Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2011, Az. III R 5/07

3. Senat | REWIS RS 2011, 90

STEUERRECHT BUNDESFINANZHOF (BFH) BUNDESWEHR KINDERGELD ZIVILDIENST

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und Zivildienst - Zivildienst keine Berufsausbildung - kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern - Gesetzesauslegung durch Analogie


Leitsatz

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz.

Tatbestand

1

I. Der im August 1979 geborene [X.] ([X.]) des [X.] und Revisionsklägers (Kläger) besu[X.]hte die [X.][X.]hule für Datente[X.]hnis[X.]he Assistenten, die er mit Ablegen der Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hulreife zum 26. Juli 2000 verließ. Na[X.]h Anerkennung als Wehrdienstverweigerer trat er aufgrund des [X.] vom 14. November 2000 den Zivildienst an seiner Dienststelle am 1. März 2001 an. In der Zwis[X.]henzeit hatte si[X.]h [X.] erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht, si[X.]h aber ni[X.]ht beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Den Antrag auf Zahlung von Kindergeld für den [X.]raum August 2000 bis Februar 2001 lehnte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) mit [X.] vom 31. Juli 2003 --bestätigt dur[X.]h Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 17. [X.]eptember 2003-- mit der Begründung ab, dass weder die Voraussetzungen na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den [X.]treitzeitraum geltenden Fassung (E[X.]tG) no[X.]h na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b oder [X.] E[X.]tG vorlägen.

2

Das Finanzgeri[X.]ht ([X.]) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentli[X.]hen aus, eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG für den Monat August 2000 s[X.]heitere bereits an der fehlenden Arbeitslosmeldung des [X.]. Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG s[X.]heide deshalb aus, weil si[X.]h [X.] ni[X.]ht in einer Übergangszeit zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten, sondern in einer Übergangszeit zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und dem Zivildienst, der unstreitig keine Ausbildung darstelle, befunden habe. [X.]elbst wenn die Vors[X.]hrift in der Auslegung der Finanzverwaltung (vgl. R 180a der Einkommensteuer-Ri[X.]htlinien --E[X.]tR-- 2001) anzuwenden wäre, käme sie ni[X.]ht zum Tragen, weil die Übergangszeit von vier Monaten übers[X.]hritten sei. Etwas anderes ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass die Ursa[X.]he für das Übers[X.]hreiten ni[X.]ht in der [X.]phäre des [X.] und des [X.] gelegen habe. [X.][X.]hließli[X.]h sei au[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht anwendbar, da si[X.]h [X.] ni[X.]ht um einen Ausbildungsplatz, sondern um einen Arbeitsplatz beworben habe. Ebenso s[X.]heide eine analoge Anwendung dieser Vors[X.]hrift mangels einer Regelungslü[X.]ke aus.

3

Zur Begründung seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Re[X.]hts.

4

[X.] sei in der [X.] na[X.]h dem Abs[X.]hluss seiner [X.][X.]hulausbildung bereit gewesen, jede zumutbare Bes[X.]häftigung anzunehmen. Dies gehe daraus hervor, dass er von si[X.]h aus etwa 150 Bewerbungss[X.]hreiben vers[X.]hi[X.]kt habe, mit denen er si[X.]h, im Ergebnis allerdings erfolglos, um einen Arbeitsplatz bemüht habe. [X.] sei also na[X.]h dem Abs[X.]hluss seiner [X.][X.]hulausbildung trotz seiner eigenen Bemühungen um einen Arbeitsplatz "arbeitslos" gewesen. Er habe daher der Arbeitsvermittlung ständig zur Verfügung gestanden mit der Folge, dass der streitgegenständli[X.]he Kindergeldanspru[X.]h au[X.]h na[X.]h der vom [X.] ([X.]) im Urteil vom 15. Juli 2003 [X.]/00 ([X.]E 203, 302, B[X.]tBl II 2004, 104) vertretenen Re[X.]htsauffassung begründet sei.

