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[X.]UNDESGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 19/12
vom
18. Mai 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
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Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin [X.], [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr. Martini
am
18. Mai 2012
beschlossen:
Der
Antrag des [X.]
auf Zulassung der
[X.]erufung gegen das Urteil des
I. Senats des [X.] vom 12.
Dezember 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000
Gründe:
I.
Der Kläger ist seit
dem
7.
Dezember 1990
im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Er ist als Einzelanwalt tätig.
Am 5.
Januar 2011 gab er die eidesstattliche Versicherung ab.
Mit [X.]escheid vom 1.
Juni 2011
hat die [X.]eklagte die Zulassung
des [X.]
wegen Vermögensverfalls widerru-fen. Die
Klage gegen diesen [X.]escheid ist
erfolglos geblieben. Nunmehr
bean-tragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des Anwaltsge-richtshofs.
1
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II.
Der
Antrag ist nach
§
112e
Satz 2
[X.]RAO, §
124a Abs.
4 VwGO statthaft
und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Dem [X.] ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass der [X.]
seinen Antrag auf Termins-verlegung abgelehnt und
in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, ein hausärztliches Attest vorgelegt habe, welches ihm Arbeits-
und [X.] bescheinigt habe; ein amtsärztliches Attest habe er bis zum Verhandlungstermin nicht mehr beibringen können. Der [X.] hat das Attest
jedoch
mit Recht nicht genügen lassen, weil es keine Diagnose enthielt und eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht er-möglichte. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs
sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Inte-ressen der [X.] Mandanten strenge Anforderungen an den [X.] und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa [X.], [X.] vom 4.
Juli 2009 -
AnwZ
([X.]) 14/08, Rn.
12; vom 8.
Dezember 2011
-
AnwZ
([X.]) 15/11, Rn.
12), die im vorliegenden Fall
nicht erfüllt waren. [X.]is zum Verhandlungstermin hatte der Kläger die behauptete [X.] weder nachprüfbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.
Entgegen der Ansicht des [X.] war der [X.] nicht des-halb an der Ablehnung des [X.] gehindert, weil der Vorsitzende den zunächst auf den 10.
Oktober 2011 anberaumten Termin auf Antrag des [X.] verlegt hatte, ohne dass dieser ein ausreichendes Attest vorgelegt [X.]. Die großzügige Handhabung eines ersten [X.] lässt weder 2
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4
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rechtlich noch tatsächlich den Schluss darauf zu, dass weiteren [X.] unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des §
227 ZPO
eben-falls
stattgegeben werden wird. Die begründete Ablehnung der Terminsverle-gung ist dem Kläger überdies am 2.
Dezember 2011 -
rechtzeitig vor dem Ver-handlungstermin am 12.
Dezember 2011
-
zugestellt worden. Der Kläger hätte sich daraufhin unverzüglich (und nicht erst am 5.
Dezember 2011) um einen Termin beim zuständigen Amtsarzt kümmern oder mindestens ein [X.] Attest des Hausarztes nachreichen
und so die erheblichen Gründe für ei-ne Terminsverlegung darlegen und glaubhaft machen können.
2. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] (§
112e Satz
2 [X.]RAO, §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Der Klä-ger
befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.]) 11/10, NJW 2011, 3234 Rn.
9
ff., [X.] in [X.]Z 190, 187; vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.]) 20/11, [X.], 106 Rn.
7) in Vermögensverfall (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]RAO), was er selbst nicht in Zweifel zieht. Auf die Ursache des Vermögensverfalls kommt es
nicht an. Auch das hat der [X.] zutreffend gesehen.
Der Kläger verweist weiter darauf,
dass er in seinem [X.]riefkopf keine [X.] angebe, so dass eine unbewusste Anweisung von Fremdgeldern ausgeschlossen sei.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen.
Wie schon dem Wortlaut des §
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbsatz 1 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der
Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig
im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt ([X.], [X.]eschluss vom 25.
Juni 5
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5
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2007 -
AnwZ
([X.]) 101/05, [X.] 2007, 618 Rn.
8 m.w.N.). Sie gilt auch im vorlie-genden Fall. Die fehlende Angabe einer Kontoverbindung im [X.]riefkopf [X.] nicht, dass niemals Fremdgeld auf das
Konto gelangt. Gleiches gilt im Üb-rigen für vereinnahmte Vorschüsse.
Dass der Kläger sich im
Zeitpunkt des [X.] in einem Anstellungsverhältnis befunden hätte, welches nach Maßgabe der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 8. Feb-ruar 2010 -
AnwZ
([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129) eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausschloss, legt der Zulassungsantrag nicht dar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.]RAO, §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.]RAO.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2011 -
1 [X.] 11/11 -
7
Meta
18.05.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2012, Az. AnwZ (Brfg) 19/12 (REWIS RS 2012, 6299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6299
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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