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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 36/07 vom 7. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 177.381,43 • festgesetzt. Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Beglei-chung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treu-handkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit be-2 - 3 - steht im Hinblick auf die damalige [X.] kein Zulassungsgrund (vgl. [X.], 254, 256 f). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - 332 O 182/05 - O[X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - 3 U 50/06 -
Meta
07.02.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2008, Az. IX ZR 36/07 (REWIS RS 2008, 5710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5710
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