5

Dass ein Kind, dessen Einberufung zum Zivil- oder Wehrdienst unmittelbar bevorstehe, s[X.]hwer vermittelbar sei, habe der [X.] in dem erwähnten Urteil selbst betont, er habe jedo[X.]h unmissverständli[X.]h festgestellt, dass das Risiko der Vermittlung in diesem Fall die [X.] trage. Dass zwis[X.]hen dem Abs[X.]hluss der [X.][X.]hulausbildung des [X.] und dem Beginn von dessen Zivildienst ein [X.]raum von [X.]a. sieben Monaten gelegen habe, habe seinen Grund auss[X.]hließli[X.]h darin gehabt, dass die Ents[X.]heidung über den [X.]punkt und den Ort der Einberufung zum Zivildienst allein beim [X.] gelegen habe, ohne dass der Kläger bzw. [X.] eine Einflussmögli[X.]hkeit darauf gehabt hätten. Deshalb sei die Übergangszeit im [X.]treitfall als [X.] zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten zu sehen.

6

Außerdem beruhe das vorinstanzli[X.]he Urteil auf einem Verfahrensmangel. Das [X.] habe den angebotenen Beweis ni[X.]ht erhoben, dass [X.] im [X.]treitzeitraum seinen Wohnsitz bei seinen Eltern gehabt habe, wo er au[X.]h polizeili[X.]h gemeldet gewesen sei, und si[X.]h mit [X.]a. 150 Bewerbungss[X.]hreiben um einen Arbeitsplatz bemüht habe, folgli[X.]h der Arbeitsvermittlung ständig zur Verfügung gestanden habe.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefo[X.]htene Urteil, den Ablehnungsbes[X.]heid der Familienkasse vom 31. Juli 2003 und die hierzu ergangene Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 17. [X.]eptember 2003 aufzuheben und die Familienkasse zu verpfli[X.]hten, Kindergeld für [X.] ab August 2000 bis Februar 2001 zu gewähren.

8

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurü[X.]kzuweisen.

9

Das [X.] ist dem Verfahren beigetreten. Es führt im Wesentli[X.]hen aus, es sei keine Regelungslü[X.]ke in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG für den Fall erkennbar, dass Kinder länger als vier Monate zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung eines gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstes warten müssten. Konkrete Zahlen, wie viele Kinder hiervon betroffen seien, lägen ni[X.]ht vor.

Entscheidungsgründe

II. Die [X.]evision ist als un[X.]egründet zurü[X.]kzuweisen (§ 126 A[X.]s. 2 [X.]O). Das [X.] ist zu [X.]e[X.]ht davon ausgegangen, dass dem Kläger für die hier streitige Ü[X.]ergangszeit von sie[X.]en Monaten (August 2000 [X.]is Fe[X.]ruar 2001) zwis[X.]hen dem [X.][X.]hula[X.]s[X.]hluss und dem Beginn des Zivildienstes kein Anspru[X.]h auf Kindergeld für [X.] zusteht.

1. Zutreffend hat das [X.] [X.] ni[X.]ht als Kind gemäß § 62 A[X.]s. 1, § 63 A[X.]s. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt.

a) Na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG wird ein Kind, das das 18. Le[X.]ensjahr vollendet hat, [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es no[X.]h ni[X.]ht das 21. Le[X.]ensjahr vollendet hat und ar[X.]eitslos im [X.]inne des [X.] ist. Gemäß § 16 des [X.] in der für den [X.]treitzeitraum maßge[X.]li[X.]hen Fassung ([X.]) sind Ar[X.]eitslose Personen, die wie [X.]eim Anspru[X.]h auf Ar[X.]eitslosengeld vorü[X.]ergehend ni[X.]ht in einem Bes[X.]häftigungsverhältnis stehen, eine versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung su[X.]hen und da[X.]ei den Vermittlungs[X.]emühungen des Ar[X.]eitsamtes zur Verfügung stehen und si[X.]h [X.]eim Ar[X.]eitsamt ar[X.]eitslos gemeldet ha[X.]en. Zur Begründung der Ar[X.]eitslosigkeit na[X.]h dem [X.] sind daher [X.] (vgl. § 118 A[X.]s. 1 Nr. 2, § 119 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.]) allein ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Es muss die Ar[X.]eitslosmeldung des Kindes [X.]eim Ar[X.]eitsamt (vgl. § 122 [X.]) hinzukommen.

Dana[X.]h s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] aus, weil er si[X.]h na[X.]h den den [X.]enat [X.]indenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 A[X.]s. 2 [X.]O) ni[X.]ht [X.]eim Ar[X.]eitsamt ar[X.]eitslos gemeldet hat.

