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IV.

Prozesskostenhilfe war nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte [X.] keine Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 112c
Abs.
1,
Satz 1 [X.], § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

Frey
Martini

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
2 [X.] 2/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 13/12

16.05.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 13/12 (REWIS RS 2012, 6328)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6328

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