Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2011, Az. III R 41/07

3. Senat | REWIS RS 2011, 57

STEUERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) BUNDESWEHR KINDERGELD ZIVILDIENST

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Gegenstand

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst - Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG - Ablaufhemmung bei Kindergeldansprüchen - Wehrdienst keine Berufsausbildung - kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern - Gesetzesauslegung durch Analogie


Leitsatz

1. Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG.

2. Das FG kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ist der Familienkasse längstens eine Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich.

Tatbestand

1

I. Der im August 1984 geborene [X.] ([X.]) des [X.] und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der Kläger für [X.] Kindergeld bezogen.

2

Am 7. Oktober 2005 stellte der Kläger für [X.] bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) einen auf den 30. [X.]eptember 2005 datierten "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz". Ausweislich der im Antragsformular vermerkten Bestätigung des "[X.] Vermittlung" der [X.] war [X.] dort seit dem 7. Oktober 2005 als arbeitsuchend gemeldet. Außerdem ist im Antrag angegeben, dass [X.] "seit Januar 05 bis voraussichtlich 31.12.05 eine Tätigkeit mit [X.] in Höhe von monatlich 325 €" ausübt und dass ein Einberufungsbescheid zum 1. Januar 2006 vorliegt. In einem Vermerk über eine persönliche Vorsprache des [X.] bei der [X.] am 14. Oktober 2005 heißt es u.a.: "[X.] bis zum Beginn der [X.] will der Kunde nutzen und sich selbst um eine Anstellung/Ausbildung bemühen; an einer Vermittlung in Arbeit unsererseits ist er nicht interessiert und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung."

3

Daraufhin lehnte die Familienkasse den [X.] mit Bescheid vom 29. Oktober 2005 ab. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 als unbegründet zurück.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage mit Urteil vom 17. November 2006  8 [X.] ab. Dem Kläger stehe Kindergeld weder für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 noch für die [X.] danach zu. Für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 sei [X.] nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er sich in diesem [X.]raum weder in einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für den [X.]treitzeitraum geltenden Fassung --E[X.]tG--) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befunden habe (§ 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b E[X.]tG). Die Tätigkeit des [X.] in der von seiner Mutter und deren Kollegen geführten Gemeinschaftspraxis könne, auch bei weiter Auslegung, nicht als Ausbildung für einen Beruf (Berufsausbildung) qualifiziert werden. Für den [X.]raum Juli 2005 bis Dezember 2005 stehe dem Kläger auch kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. b E[X.]tG zu, weil auch die unverschuldete Überschreitung der dort normierten Übergangszeit kindergeldschädlich sei.

5

Der Kläger habe auch ab Januar 2006 keinen Kindergeldanspruch. Dies gelte zunächst für den [X.]raum ab der Einberufung des [X.] zum gesetzlichen Wehrdienst (1. Januar 2006) bis zum Vortag seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines [X.]oldaten auf [X.] (30. [X.]eptember 2006). Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes stelle keine Berufsausbildung dar. Allerdings befinde sich [X.] ab dem Beginn seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines [X.]soldaten (1. Oktober 2006) in Berufsausbildung. Einer Berücksichtigung als Kind i.[X.]. von § 32 E[X.]tG stehe aber entgegen, dass die Einkünfte des [X.] ab seiner Berufung in das [X.]soldatenverhältnis den maßgeblichen (anteiligen) Jahresgrenzbetrag überschritten hätten.

6

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Einarbeitung in das Abrechnungswesen einer physiotherapeutischen Praxis sei als Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Buchst. a E[X.]tG zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass [X.] nach seiner [X.]zeit unmittelbar in der Praxis beschäftigt werden sollte, sei die Tätigkeit in der Praxis in jedem Fall als Ausbildung zu beurteilen. [X.] sei im Übrigen auch die Ansicht des [X.], dass der Wehrdienst nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Denn anders als der wesensverschiedene Zivildienst diene der Wehrdienst, auch der gesetzliche, der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Hinzu komme, dass sich [X.] mittlerweile dauerhaft bei der [X.] verpflichtet habe.

