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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 41/13
vom
25. August 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer
am
25. August
2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des Anwaltsgerichtshofs
der Freien Hanse-stadt [X.] vom 9. April 2013
wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit dem
18. Februar 1985
zur Rechtsanwaltschaft [X.].
Mit [X.] vom
5. November 2012
widerrief
die [X.]eklagte die Zulas-sung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und
Klage gegen den [X.] sind
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils bestehen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Der Kläger
war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011
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AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9)
im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen.
Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.]). Weiterer Feststellungen bedurfte es nicht.
Tatsachen, [X.] geeignet sind, die gesetzliche Vermutung
des Vermögensverfalls zu [X.],
trägt der Kläger
auch
in der [X.]egründung seines Zulassungsantrags nicht
vor.
2. Wie dem Wortlaut
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1
[X.] zu entneh-men ist, geht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz
von einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit [X.]ern und den darauf mög-lichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25. Juni
2007
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AnwZ ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung
nach trifft, schließen weder aus, dass [X.] in seinen
Gewahrsam gelangt
noch dass seine Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser
Roggenburck
[X.]
[X.]
[X.]raeuer
Vorinstanz:
[X.] [X.], Entscheidung vom 09.04.2013 -
1 [X.] 2/13 -
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Meta
25.08.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2013, Az. AnwZ (Brfg) 41/13 (REWIS RS 2013, 3244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3244
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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