Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 36/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 1446

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
[X.] ([X.]) 36/13

vom

5. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
5. November
2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des
[X.]s für das Land [X.] vom 18.
Januar 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit 1974 im [X.]ezirk der [X.]eklagten
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Am 14. Februar 2012 gab er die eidesstattliche Versicherung ab. Auf Eigenantrag vom 3. August 2012 hin wurde am 11. Oktober 2012 das Insol-venzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
Mit [X.] vom
24. August 2012
widerrief
die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensver-falls. Die
Klage gegen den Widerrufsbescheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
1
-

3

-

beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

II.

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e
Satz 2
[X.], § 124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste-hen
nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Der Kläger
war im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des be-hördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011
-
[X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 Rn. 9)
im Schuldnerverzeichnis eingetra-gen.
Damit wird der Vermögensverfall gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr.
7
Halbsatz 2 [X.]). Weiterer Feststellungen bedurfte es nicht.
Tatsachen, [X.] geeignet sind, die gesetzliche Vermutung
des Vermögensverfalls zu [X.], trägt der Kläger
auch
in der [X.]egründung seines Zulassungsantrags nicht
vor.

b) Wie dem Wortlaut
des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1
[X.] zu entneh-men ist, geht die [X.]undesrechtsanwaltsordnung im Grundsatz
von einer Gefähr-dung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf mögli-chen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25. Juni 2007
-
[X.] ([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn. 8; vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 8). Der 2
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-

4

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Kläger wendet ein, dass er
sich
in fast 40 Jahren anwaltlicher Tätigkeit
trotz seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die zum Verlust seines Eigenheims und seiner Altersvorsorge geführt hätten, nie an Fremdgeld vergriffen
habe.
Er habe mit Wirkung zum 1. Februar 2013 eine Außensozietät
gegründet; diese unter-halte ein Sammelanderkonto, auf welches er, der Kläger, nicht zugreifen könne.
Mittlerweile sei er als angestellter Anwalt tätig.

Wie der Senat vielfach entschieden hat, reicht eine auch langjährige
be-anstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, eine Gefährdung der [X.] auszuschließen.
Die vertraglichen [X.]indungen, welche der Kläger nach Erlass des [X.] eingegangen ist, haben keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Widerrufs (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9). Der [X.] könnte allerdings, wie der Kläger
rügt, in-soweit den für die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung maßgebli-chen Zeitpunkt falsch bestimmt haben. Dieser Fehler hat sich auf die Entschei-dung jedoch nicht ausgewirkt.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
[X.]edeutung (§ 112e Satz
2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, ob es mit der [X.]erufsfreiheit eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts aus Art.
12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ihm nach der Widerrufsverfügung keine Möglichkeit gegeben wird, die vertragliche Gestaltung seiner beruflichen
Tätigkeit an die in der Rechtsprechung des Senats regelmäßig verlangten [X.] anzupassen, andererseits nach einem bestandskräftigen Wider-ruf im Hinblick auf § 7 Nr. 9 [X.] und die diesbezügliche Rechtsprechung des erkennenden Senats allein schon der Vermögensverfall wegen der abstrakten Gefährdung der Rechtspflege eine Wiederzulassung des betroffenen Anwalts so lange ausschließt, bis dieser seine Verhältnisse geordnet hat. Diese Frage 6
7
-

5

-

ist durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 ([X.] ([X.]) 11/10, [X.]Z 190, 187 ff.) dahingehend beantwortet worden, dass für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs
allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen ist. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen Entwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht zu unverhältnismäßigen oder gar unzumutbaren Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der [X.]erufswahl ([X.], [X.]eschluss vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 17).

Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist eine Widerrufs-voraussetzung, für die insoweit keine [X.]esonderheiten gelten. Das vom Kläger aufgezeigte Problem stellt sich nicht in dieser Schärfe. Ein Rechtsanwalt, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, hat die Möglichkeit,
eine
den Anforderun-gen der Senatsrechtsprechung zum Ausschluss einer Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 18. Oktober 2004
-
[X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511 f.; vom 22. Juni 2011 -
[X.] ([X.]) 12/11, Rn.
3) entsprechende
abhängige Tätigkeit
aufzunehmen, bevor es zu einem Widerruf der Zulassung kommt.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2013 -
1 [X.] 36/12 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 36/13

05.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 36/13 (REWIS RS 2013, 1446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1446

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