[X.]) Na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG wird ein Kind, das --wie [X.] im [X.]treitzeitraum-- das 18., a[X.]er no[X.]h ni[X.]ht das 27. Le[X.]ensjahr vollendet hat, [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es si[X.]h in einer Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen zwei Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitten von hö[X.]hstens vier Monaten [X.]efindet.

Im [X.]treitfall kann offen [X.]lei[X.]en, o[X.] diese Vors[X.]hrift in der vor der Einführung des [X.] vom 16. August 2001 ([X.], 2074) geltenden Fassung die Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen einem Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitt und einem gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienst ü[X.]erhaupt erfasst. [X.]el[X.]st wenn § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG [X.]ereits in der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2001 geltenden Fassung auf eine sol[X.]he Ü[X.]ergangszeit (analog) anzuwenden sein sollte, würde die Vors[X.]hrift im [X.]treitfall ni[X.]ht eingreifen, weil sie nur eine Ü[X.]ergangszeit von hö[X.]hstens vier Monaten [X.]egünstigt. Dieser [X.]raum ist im [X.]treitfall jedo[X.]h mit sie[X.]en Monaten ü[X.]ers[X.]hritten. Na[X.]h dem klaren Wortlaut der Vors[X.]hrift käme [X.]ei einem Ü[X.]ers[X.]hreiten der Ü[X.]ergangszeit au[X.]h keine Begünstigung für die ersten vier Monate in Betra[X.]ht (vgl. [X.]-Urteil vom 24. August 2004 VIII [X.] 101/03, [X.] 2005, 198, m.w.N.).

[X.]) Gemäß § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG wird ein Kind, das das 18., a[X.]er no[X.]h ni[X.]ht das 27. Le[X.]ensjahr vollendet hat, [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es eine Berufsaus[X.]ildung mangels Aus[X.]ildungsplatzes ni[X.]ht [X.]eginnen oder fortsetzen kann. Na[X.]h der ständigen [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist hierfür erforderli[X.]h, dass si[X.]h das Kind ernsthaft um einen Aus[X.]ildungsplatz [X.]emüht ([X.]enats[X.]es[X.]hluss vom 24. Januar 2008 [X.]/07, [X.] 2008, 786, m.w.N.).

[X.] hat si[X.]h jedo[X.]h na[X.]h den den [X.]enat [X.]indenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 A[X.]s. 2 [X.]O) ni[X.]ht um einen Aus[X.]ildungsplatz, sondern in Eigeninitiative um einen Ar[X.]eitsplatz [X.]emüht. Im Ü[X.]rigen stellen die Bemühungen eines Kindes, einen Platz als Zivildienstleistender zu erhalten, grundsätzli[X.]h keine Aus[X.]ildungsplatzsu[X.]he dar, weil der Zivildienst im Allgemeinen keine Berufsaus[X.]ildung darstellt (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 16. März 2004 [X.], [X.] 2004, 1242).

2. Na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung der [X.]e[X.]htslage hält der [X.]enat an der [X.]isherigen Auffassung fest, wona[X.]h weder § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] no[X.]h Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG analog auf Fälle anwend[X.]ar ist, in denen --una[X.]hängig davon, o[X.] a[X.]seh[X.]ar oder ni[X.]ht-- die Ü[X.]ergangszeit von vier Monaten zwis[X.]hen einem Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitt und der A[X.]leistung des gesetzli[X.]hen Zivil- oder Wehrdienstes ü[X.]ers[X.]hritten wird ([X.]-Urteil in [X.] 2005, 198, m.w.N.; vgl. au[X.]h [X.]enats[X.]es[X.]hluss vom 7. [X.]eptem[X.]er 2005 [X.], [X.] 2006, 50).

