Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 176/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1227

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 176/06 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu be-scheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Der Senat hat in der Beratung am 19. Juli 2007 die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin überprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergibt. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Bean-standungen der Klägerin sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt ins-besondere für die Ausführungen zur Haftung mehrerer Gesamtschuldner und zur Verjährung. Das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen [X.] Vorbringen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen betraf nicht den Innen-ausgleich der Gesamtschuldner untereinander, welches das Berufungsgericht bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung vom 15. November 1999 für maßgeblich gehalten hat, und war deshalb unerheblich; Pflichtverletzungen im 1 - 3 - Zusammenhang mit dem Abfindungsvergleich hat die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung vom 24. März 2006 behauptet, so dass die Klageschrift die Verjährung insoweit nicht unterbrochen hat. Entsprechend hat der Senat die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von einer weiterreichenden Begründung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen werden. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden [X.]. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhe- - 4 - beln. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Ent-scheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2006 - 8 O 85/05 - [X.], Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 12/06 -

Meta

IX ZR 176/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 176/06 (REWIS RS 2007, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1227

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