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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 48/06 vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 20. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerden der Klägerin und der Beklagten zu 2 und zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 2. Zivil-senats des [X.] vom 17. Februar 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wer-den gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert wird auf 97.145,46 • (190.000 DM) festge-setzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - I. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin 2 Ansprüche wegen Verletzung eines Pfändungspfandrechts könnten [X.] zustehen. Deren Ansprüche sind nicht Gegen-stand des Rechtsstreits (§ 308 Abs. 1 ZPO). Eine Abtretung an die Klägerin ist nicht vorgetragen. Die Abweisung des Anspruchs aus abgetretenem Recht des [X.] wegen Verstoßes gegen eine Treuhandauflage beruht nicht auf einem von der Rechtsprechung des [X.] oder eines Oberlan-desgerichts abweichendem Obersatz. 3 II. Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 und zu 3 4 [X.] Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf. Die für sich genommen grundsätzliche Frage nach der Befugnis eines [X.], gegen den ihn abberufenden Beschluss Nichtigkeitsklage erheben zu können, hätte allenfalls im bereits abgeschlossen Vorprozess [X.] 23 U 3887/96 geprüft werden können. Das [X.] hat sie auch nur im Zusammenhang mit der Auslegung des in je-nem Prozess ergangenen Berufungsurteils behandelt. Dieser Auslegung kann keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung beigemessen wer-den. Die Auslegung staatlicher Hoheitsakte ist überdies vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 16. September 1993 - [X.] ZR 255/92, [X.], 2180, 2181). Im Falle einer Zulassung hätte der [X.] also nicht die Grundsatzfrage zu beantworten, sondern das im Vorprozess ergangene [X.]eil auszulegen, das offensichtlich ein Feststellungsurteil im Sinne der in Bezug genommenen Entscheidung [X.]Z 112, 103, 112 war. Die weitere Frage nach der Reichweite der Wirkung eines Nichtigkeitsurteils würde sich deshalb ebenfalls nicht stellen. 5 - 4 - Dass der Geschäftsführer-Prätendent im Streit um seine Abberufung kei-nen Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen die vermeintlich von ihm [X.] schließen kann, folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 35 Abs. 1 GmbHG, § 177 BGB). Der Anwalt wird durch die Vorschrift des § 179 Abs. 1 BGB ausreichend geschützt. Ausnahmen hat der [X.] in den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidungen ausschließ-lich im Hinblick auf die erforderliche Prozessvertretung zugelassen. 6 Das rechtliche Gehör der Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der [X.] auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. [X.] ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflich-tet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-frei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.]Z 154, 288, 300 f. m.w.N.). Das Berufungsge-richt hat den Vortrag der Beklagten dazu, der Vertrag sei durch die [X.] genehmigt worden, hilfsweise sei ein Vertrauenstatbestand geschaf-fen worden, zur Kenntnis genommen, wie sich aus dem Tatbestand des [X.] [X.]eils ergibt. Dass es ihm keine rechtliche Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Eine konkludente [X.] durch die Alleingesellschafterin hätte die Kenntnis der fehlenden 7 - 5 - Vertretungsmacht der früheren Beklagten zu 1 vorausgesetzt, von der diese - die zugleich Geschäftsführerin der [X.] war - aber immer ausgegan-gen war; einem Vertrauenstatbestand stand entgegen, dass die Beklagten den Beschluss vom 30. März 1995 und den damit verbundenen Streit um die Ge-sellschafterstellung der [X.] kannten. - 6 - III. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.04.2004 - 9 O 1261/98 - [X.], Entscheidung vom 17.02.2006 - 2 U 1355/04 -
Meta
20.12.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2007, Az. IX ZR 48/06 (REWIS RS 2007, 114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 114
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