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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde und die hilfsweise erhobene [X.] Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 5. Zivilsenat - vom 25. April 2007 - 5 W 818/07 - wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des [X.] anzufechten, mit dem eine sofortige Be-schwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für seine Klage zurück-gewiesen wurde. Die hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde, die der Senat im [X.] des [X.] als Prozesskostenhilfegesuch für dieses Rechtsmittel auslegt, ist ebenfalls ohne Erfolgsaussicht, da die sofortige Be-schwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der 2 - 3 - Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Auch als Rechtsbe-schwerde wäre das Rechtsmittel unzulässig, da es für Entscheidungen der vor-liegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das [X.] zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.03.2007 - 2 O 614/03 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - 5 W 818/07 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZB 57/07 (REWIS RS 2007, 1750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1750
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