Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012, Az. III R 68/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 9317

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Gegenstand

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst


Leitsatz

Die gesetzliche Ausgestaltung der Tatbestände in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes wartet, während dieser Übergangszeit nicht berücksichtigt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das GG (Anschluss an die Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07 und III R 41/07).

Tatbestand

1

I. Der im [X.]eptember 1986 geborene [X.] ([X.]) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) besuchte bis Juli 2007 die [X.]chule. Im unmittelbaren [X.] hieran begann [X.] am 1. Juli 2007 mit der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes, den er am 26. August 2007 aufgrund anerkannter Kriegsdienstverweigerung beendete. Nach dem Einberufungsbescheid vom 23. Oktober 2007 sollte [X.] seinen Zivildienst am 3. März 2008 beginnen. Tatsächlich trat er den Zivildienst bereits im Februar 2008 an.

2

[X.] wurde im [X.]eptember 2007 bei der Berufsberatung als "ratsuchend" aufgenommen. In dem nachfolgenden Termin im Oktober 2007 wurden mit [X.] verschiedene [X.]tudienmöglichkeiten erörtert. [X.] gab an, sich weiter informieren und sich ggf. erneut an die Berufsberatung wenden zu wollen. Daraufhin wurde [X.] aus der Berufsberatung abgemeldet. Eine Meldung als Arbeitsuchender erfolgte nicht. Der nächste Kontakt des [X.] mit der Berufsberatung erfolgte im Juni 2008.

3

Die Klägerin beantragte im Oktober 2007 Kindergeld für [X.]. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht ([X.]) wies die Klage, mit der die Klägerin Kindergeld für [X.] ab August 2007 bis Februar 2008 begehrte, als unbegründet ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 345).

5

Zur Begründung ihrer Revision führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Familienkasse habe [X.] bei den Kontakten im [X.]eptember und Oktober 2007 nicht darauf hingewiesen, dass er sich arbeitslos bzw. arbeitsuchend hätte melden müssen. Wäre ihm dieses Erfordernis bekannt gewesen, hätte er die erforderliche Meldung vorgenommen. Danach habe die Familienkasse ihre Fürsorge- und Beratungspflicht gegenüber [X.] verletzt.

6

Außerdem habe [X.] keinen Einfluss auf den Beginn des [X.] gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass er den Zivildienst kurz nach der Bekanntgabe der Mitteilung über die [X.], die ihm noch während des Grundwehrdienstes zugegangen sei, antreten könne. Außerdem sei der Beginn des Zivildienstes --was für die Beteiligten zunächst auch nicht erkennbar gewesen [X.] auf den 4. Februar 2008 vorverlegt worden. Die vom Gesetzgeber bestimmte Übergangsfrist von vier Monaten sei zu kurz und berücksichtige offensichtlich nur Idealfälle, keinesfalls jedoch die [X.]ituation von "Wehrdienstwechslern" und die dabei auftretenden Verzögerungen. Insoweit bestehe eine Regelungslücke. Es müsse der gesamte Zeitraum vom Beginn des Wehrdienstes bis zur Beendigung des [X.] als ein Zeitraum angesehen werden und damit durchgehend Kindergeld gewährt werden.

7

[X.]chließlich sei für [X.] auch nicht vorstellbar gewesen, zwischenzeitlich eine nutzlose Ausbildung zu beginnen, weil er nach Ableistung des Pflichtdienstes ein [X.]tudium habe beginnen wollen.

8

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des [X.], den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 19. Oktober 2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für [X.] ab August 2007 bis Februar 2008 zu gewähren.

9

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die zulässige Revision ist als unbegründet zurü[X.]kzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Kindergeld für [X.] für den [X.]raum August 2007 bis Februar 2008 zusteht.

1. Der [X.]enat legt den Revisionsantrag der Klägerin dahingehend aus, dass sie eine Ents[X.]heidung na[X.]h dem Antrag in der Vorinstanz, d.h. Kindergeld für den [X.]raum August 2007 bis Februar 2008 begehrt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgeri[X.]htsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 54). Im Übrigen würde ein in der Revisionsinstanz gestellter Antrag, mit dem die Klägerin erstmals Kindergeld für [X.] für die [X.] na[X.]h Februar 2008 ([X.] der Ableistung des Zivildienstes) begehrte, eine na[X.]h § 123 Abs. 1 [X.]O unzulässige Klageänderung darstellen.

2. Zutreffend hat das [X.] [X.] ni[X.]ht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 [X.]atz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den [X.]treitzeitraum geltenden Fassung (E[X.]tG) berü[X.]ksi[X.]htigt.

a) Na[X.]h den den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 1 E[X.]tG aus, weil er ni[X.]ht bei einer [X.] im Inland als Arbeitsu[X.]hender gemeldet war.