7

Zudem bestünde eine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG. Die Nichtberücksichtigung von unvermeidbaren Zwangspausen bei der Ausbildung, die durch die Leistung eines Pflichtdienstes bedingt seien, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

8

Überdies habe das [X.] gegen seine [X.]achaufklärungspflicht verstoßen. Es hätte, um sich ein besseres Bild von der Tätigkeit des [X.] in der physiotherapeutischen Praxis machen zu können, Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugin erheben müssen. Da das [X.] dies unterlassen habe, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des [X.], den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für [X.] ab Juli 2005, hilfsweise ab Januar 2006 zu gewähren, weiter hilfsweise, das Urteil des [X.] aufzuheben und die [X.]ache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das [X.] ist dem Verfahren beigetreten. Es führt im Wesentlichen aus, es sei keine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG für den Fall erkennbar, dass Kinder länger als vier Monate zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes warten müssten. Konkrete Zahlen, wie viele Kinder hiervon betroffen seien, lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist als unbegründet zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den [X.]raum von Juli 2005 bis Januar 2006 kein Anspru[X.]h auf Kindergeld für [X.] zusteht (unten 1.). Für den [X.]raum ab Februar 2006 wird die Revision mit der Maßgabe zurü[X.]kgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist (unten 2.).

1. Zutreffend hat das [X.] den [X.] für den [X.]raum von Juli 2005 bis Januar 2006 ni[X.]ht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt.

a) Na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es no[X.]h ni[X.]ht das 21. Lebensjahr vollendet hat, ni[X.]ht in einem Bes[X.]häftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsu[X.]hender gemeldet ist. Dana[X.]h s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] aus, weil er zum [X.]punkt der Meldung als Arbeitsu[X.]hender --dem 7. Oktober 2005-- bereits sein 21. Lebensjahr vollendet hatte.

b) Na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG wird ein Kind, das --wie [X.] im [X.]treitzeitraum-- das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

Die Ents[X.]heidung des [X.], dass es si[X.]h weder bei der von [X.] in den Monaten Juli 2005 bis Dezember 2005 ausgeübten Tätigkeit in der physiotherapeutis[X.]hen Gemeins[X.]haftspraxis seiner Mutter no[X.]h bei dem von ihm im Monat Januar 2006 abgeleisteten gesetzli[X.]hen Wehrdienst um eine Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG gehandelt hat, ist revisionsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) In Berufsausbildung befindet si[X.]h, wer sein Berufsziel no[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht hat, si[X.]h aber ernsthaft und na[X.]hhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, z.B. [X.]enatsurteil vom 2. April 2009 [X.]/08, [X.], 546, B[X.]tBl II 2010, 298, m.w.[X.]). Hierzu können au[X.]h berufsspezifis[X.]he Praktika oder Volontärtätigkeiten zählen (Urteile des [X.] --[X.]-- vom 9. Juni 1999 [X.], [X.], 113, B[X.]tBl II 1999, 713, und [X.], [X.], 98, B[X.]tBl II 1999, 706). Voraussetzung ist allerdings, dass das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten berufli[X.]hen Qualifikation dient und somit der Ausbildungs[X.]harakter im Vordergrund steht und es si[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt ([X.]-Urteil in [X.], 98, B[X.]tBl II 1999, 706).

bb) Das [X.] ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass [X.] mit seiner Tätigkeit in der Gemeins[X.]haftspraxis keine berufli[X.]he Qualifikation angestrebt, sondern in dieser Praxis ledigli[X.]h Hilfsarbeiten, wie sie im Alltagsges[X.]häft einer physiotherapeutis[X.]hen Praxis anfielen, wahrgenommen habe, wobei ni[X.]ht irgendein "Ausbildungs[X.]harakter", sondern der "Erwerbs[X.]harakter" im Vordergrund gestanden habe. Da die tatsä[X.]hli[X.]he Würdigung des [X.] verfahrensre[X.]htli[X.]h einwandfrei, insbesondere ni[X.]ht unter Verstoß gegen die [X.]a[X.]haufklärungspfli[X.]ht gemäß § 76 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O (dazu unten 3.), zustande gekommen ist und au[X.]h ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den [X.] als Revisionsgeri[X.]ht na[X.]h § 118 Abs. 2 [X.]O bindend, selbst wenn die Wertung des [X.] ni[X.]ht zwingend, sondern ledigli[X.]h mögli[X.]h ist (z.B. [X.]enatsurteile vom 21. Januar 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1423, und vom 26. August 2010 III R 88/08, [X.]/NV 2011, 26).