a) Die für eine Analogie erforderli[X.]he "planwidrige Unvollständigkeit des positiven [X.]e[X.]hts" ist (nur) dort gege[X.]en, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen A[X.]si[X.]ht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungs[X.]edürftig ist und wo seine Ergänzung ni[X.]ht etwa einer gesetzli[X.]h gewollten Bes[X.]hränkung auf [X.]estimmte Tat[X.]estände widerspri[X.]ht ([X.]-Urteil vom 14. [X.]eptem[X.]er 1994 [X.], [X.]E 175, 406, B[X.]tBl II 1995, 382). [X.]e[X.]htspolitis[X.]he Unvollständigkeiten, d.h. Lü[X.]ken, die ni[X.]ht dem [X.] widerspre[X.]hen, sondern ledigli[X.]h vom [X.]e[X.]htsanwender als re[X.]htspolitis[X.]h unerwüns[X.]ht empfunden werden, können entspre[X.]hend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen ni[X.]ht von den Geri[X.]hten ges[X.]hlossen werden. [X.]ie zu s[X.]hließen, [X.]lei[X.]t Aufga[X.]e des Gesetzge[X.]ers.

[X.]) Na[X.]h diesen Grundsätzen liegt im [X.]treitfall keine [X.]egelungslü[X.]ke vor.

aa) Der Zwe[X.]k des § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG [X.]esteht darin, die kindes[X.]edingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigen. Hierfür hat der Gesetzge[X.]er in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG die Fälle, in denen in der [X.]egel steuerli[X.]h zu [X.]erü[X.]ksi[X.]htigende Unterhaltslasten [X.]ei den Eltern entstehen, typisierend geregelt. Da[X.]ei hat er ins[X.]esondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsaus[X.]ildung gemäß § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a [X.]is [X.] E[X.]tG als [X.]erü[X.]ksi[X.]htigungsfähig angesehen, und zwar sol[X.]he, die si[X.]h in einer Berufsaus[X.]ildung [X.]efinden (Bu[X.]hst. a), die na[X.]h ernsthaften Bemühungen no[X.]h keinen Aus[X.]ildungsplatz gefunden oder einen sol[X.]hen zugesagt erhalten ha[X.]en, diesen a[X.]er aus s[X.]hul-, studien- oder [X.]etrie[X.]sorganisatoris[X.]hen Gründen erst zu einem späteren [X.]punkt antreten können (Bu[X.]hst. [X.]; vgl. [X.]enatsurteil vom 27. Januar 2011 [X.]/10, [X.] 2011, 1316), oder die si[X.]h hö[X.]hstens in einer viermonatigen Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen zwei Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitten [X.]efinden (Bu[X.]hst. [X.]). Die A[X.]leistung des gesetzli[X.]hen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen ni[X.]ht als Berü[X.]ksi[X.]htigungs-, sondern als Verlängerungstat[X.]estand ausgestaltet (§ 32 A[X.]s. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG). Damit [X.]ringt er zum Ausdru[X.]k, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Ü[X.]rigen au[X.]h die [X.]e[X.]htspre[X.]hung des [X.] (Urteile in [X.] 2004, 1242, zum gesetzli[X.]hen Zivildienst; vom 15. Juli 2003 [X.], [X.]E 203, 417, B[X.]tBl II 2007, 247, zum gesetzli[X.]hen [X.] grundsätzli[X.]h keine Berufsaus[X.]ildung darstellt und si[X.]h die Eltern der Pfli[X.]htdienstleistenden [X.]ei typisierender Betra[X.]htung --was au[X.]h der [X.]e[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ([X.]) entspri[X.]ht (Urteile vom 29. Novem[X.]er 1989 [X.], [X.]s[X.]hrift für das gesamte Familienre[X.]ht --Fam[X.]Z-- 1990, 394, zur Wehrpfli[X.]ht; vom 1. Dezem[X.]er 1993 [X.], [X.], 303, zum Zivildienst; vgl. au[X.]h Bes[X.]hluss des Bundesverfassungsgeri[X.]hts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 Bv[X.] 1670/01, Hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Finanzre[X.]htspre[X.]hung --HF[X.]-- 2004, [X.] in keiner Unterhaltssituation mehr [X.]efinden. Der Gesetzge[X.]er [X.]ehandelt daher im [X.]ahmen des Familienleistungsausglei[X.]hs (§§ 31 f., §§ 62 ff. E[X.]tG) die Berufsaus[X.]ildung [X.]ewusst anders als die gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstzeiten. Dies deutet ni[X.]ht darauf hin, dass er es planwidrig unterlassen ha[X.]en könnte, die Vors[X.]hrift des § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG um die in § 32 A[X.]s. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG genannten Dienste zu ergänzen.