Ebenso kann [X.] na[X.]h eben genannter Vors[X.]hrift ni[X.]ht im Wege des sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]hes oder eines Folgenbeseitigungsanspru[X.]hes wegen einer von der Klägerin behaupteten Fürsorgepfli[X.]htverletzung der [X.] als Kind berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Beide Re[X.]htsinstitute knüpfen an die Verletzung einer behördli[X.]hen Auskunfts- bzw. Beratungspfli[X.]ht an (Urteil des [X.] --B[X.]G-- vom 24. Juli 2003 [X.] RA 13/03 R, [X.]ozR 4-1200 § 46 Nr. 1, zum sozialre[X.]htli[X.]hen Herstellungsanspru[X.]h; [X.]eer in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgeri[X.]htsordnung, § 89 AO Rz 19, zum Folgenbeseitigungsanspru[X.]h). Die Beratungspfli[X.]ht der [X.] ([X.]ozialleistungsträger) umfasst aber allein die Verwirkli[X.]hung der Re[X.]hte aus dem [X.]ozialgesetzbu[X.]h (vgl. § 14 des Ersten Bu[X.]hes [X.]ozialgesetzbu[X.]h). Dabei werden die wesentli[X.]hen Inhalte der Berufsberatung dur[X.]h § 30 des Dritten Bu[X.]hes [X.]ozialgesetzbu[X.]h konkretisiert ([X.], [X.]GB III, 5. Aufl., § 30 Rz 1). Fragen, die si[X.]h auf das na[X.]h den §§ 62 ff. E[X.]tG zu gewährende Kindergeld beziehen, gehören hingegen ni[X.]ht zu dem Beratungsinhalt (vgl. B[X.]G-Urteil in [X.]ozR 4-1200 § 46 Nr. 1; [X.], [X.]ozialgesetzbu[X.]h -Allgemeiner Teil- [X.]GB I, 4. Aufl. § 14 Rz 18). Au[X.]h soweit das Kindergeld na[X.]h § 31 [X.]atz 2 E[X.]tG der Förderung der Familie dient, stellt es keine [X.]ozialleistung im formellen [X.]inn dar, sondern eine einkommensteuerre[X.]htli[X.]he Förderung der Familie dur[X.]h eine [X.]ozialzwe[X.]knorm (vgl. [X.]enatsbes[X.]hluss vom 31. Januar 2007 [X.]/06, [X.], 865). Damit fehlt es bereits an einer Pfli[X.]htverletzung der [X.].

Im Übrigen ist hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h bereits geklärt, dass der sozialre[X.]htli[X.]he Herstellungsanspru[X.]h im Kindergeldre[X.]ht na[X.]h den §§ 62 ff. E[X.]tG ohnehin ni[X.]ht gilt (vgl. [X.]enatsbes[X.]hluss vom 21. April 2010 III B 182/09, [X.], 1435, m.w.N.).

b) Ebenso s[X.]heidet eine Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] im August 2007 na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. a E[X.]tG aus, weil die Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehrdienstes grundsätzli[X.]h keine Berufsausbildung darstellt (z.B. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, [X.], 417, B[X.]tBl II 2007, 247; [X.]enatsbes[X.]hluss vom 28. Januar 2009 [X.]/08, [X.], 911; vgl. au[X.]h [X.]enatsurteil vom 30. Juli 2009 [X.], [X.], 28).

[X.]) Na[X.]h § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG wird ein Kind, das --wie [X.] im [X.]treitzeitraum-- das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berü[X.]ksi[X.]htigt, wenn es si[X.]h in einer Übergangszeit von hö[X.]hstens vier Monaten befindet, die zwis[X.]hen zwei Ausbildungsabs[X.]hnitten oder zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwi[X.]klungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland na[X.]h § 14b des [X.] oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im [X.]inne des Bu[X.]hst. d liegt.

aa) Es kann dahinstehen, ob [X.] bereits deshalb ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden kann, weil er si[X.]h in keiner Übergangszeit der vorstehend bes[X.]hriebenen Art befunden hat. Na[X.]h den den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) begann [X.] im unmittelbaren [X.] an das Ende seiner [X.][X.]hulausbildung mit dem gesetzli[X.]hen Wehrdienst. Eine Übergangszeit zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Wehrdienstes lag daher ni[X.]ht vor. Im Übrigen stellt der vor Ableistung des Zivildienstes von [X.] abgebro[X.]hene Grundwehrdienst keine Ausbildung dar (oben [X.]). Dana[X.]h befand si[X.]h [X.] in einer Übergangszeit zwis[X.]hen zwei gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdiensten, die in § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b E[X.]tG ni[X.]ht als Berü[X.]ksi[X.]htigungstatbestand formuliert ist.