Zudem ist na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] geklärt, dass die Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehrdienstes keine Berufsausbildung darstellt (z.B. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 [X.], [X.]E 203, 417, B[X.]tBl II 2007, 247).

[X.]) Gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG wird ein Kind, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es si[X.]h u.a. in einer Übergangszeit von hö[X.]hstens vier Monaten zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehrdienstes befindet.

Im [X.]treitfall lag jedo[X.]h eine Übergangszeit von se[X.]hs Monaten (Juli 2005 bis Dezember 2005) zwis[X.]hen dem [X.][X.]hulabs[X.]hluss und dem Beginn des gesetzli[X.]hen Wehrdienstes vor (zur Bere[X.]hnung der [X.] vgl. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 [X.]/01, [X.]E 203, 102, B[X.]tBl II 2003, 847). Na[X.]h dem klaren Wortlaut der Vors[X.]hrift kommt bei einem Übers[X.]hreiten der Übergangszeit eine Begünstigung au[X.]h ni[X.]ht für die ersten vier Monate in Betra[X.]ht (vgl. [X.]-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, [X.]/NV 2005, 198, m.w.[X.]; [X.]enatsbes[X.]hluss vom 7. [X.]eptember 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 50).

d) Gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG wird ein Kind, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist hierfür erforderli[X.]h, dass si[X.]h das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht ([X.]enatsbes[X.]hluss vom 24. Januar 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 786, m.w.[X.]). Hieran fehlt es im [X.]treitfall.

e) Na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung der Re[X.]htslage hält der [X.]enat an der bisherigen Auffassung fest, wona[X.]h weder § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b no[X.]h Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen --unabhängig davon, ob absehbar oder ni[X.]ht-- die Übergangszeit von vier Monaten zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Zivil- oder Wehrdienstes übers[X.]hritten wird ([X.]-Urteil in [X.]/NV 2005, 198, m.w.[X.]; vgl. au[X.]h [X.]enatsbes[X.]hluss in [X.]/NV 2006, 50).

aa) Die für eine Analogie erforderli[X.]he "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Re[X.]hts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absi[X.]ht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung ni[X.]ht etwa einer gesetzli[X.]h gewollten Bes[X.]hränkung auf bestimmte Tatbestände widerspri[X.]ht ([X.]-Urteil vom 14. [X.]eptember 1994 [X.], [X.]E 175, 406, B[X.]tBl II 1995, 382). Re[X.]htspolitis[X.]he Unvollständigkeiten, d.h. Lü[X.]ken, die ni[X.]ht dem [X.] widerspre[X.]hen, sondern ledigli[X.]h vom Re[X.]htsanwender als re[X.]htspolitis[X.]h unerwüns[X.]ht empfunden werden, können entspre[X.]hend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen ni[X.]ht von den Geri[X.]hten ges[X.]hlossen werden. [X.]ie zu s[X.]hließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers.

bb) Na[X.]h diesen Grundsätzen liegt im [X.]treitfall keine Regelungslü[X.]ke vor.

(1) Der Zwe[X.]k des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG besteht darin, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG die Fälle, in denen in der Regel steuerli[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, typisierend geregelt. Dabei hat er insbesondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a bis [X.] E[X.]tG als berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig angesehen, und zwar sol[X.]he, die si[X.]h in einer Berufsausbildung befinden (Bu[X.]hst. a), die na[X.]h ernsthaften Bemühungen no[X.]h keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen sol[X.]hen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus s[X.]hul-, studien- oder betriebsorganisatoris[X.]hen Gründen erst zu einem späteren [X.]punkt antreten können (Bu[X.]hst. [X.]; vgl. [X.]enatsurteil vom 27. Januar 2011 [X.]/10, [X.]/NV 2011, 1316), oder die si[X.]h hö[X.]hstens in einer viermonatigen Übergangszeit zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten oder zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung einer der in Bu[X.]hst. b genannten Dienste befinden (Bu[X.]hst. b). Die Ableistung des gesetzli[X.]hen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen ni[X.]ht als Berü[X.]ksi[X.]htigungs-, sondern als Verlängerungstatbestand ausgestaltet (§ 32 Abs. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG). Damit bringt er zum Ausdru[X.]k, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Übrigen au[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.]-Urteile vom 16. März 2004 [X.], [X.]/NV 2004, 1242, zum gesetzli[X.]hen Zivildienst; in [X.]E 203, 417, B[X.]tBl II 2007, 247, zum gesetzli[X.]hen [X.] grundsätzli[X.]h keine Berufsausbildung darstellt und si[X.]h die Eltern der Pfli[X.]htdienstleistenden bei typisierender Betra[X.]htung --was au[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]) entspri[X.]ht (Urteile vom 29. November 1989 [X.], [X.]s[X.]hrift für das gesamte Familienre[X.]ht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpfli[X.]ht; vom 1. Dezember 1993 [X.], [X.], 303, zum Zivildienst; vgl. au[X.]h Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsgeri[X.]hts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung --HFR-- 2004, [X.] in keiner Unterhaltssituation mehr befinden. Der Gesetzgeber behandelt daher im Rahmen des Familienleistungsausglei[X.]hs (§§ 31 f., §§ 62 ff. E[X.]tG) die Berufsausbildung bewusst anders als die gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstzeiten. Dies deutet ni[X.]ht darauf hin, dass er es planwidrig unterlassen haben könnte, die Vors[X.]hrift des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG um die in § 32 Abs. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG genannten Dienste zu ergänzen.