[X.][X.]) Ni[X.]hts anderes ergi[X.]t si[X.]h dann, wenn man unterstellt, dass die Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen dem Ende der [X.][X.]hulaus[X.]ildung und dem Beginn des Zivil- oder Wehrdienstes in der für 2000 und 2001 geltenden Gesetzesfassung weder in Bu[X.]hst. [X.] no[X.]h in Bu[X.]hst. [X.] des § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 E[X.]tG geregelt war und dass insoweit eine planwidrige [X.]egelungslü[X.]ke vorlag (s. o[X.]en [X.]). Diese Lü[X.]ke wäre dur[X.]h eine entspre[X.]hende Anwendung des Bu[X.]hst. [X.], ni[X.]ht des Bu[X.]hst. [X.] zu s[X.]hließen (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 2004, 1242). Die Annahme einer weiteren [X.]egelungslü[X.]ke in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG für den Fall, dass die e[X.]en [X.]es[X.]hrie[X.]ene Ü[X.]ergangszeit länger als vier Monate dauert, käme ni[X.]ht mehr in Betra[X.]ht. Eine sol[X.]he Analogie würde der im Gesetz eindeutig normierten [X.] widerspre[X.]hen.

[X.][X.]) Das Fehlen einer [X.]egelungslü[X.]ke wird s[X.]hließli[X.]h dur[X.]h das [X.] vom 16. August 2001 ([X.], 2074) [X.]estätigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzge[X.]er in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG mit Wirkung a[X.] dem Veranlagungszeitraum 2002 der Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen zwei Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitten die Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen einem Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitt und der A[X.]leistung des gesetzli[X.]hen Wehr- oder Zivildienstes glei[X.]hgestellt. Diese [X.]egelung [X.]estätigt die frühere Verwaltungspraxis, wona[X.]h u.a. [X.] von hö[X.]hstens vier Monaten Dauer vor und na[X.]h der A[X.]leistung des gesetzli[X.]hen Wehr- [X.]zw. Zivildienstes wie Ü[X.]ergangszeiten zwis[X.]hen zwei Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitten [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt wurden (Dienstanweisung zur Dur[X.]hführung des Familienleistungsausglei[X.]hs na[X.]h dem X. A[X.]s[X.]hnitt des Einkommensteuergesetzes, [X.]tand Mai 2000, 63.3.3 A[X.]s. 3, B[X.]tBl I 2000, 636, 639, 664, und [X.] 180a E[X.]t[X.] 2001). Glei[X.]hwohl hat es der Gesetzge[X.]er [X.]ei dieser Gelegenheit unterlassen, in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG eine längere Ü[X.]ergangszeit als vier Monate zu formulieren oder in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG die in § 32 A[X.]s. 5 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG genannten Dienste aufzunehmen. Na[X.]h alledem kann ni[X.]ht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.

3. E[X.]enso hält der [X.]enat an der [X.]isherigen [X.]e[X.]htspre[X.]hung fest, wona[X.]h gegen die Ni[X.]ht[X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Kindern in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG, die si[X.]h --una[X.]hängig davon, o[X.] a[X.]seh[X.]ar oder ni[X.]ht-- in einer längeren als viermonatigen Ü[X.]ergangszeit zwis[X.]hen einem Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitt und einer Pfli[X.]htdienstzeit [X.]efinden, keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken [X.]estehen (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 2005, 198, m.w.N.; [X.]enats[X.]es[X.]hluss in [X.] 2006, 50, m.w.N.).

Im [X.]treitfall ist weder vorgetragen no[X.]h erkenn[X.]ar, dass die Ni[X.]ht[X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG gegen das verfassungsre[X.]htli[X.]he Ge[X.]ot der steuerli[X.]hen Vers[X.]honung des Familienexistenzminimums verstoßen könnte. Im Ü[X.]rigen wäre zu [X.]ea[X.]hten, dass [X.]ei einer Ni[X.]ht[X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] eine steuerli[X.]he Entlastung des [X.] im [X.]ahmen des § 33a A[X.]s. 1 E[X.]tG mögli[X.]h ist (vgl. dazu BVerfG-Bes[X.]hluss in HF[X.] 2004, 694). Es liegt a[X.]er au[X.]h insoweit kein Verfassungsverstoß, ins[X.]esondere keiner gegen Art. 3 A[X.]s. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem Kindergeldanspru[X.]h die sozialre[X.]htli[X.]he Funktion einer Familienförderung zukommt (§ 31 [X.]atz 2 E[X.]tG).