bb) Aber selbst wenn man bei Anwendung des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Bu[X.]hst. b E[X.]tG den Grundwehrdienst unberü[X.]ksi[X.]htigt ließe und --wie das [X.]-- eine Übergangszeit zwis[X.]hen dem [X.][X.]hulabs[X.]hluss und der Ableistung des gesetzli[X.]hen Zivildienstes unterstellte, könnte [X.] wegen Übers[X.]hreitens der [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. In diesem Fall läge eine Übergangszeit --beginnend mit dem ersten vollen Monat na[X.]h dem [X.][X.]hulabs[X.]hluss (im [X.]treitfall beginnend mit dem Monat Juli oder August 2007) bis zu dem letzten vollen Monat vor dem Beginn des Pfli[X.]htdienstes (im [X.]treitfall bis Januar 2008)-- von mindestens se[X.]hs Monaten vor (zur Bere[X.]hnung der [X.] vgl. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 [X.]/01, [X.], 102, B[X.]tBl II 2003, 847). Na[X.]h dem klaren Wortlaut der Vors[X.]hrift kommt bei einem Übers[X.]hreiten der Übergangszeit eine Begünstigung au[X.]h ni[X.]ht für die ersten vier Monate in Betra[X.]ht (vgl. [X.]-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, [X.], 90, B[X.]tBl II 2003, 841).

d) Gemäß § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. [X.] E[X.]tG wird ein Kind berü[X.]ksi[X.]htigt, das das 18., aber no[X.]h ni[X.]ht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes ni[X.]ht beginnen oder fortsetzen kann. Na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ist hierfür erforderli[X.]h, dass si[X.]h das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht ([X.]enatsbes[X.]hluss vom 24. Januar 2008 [X.]/07, [X.]/NV 2008, 786, m.w.N.).

aa) Na[X.]hgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen z.B. dur[X.]h [X.]u[X.]hanzeigen in der [X.]ung, dur[X.]h direkte s[X.]hriftli[X.]he Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwis[X.]henna[X.]hri[X.]hten oder Absagen. Der Na[X.]hweis kann au[X.]h dur[X.]h eine Bes[X.]heinigung der [X.] erfolgen, dass das Kind als Bewerber um eine berufli[X.]he Ausbildungsstelle registriert ist. Bei der Meldung als Ausbildungsu[X.]hender ist zu bea[X.]hten, dass eine Berü[X.]ksi[X.]htigung mit dem [X.]tatus "Bewerber" und ni[X.]ht nur "ratsu[X.]hend" na[X.]hgewiesen werden muss (vgl. [X.]enatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, [X.]E 222, 343, B[X.]tBl II 2009, 1005).

bb) Na[X.]h den den [X.]enat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) hat si[X.]h [X.] ni[X.]ht um einen Ausbildungsplatz bemüht. Es ist au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, dass die Registrierung des [X.] als "ratsu[X.]hend" ni[X.]ht zutraf. Das Einholen von Informationen über [X.]tudienmögli[X.]hkeiten stellt no[X.]h kein ernsthaftes Bemühen um einen konkreten [X.]tudienplatz dar. Im Übrigen sind Bemühungen, einen Platz als Zivildienstleistender zu erhalten, grundsätzli[X.]h keine Ausbildungsplatzsu[X.]he, weil der Zivildienst im Allgemeinen keine Berufsausbildung darstellt (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 16. März 2004 [X.], [X.]/NV 2004, 1242).

3. [X.]elbst wenn man im [X.]treitfall eine Übergangszeit zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung eines gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstes unterstellen wollte (vgl. oben II.2.[X.] bb), ließe si[X.]h ein Kindergeldanspru[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 [X.]atz 1 Nr. 2 Bu[X.]hst. b oder [X.] E[X.]tG stützen. Die genannten Vors[X.]hriften enthalten für den Fall, dass ein Kind die [X.] zwis[X.]hen einem Ausbildungsabs[X.]hnitt und der Ableistung eines gesetzli[X.]hen Pfli[X.]htdienstes --unabhängig davon, ob absehbar oder ni[X.]ht-- übers[X.]hreitet, keine Regelungslü[X.]ke. Zur Begründung wird auf die jüngst ergangenen --die bisherige Re[X.]htspre[X.]hung bestätigenden-- [X.]enatsurteile vom 22. Dezember 2011 [X.], [X.]E 236, 137 und [X.]/07, [X.]E 236, 144 verwiesen.

4. [X.][X.]hließli[X.]h hat der [X.]enat in den genannten Urteilen au[X.]h die frühere hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung bekräftigt, wona[X.]h gegen die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung sol[X.]her Kinder bei einem Übers[X.]hreiten der [X.] keine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken bestehen. Au[X.]h insoweit wird zur Begründung auf die vorstehend genannten [X.]enatsurteile Bezug genommen.

Meta

III R 68/10

09.02.2012

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. September 2010, Az: 4 K 300/08, Urteil

§ 32 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012, Az. III R 68/10 (REWIS RS 2012, 9317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9317

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