(2) Das Fehlen einer Regelungslü[X.]ke wird s[X.]hließli[X.]h dur[X.]h das [X.] vom 16. August 2001 ([X.], 2074) bestätigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 der Übergangszeit zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten die Übergangszeit zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehr- oder Zivildienstes glei[X.]hgestellt. Diese Regelung bestätigt die frühere Verwaltungspraxis, wona[X.]h u.a. [X.] von hö[X.]hstens vier Monaten Dauer vor und na[X.]h der Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehr- bzw. Zivildienstes wie Übergangszeiten zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten berü[X.]ksi[X.]htigt wurden (Dienstanweisung zur Dur[X.]hführung des Familienleistungsausglei[X.]hs na[X.]h dem X. Abs[X.]hnitt des Einkommensteuergesetzes, [X.]tand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, B[X.]tBl I 2000, 636, 639, 664, und R 180a der Einkommensteuer-Ri[X.]htlinien 2001). Glei[X.]hwohl hat es der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit unterlassen, in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG eine längere Übergangszeit als vier Monate zu formulieren oder in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG die in § 32 Abs. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG genannten Dienste aufzunehmen. Na[X.]h alledem kann ni[X.]ht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.

f) Ebenso hält der [X.]enat an der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung fest, wona[X.]h gegen die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Kindern in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG, die si[X.]h --unabhängig davon, ob absehbar oder ni[X.]ht-- in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und einer Pfli[X.]htdienstzeit befinden, keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken bestehen (vgl. [X.]-Urteil in [X.]/NV 2005, 198, m.w.[X.]; [X.]enatsbes[X.]hluss in [X.]/NV 2006, 50, m.w.[X.]).

Im [X.]treitfall ist weder vorgetragen no[X.]h erkennbar, dass die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot der steuerli[X.]hen Vers[X.]honung des Familienexistenzminimums verstoßen könnte. Im Übrigen wäre zu bea[X.]hten, dass bei einer Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] eine steuerli[X.]he Entlastung des [X.] im Rahmen des § 33a Abs. 1 E[X.]tG mögli[X.]h ist (vgl. dazu BVerfG-Bes[X.]hluss in HFR 2004, 694). Es liegt aber au[X.]h insoweit kein Verfassungsverstoß, insbesondere keiner gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem Kindergeldanspru[X.]h die sozialre[X.]htli[X.]he Funktion einer Familienförderung zukommt (§ 31 [X.]atz 2 E[X.]tG).

aa) Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom ni[X.]ht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgrenzt, ist ni[X.]ht zu untersu[X.]hen, ob der Gesetzgeber die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen seiner hierbei grundsätzli[X.]h weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Bes[X.]hluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, [X.] 112, 164, m.w.[X.]). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Masseners[X.]heinungen wie der Gewährung von Kindergeld --au[X.]h wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsbere[X.]htigten ni[X.]ht sa[X.]hwidrig differenzieren darf-- ein [X.]pielraum für generalisierende, typisierende und paus[X.]halierende Regelungen zu ([X.] vom 28. April 1999  1 BvL 22, 34/95, [X.] 100, 59).

bb) Diesen Maßstäben genügt die gesetzli[X.]he Ausgestaltung der Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestände.