a) Bei der Ü[X.]erprüfung, o[X.] eine [X.]egelung, die eine Begünstigung gewährt, den [X.]egünstigten vom ni[X.]ht [X.]egünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (Art. 3 A[X.]s. 1 GG) a[X.]grenzt, ist ni[X.]ht zu untersu[X.]hen, o[X.] der Gesetzge[X.]er die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung gefunden hat, sondern nur, o[X.] er die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen seiner hier[X.]ei grundsätzli[X.]h weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Bes[X.]hluss vom 11. Januar 2005  2 Bv[X.] 167/02, [X.] 112, 164, m.w.N.). Dem Gesetzge[X.]er steht [X.]ei der Ordnung von Masseners[X.]heinungen wie der Gewährung von Kindergeld --au[X.]h wenn er [X.]ei der A[X.]grenzung der Leistungs[X.]ere[X.]htigten ni[X.]ht sa[X.]hwidrig differenzieren darf-- ein [X.]pielraum für generalisierende, typisierende und paus[X.]halierende [X.]egelungen zu ([X.] vom 28. April 1999  1 BvL 22, 34/95, [X.] 100, 59).

[X.]) Diesen Maßstä[X.]en genügt die gesetzli[X.]he Ausgestaltung der Berü[X.]ksi[X.]htigungstat[X.]estände.

aa) Der Gesetzge[X.]er geht in § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 E[X.]tG davon aus, dass eine kindes[X.]edingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern nur dann [X.]esteht, wenn si[X.]h das Kind in einer [X.]estimmten Bedürftigkeitslage [X.]efindet. Dem entspri[X.]ht der unterhaltsre[X.]htli[X.]he Grundsatz, dass ein volljähriges --ni[X.]ht in einer [X.]estimmten Bedürftigkeitslage [X.]efindli[X.]hes-- Kind für si[X.]h sel[X.]st verantwortli[X.]h ist. Es hat seinen Le[X.]ensunterhalt grundsätzli[X.]h dur[X.]h eine eigene Erwer[X.]stätigkeit (Erwer[X.]so[X.]liegenheit) zu si[X.]hern (z.B. [X.]-Urteil vom 6. Dezem[X.]er 1984 IV[X.] Z[X.] 53/83, [X.]Z 93, 123; [X.]/Brudermüller, Bürgerli[X.]hes Gesetz[X.]u[X.]h, 71. Aufl., § 1602 [X.]z 5).

Da[X.]ei stellt es eine zulässige Typisierung dar, dass si[X.]h Eltern [X.]ei einer [X.]is zu viermonatigen Ü[X.]ergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation [X.]efinden. Eine sol[X.]he Annahme ist mit Bli[X.]k auf die Kürze der gesetzli[X.]h normierten Ü[X.]ergangszeit ni[X.]ht sa[X.]hfremd. Umgekehrt darf der Gesetzge[X.]er mit Bli[X.]k auf den unterhaltsre[X.]htli[X.]hen Grundsatz der [X.]el[X.]stverantwortung a[X.]er au[X.]h annehmen, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Ü[X.]ergangszeiten zu ü[X.]er[X.]rü[X.]ken ha[X.]en, während dieser [X.] eine Erwer[X.]stätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen.

[X.][X.]) [X.]ollte na[X.]h A[X.]lauf der [X.] zwis[X.]hen einem Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitt und einer Pfli[X.]htdienstzeit glei[X.]hwohl no[X.]h eine Unterhaltssituation [X.]estehen, handelt es si[X.]h um einen Ausnahmefall (vgl. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII [X.] 78/99, [X.]E 203, 90, B[X.]tBl II 2003, 841).