(1) Der Gesetzgeber geht in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG davon aus, dass eine kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern nur dann besteht, wenn si[X.]h das Kind in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindet. Dem entspri[X.]ht der unterhaltsre[X.]htli[X.]he Grundsatz, dass ein volljähriges --ni[X.]ht in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindli[X.]hes-- Kind für si[X.]h selbst verantwortli[X.]h ist. Es hat seinen Lebensunterhalt grundsätzli[X.]h dur[X.]h eine eigene Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) zu si[X.]hern (z.B. [X.]-Urteil vom 6. Dezember 1984 [X.], [X.]Z 93, 123; [X.]/Brudermüller, Bürgerli[X.]hes Gesetzbu[X.]h, 71. Aufl., § 1602 Rz 5).

Dabei stellt es eine zulässige Typisierung dar, dass si[X.]h Eltern bei einer bis zu viermonatigen Übergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation befinden. Eine sol[X.]he Annahme ist mit Bli[X.]k auf die Kürze der gesetzli[X.]h normierten Übergangszeit ni[X.]ht sa[X.]hfremd. Umgekehrt darf der Gesetzgeber mit Bli[X.]k auf den unterhaltsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der [X.]elbstverantwortung aber au[X.]h annehmen, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrü[X.]ken haben, während dieser [X.] eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen.

(2) [X.]ollte na[X.]h Ablauf der [X.] zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und einer Pfli[X.]htdienstzeit glei[X.]hwohl no[X.]h eine Unterhaltssituation bestehen, handelt es si[X.]h um einen Ausnahmefall (vgl. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, [X.]E 203, 90, B[X.]tBl II 2003, 841).

Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betra[X.]htung davon ausgehen, dass es regelmäßig mögli[X.]h ist, innerhalb der [X.] eine [X.]telle zur Ableistung eines gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstes anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies ni[X.]ht mögli[X.]h ist, durfte er unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen. Im Übrigen wird die bes[X.]hränkende Wirkung auf die Kindergeldbere[X.]htigung dadur[X.]h abgemildert, dass volljährige Kinder während einer Übergangszeit trotz eines bevorstehenden Pfli[X.]htdienstes --bei Vorliegen weiterer [X.] na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG oder na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG berü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Insbesondere würde eine Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht zwangsläufig daran s[X.]heitern, dass das Kind wegen des bevorstehenden Pfli[X.]htdienstes gehindert wäre, si[X.]h einer Berufsausbildung zu unterziehen (vgl. hierzu [X.]enatsurteil vom 7. April 2011 [X.], [X.]E 233, 44; [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, [X.]E 203, 94, B[X.]tBl II 2003, 843). Zum einen können au[X.]h zeitli[X.]h befristete Praktika oder andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb einer Ausbildungsordnung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen (vgl. [X.]-Urteil vom 9. Juni 1999 [X.], [X.], 107, B[X.]tBl II 1999, 710). Zum anderen könnten si[X.]h volljährige Kinder für den Fall der Zusage eines Ausbildungsplatzes no[X.]h anders ents[X.]heiden und si[X.]h von der zunä[X.]hst beabsi[X.]htigten Ableistung des Pfli[X.]htdienstes zurü[X.]kstellen lassen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpfli[X.]htgesetzes; § 11 Abs. 4 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes).

Mit Bli[X.]k auf den gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraum für typisierende und paus[X.]halierende Regelungen bestehen au[X.]h dann keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken, wenn das Übers[X.]hreiten der Übergangszeit von vier Monaten für den Kindergeldbere[X.]htigten und das Kind ni[X.]ht absehbar ist. Außerdem ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber [X.] man das Restrisiko einer Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung wegen Übers[X.]hreitens der [X.] vermeiden-- von dem Kind mit Beendigung des Ausbildungsabs[X.]hnitts ein aktives Verhalten zur Herbeiführung eines Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestandes na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG fordert.

2. Zwar hätte das [X.] die Klage für den [X.]raum ab Februar 2006 bereits mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 [X.]O) als unzulässig abweisen müssen. Das angefo[X.]htene Urteil ist aber trotz dieses Re[X.]htsfehlers ni[X.]ht aufzuheben, weil sein Tenor zutreffend ist (vgl. [X.]-Urteil vom 30. März 2011 [X.], [X.]E 233, 304, B[X.]tBl II 2011, 819, m.w.[X.]).

a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Kindergeldansprü[X.]he für den [X.]raum ab Februar 2006 von Anfang an mit seiner Klage verfolgte oder diese erst na[X.]hträgli[X.]h im Wege einer Klageänderung na[X.]h § 67 [X.]O zum Gegenstand des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens zu ma[X.]hen versu[X.]hte.

Das [X.] durfte zwar --ohne Verstoß gegen § 96 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]O-- den Vortrag des anwaltli[X.]h vertretenen [X.], wona[X.]h die Tätigkeit des [X.] bei der [X.] eine Berufsausbildung i.[X.]. des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG darstelle, dahingehend verstehen (§§ 133, 157 des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hes analog), dass au[X.]h Kindergeld für die Monate ab Februar 2006 begehrt wird. Zulässig wäre dieses Klagebegehren aber nur dann, wenn hierfür die allgemeinen [X.]a[X.]hurteilsvoraussetzungen vorlägen (s. dazu [X.][X.]hallmoser in Hübs[X.]hmann/[X.]/[X.]pitaler, § 67 [X.]O Rz 44; Gräber/von [X.], Finanzgeri[X.]htsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 10, m.w.[X.]). Dana[X.]h müsste der Kläger bei der im [X.]treitfall vorliegenden Verpfli[X.]htungsklage in der Form der sog. [X.] na[X.]h § 40 Abs. 2 [X.]O dargetan haben, dur[X.]h die Ablehnung des Kindergeldanspru[X.]hs für den eben genannten [X.]raum in seinen Re[X.]hten verletzt zu sein.

b) Hieran fehlt es aber bereits deshalb, weil der angegriffene Ablehnungsbes[X.]heid vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 12. Januar 2006 überhaupt keine das Kindergeld ab Februar 2006 ablehnende Regelung enthalten.

Dies ergibt si[X.]h daraus, dass die Familienkasse im Falle eines zulässigen, in der [X.]a[X.]he aber unbegründeten Einspru[X.]hs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbes[X.]heid längstens eine Regelung des Kindergeldanspru[X.]hs bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspru[X.]hsents[X.]heidung treffen kann (vgl. [X.]enatsurteile vom 4. August 2011 [X.]/10, [X.]/NV 2012, 298, [X.]E 235, 203; vom 9. Juni 2011 [X.]/09, [X.]/NV 2011, 1858). Dieser zeitli[X.]he Regelungsumfang des Ablehnungs- oder Aufhebungsbes[X.]heides wird dur[X.]h die Klageerhebung ni[X.]ht verändert. Insbesondere ist das geri[X.]htli[X.]he Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinbli[X.]k auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) ist es die Aufgabe der Geri[X.]hte, das bisher Ges[X.]hehene bzw. das Unterlassen auf seine Re[X.]htmäßigkeit zu überprüfen, ni[X.]ht jedo[X.]h, grundsätzli[X.]h der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben. Dana[X.]h fehlt es bereits an der Klagebefugnis des [X.].

[X.]) Etwas anderes lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Gründen der Prozessökonomie vertreten.

Die vom Bundessozialgeri[X.]ht (B[X.]G) für das sozialgeri[X.]htli[X.]he Verfahren abwei[X.]hend vertretene Auffassung, wona[X.]h bei einer kombinierten Anfe[X.]htungs- und Leistungs- (§ 54 Abs. 4 des [X.]ozialgeri[X.]htsgesetzes --[X.]GG--) bzw. Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage (§ 54 Abs. 1 [X.]GG) gegen einen Verwaltungsakt, dur[X.]h den die Gewährung laufender Zahlungen abgelehnt wird, au[X.]h über die na[X.]h der Widerspru[X.]hsents[X.]heidung abgelaufenen [X.]räume zu ents[X.]heiden ist (vgl. B[X.]G-Urteil vom 11. Dezember 2007 [X.]/9b [X.]O 12/06 R, [X.]ozR 4-3500 § 21 Nr. 1), ist auf das finanzgeri[X.]htli[X.]he Verfahren in Kindergeldsa[X.]hen ni[X.]ht übertragbar. Das B[X.]G ging bei dieser Ents[X.]heidung davon aus, dass der im sozialgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren angegriffene Bes[X.]heid die Leistung ohne zeitli[X.]he Begrenzung abgelehnt hat. Demgegenüber trifft ein Aufhebungs- oder Ablehnungsbes[X.]heid im Kindergeldre[X.]ht --au[X.]h wenn er keine ausdrü[X.]kli[X.]he zeitli[X.]he Begrenzung enthält-- längstens eine Regelung des Kindergeldanspru[X.]hs bis zum Monat der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsents[X.]heidung.