Der Gesetzge[X.]er durfte [X.]ei typisierender Betra[X.]htung davon ausgehen, dass es regelmäßig mögli[X.]h ist, innerhal[X.] der [X.] eine [X.]telle zur A[X.]leistung eines gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstes anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies ni[X.]ht mögli[X.]h ist, durfte er un[X.]erü[X.]ksi[X.]htigt lassen. Im Ü[X.]rigen wird die [X.]es[X.]hränkende Wirkung auf die Kindergeld[X.]ere[X.]htigung dadur[X.]h a[X.]gemildert, dass volljährige Kinder während einer Ü[X.]ergangszeit trotz eines [X.]evorstehenden Pfli[X.]htdienstes --[X.]ei Vorliegen weiterer [X.] na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG oder na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG [X.]erü[X.]ksi[X.]htigt werden können. Ins[X.]esondere würde eine Berü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG ni[X.]ht zwangsläufig daran s[X.]heitern, dass das Kind wegen des [X.]evorstehenden Pfli[X.]htdienstes gehindert wäre, si[X.]h einer Berufsaus[X.]ildung zu unterziehen (vgl. hierzu [X.]enatsurteil vom 7. April 2011 III [X.] 24/08, [X.]E 233, 44; [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII [X.] 79/99, [X.]E 203, 94, B[X.]tBl II 2003, 843). Zum einen können au[X.]h zeitli[X.]h [X.]efristete Praktika oder andere Aus[X.]ildungsmaßnahmen außerhal[X.] einer Aus[X.]ildungsordnung unter den Begriff der Berufsaus[X.]ildung fallen (vgl. [X.]-Urteil vom 9. Juni 1999 VI [X.] 143/98, [X.]E 189, 107, B[X.]tBl II 1999, 710). Zum anderen könnten si[X.]h volljährige Kinder für den Fall der Zusage eines Aus[X.]ildungsplatzes no[X.]h anders ents[X.]heiden und si[X.]h von der zunä[X.]hst [X.]ea[X.]si[X.]htigten A[X.]leistung des Pfli[X.]htdienstes zurü[X.]kstellen lassen (§ 12 A[X.]s. 4 Nr. 3 des Wehrpfli[X.]htgesetzes; § 11 A[X.]s. 4 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes).

Mit Bli[X.]k auf den gesetzge[X.]eris[X.]hen Gestaltungsspielraum für typisierende und paus[X.]halierende [X.]egelungen [X.]estehen au[X.]h dann keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken, wenn das Ü[X.]ers[X.]hreiten der Ü[X.]ergangszeit von vier Monaten für den Kindergeld[X.]ere[X.]htigten und das Kind ni[X.]ht a[X.]seh[X.]ar ist. Außerdem ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu [X.]eanstanden, dass der Gesetzge[X.]er [X.] man das [X.]estrisiko einer Ni[X.]ht[X.]erü[X.]ksi[X.]htigung wegen Ü[X.]ers[X.]hreitens der [X.] vermeiden-- von dem Kind mit Beendigung des Aus[X.]ildungsa[X.]s[X.]hnitts ein aktives Verhalten zur Her[X.]eiführung eines Berü[X.]ksi[X.]htigungstat[X.]estandes na[X.]h § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 oder § 32 A[X.]s. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG fordert.

4. Die Verfahrensrüge des [X.], wona[X.]h das [X.] wegen Ni[X.]hterhe[X.]ung ange[X.]otener Beweise gegen seine [X.]a[X.]haufklärungspfli[X.]ht (§ 76 A[X.]s. 1 [X.]atz 1 [X.]O) verstoßen ha[X.]e, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Insofern sieht der [X.]enat von einer Begründung a[X.] (§ 126 A[X.]s. 6 [X.]atz 1 [X.]O).

Meta

III R 5/07

22.12.2011

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 12. Oktober 2005, Az: 5 K 456/03, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 1997, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 1997, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 1997, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 1997, § 16 SGB 3, § 122 SGB 3, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.12.2011, Az. III R 5/07 (REWIS RS 2011, 90)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 90

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

III R 68/10 (Bundesfinanzhof)

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- …


III R 41/07 (Bundesfinanzhof)

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehrdienst …


III R 70/11 (Bundesfinanzhof)

Berücksichtigung eines Zivildienstleistenden als Ausbildungsplatz suchendes Kind - Richtigstellung der Kostenentscheidung des FG - Kostenentscheidung …


III R 25/09 (Bundesfinanzhof)

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Ausbildungsabschnitt und gesetzlichem Pflichtdienst


III R 4/06 (Bundesfinanzhof)

Wirkungsdauer der Meldung als Arbeitsuchender - Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 167/02

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.