In dem finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren kann der Anspru[X.]h auf Kindergeld grundsätzli[X.]h nur in dem zeitli[X.]hen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gema[X.]ht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspru[X.]h geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der [X.] Fürsorge (s. B[X.]G-Urteil vom 28. April 1960  8 RV 1341/58, B[X.]GE 12, 127) re[X.]htfertigen es ni[X.]ht, eine Klage oder Klageänderung (§ 67 [X.]O) ohne das Vorliegen zwingender [X.]a[X.]hurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen (s. Urteile des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts vom 16. Januar 1986  5 C 36/84, Bayeris[X.]he Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1985, 406; vom 30. April 1992  5 C 1/88, BayVBl 1992, 760).

d) [X.]oweit die [X.]enatsents[X.]heidungen vom 2. Juni 2005 [X.]/04 ([X.]E 210, 265, B[X.]tBl II 2006, 184) sowie vom 30. Juni 2005 [X.]/03 ([X.]/NV 2006, 262) dahingehend verstanden werden könnten, dass die [X.] bei Klagen gegen Kindergeld-Ablehnungsbes[X.]heide die Anspru[X.]hsbere[X.]htigung bis zu dem Monat der finanzgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung zu prüfen haben, hält der [X.]enat aufgrund der vorstehenden Erwägungen hieran ni[X.]ht mehr fest.

3. Der geltend gema[X.]hte Verfahrensmangel, wona[X.]h das [X.] gegen seine [X.]a[X.]haufklärungspfli[X.]ht (§ 76 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O) verstoßen habe, liegt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht vor, weil es der re[X.]htskundig vertretene Kläger in der mündli[X.]hen Verhandlung unterlassen hat, das Übergehen der von ihm s[X.]hriftsätzli[X.]h beantragten Zeugenvernehmungen zu rügen (vgl. [X.]itzungsprotoll vom 17. November 2006). Damit hat der Kläger sein Rügere[X.]ht verloren (z.B. [X.]enatsbes[X.]hluss vom 31. Juli 1997 [X.]/95, [X.]/NV 1998, 970).

4. [X.]oweit das Kindergeld für den [X.]raum ab Februar 2006 betroffen ist, weist der [X.]enat darauf hin, dass bezügli[X.]h dieser Kindergeldansprü[X.]he no[X.]h keine Festsetzungsverjährung (§ 31 [X.]atz 3 E[X.]tG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung --AO--) eingetreten ist.

Es greift eine Ablaufhemmung na[X.]h § 171 Abs. 3 AO ein. Grundsätzli[X.]h wäre zwar mit Ablauf des Jahres 2010 für die Kindergeldansprü[X.]he des Jahres 2006 die Festsetzungsfrist abgelaufen (zu deren Bere[X.]hnung vgl. [X.]enatsurteil vom 18. Mai 2006 [X.]/04, [X.]E 214, 1, B[X.]tBl II 2008, 371). Zur Wahrung der Re[X.]hte des Kindergeldbere[X.]htigten ist aber in einem Fall, in dem der Bere[X.]htigte im finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren zum Ausdru[X.]k bringt, au[X.]h Kindergeld für einen na[X.]h Bekanntgabe der Einspru[X.]hsents[X.]heidung liegenden [X.]raum erhalten zu wollen, ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein no[X.]h ni[X.]ht bes[X.]hiedener --außerhalb des Klageverfahrens liegender-- Antrag auf Kindergeld vorliegt.

Meta

III R 41/07

22.12.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 17. November 2006, Az: 8 K 674/06, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 40 Abs 2 FGO, § 67 FGO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, § 171 Abs 3 AO, § 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2011, Az. III R 41/07 (REWIS RS 2011, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 57

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Referenzen
Wird zitiert von

III R 25/09

III R 68/10

7 K 1827/18

Zitiert

2 BvR 167/02

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