Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. III ZR 194/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2479

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 194/99vom18. April 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------[X.] § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994a) Unbeschadet der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 [X.] konnten dieParteien eines [X.]verhältnisses schon vor Einfügung des gesetzli-chen Erstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 [X.] n.F. vereinbaren, daß [X.] die öffentlichen [X.] zu übernehmen hat.b) Werden von einer Gemeinde "grundstücksbezogene", an sich von § 5 Abs. 5[X.] n.F. erfaßte, geldwerte Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistun-gen (Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) erbracht, so steht ihr ein [X.] nach § 5 Abs. 5 [X.] n.F. (zumindest analog) auch dann zu, wenndie kleingärtnerisch genutzten Pachtflächen in ihrem Eigentum stehen und [X.] eine Beitrags- oder Abgabenforderung bzw. -schuld nicht entsteht.[X.], Beschluß vom 18. April 2000 - [X.] - [X.] LG Düsseldorf- 2 -- 3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. April 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Revision des [X.] gegen das Urteil [X.] des [X.] vom10. Juni 1999 - 10 U 38/98 - wird nicht angenommen.Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 672.351,67 DM.Gründe:Die Rechtssache hat im Hinblick darauf, daß sie noch nach der früheren,vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes([X.]) vom 8. April 1994 ([X.]) geltenden Rechtslage zubeurteilen ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im [X.] keine Aussicht auf Erfolg.- 4 -I.Die beklagte Stadt ist Eigentümerin kleingärtnerisch genutzter [X.]e, die sie an den klagenden Verein zwischenverpachtet hat. In dem [X.] März 1988 geschlossenen Generalpachtvertrag haben die Parteien einenjährlichen Pachtzins von 0,35 DM je qm vereinbart. Mit diesem Pachtzins soll-ten auch die Grundsteuer für den Boden und die [X.] sein. Weiter kamen die Vertragsparteien überein, daß dann, wennauf eine Kleingartenanlage Anliegerbeiträge für die Herstellung, Erweiterung,Verbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen entfallen sollten, andie Verpächterin neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des [X.] zu zahlen sei.Der Kläger verlangt Rückerstattung der Beträge, die in den [X.] der [X.] in den Jahren 1989 bis einschließlich 1993 als"Grundbesitzabgaben" (Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren) und"Anliegerbeiträge" ausgewiesen sind.Das [X.] hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungs-gericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen.[X.] Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rück-erstattung der in den Jahren 1989 bis 1993 bezüglich der Positionen "Grund-besitzabgaben" und "Anliegerbeiträge" von der [X.] verlangten und von- 5 -dem Kläger gezahlten Beträge nicht zu. Diesen Leistungen lagen wirksamevertragliche Vereinbarungen zugrunde, so daß sie nicht ohne Rechtsgrund er-folgt sind.1.Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der - hier maßgeblichen - ursprüng-lichen Fassung vom 28. Februar 1983 ([X.]) durfte der [X.] als Pachtzins höchstens den doppelten Betrag desortsüblichen [X.] im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlan-gen. Darüber hinaus kann und konnte schon damals nach § 5 Abs. 4 Satz 1[X.] der Verpächter für von ihm geleistete Aufwendungen für die Klein-gartenanlage, insbesondere für [X.], [X.], [X.], vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungennicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder [X.] aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie [X.] der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.Nachdem das [X.] ([X.] 87, 114) die [X.] des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. mitArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber durch das [X.] zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes ([X.]) vom [X.] ([X.]) den maßgeblichen Multiplikator verdoppelt - nunmehr istder vierfache Betrag des ortsüblichen [X.] im erwerbsmäßigen Obst-und Gemüseanbau die Obergrenze - und darüber hinaus dem Verpächter ei-nen Anspruch auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zugebilligt, dieauf dem [X.] ruhen (§ 5 Abs. 5 [X.] n.F.).- 6 -Nach § 13 [X.] waren bzw. sind zum Nachteil des Pächters von § 5[X.] abweichende Vereinbarungen [X.] nach § 5 Abs. 5 [X.] n.F. dem Verpächter eingeräumte [X.] auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten besteht ebenso wie derschon vorher in § 5 Abs. 4 [X.] verankerte [X.], benötigt also keine Grundlage im Vertrag ([X.] 16. Januar 1997 - [X.] - NJW 1997, 1071). Dessen ungeachtetbleibt es den Parteien unbenommen, über diese "Nebenleistungen" vertragli-che Vereinbarungen zu treffen, ohne daß diese [X.] allein schon deshalbvon der [X.] des § 13 [X.] bedroht wären, weil der da-nach insgesamt geschuldete Betrag die in § 5 Abs. 1 [X.] für den eigent-lichen ([X.] festgelegte Obergrenze überschreitet. [X.] des ([X.] stehen dem jedenfalls so lange nicht entge-gen, wie der vertraglich geschuldete Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht,was der ([X.] unter Zugrundelegung des nach § 5 Abs. 1[X.] zulässigen Höchstpachtzinses und des bei Fehlen besonderer ver-traglicher [X.] unmittelbar aus § 5 Abs. 4 und 5 [X.] herzuleitenden(gesetzlichen) Erstattungsanspruchs an den Verpächter zahlen müßte (vgl.hierzu nachfolgend unter 5).3.Vertragliche [X.] der Vertragsparteien, wonach den [X.] öffentlich-rechtliche Lasten i.S.d. § 5 Abs. 5 [X.] n.F. auf denPächter abgewälzt werden sollen, konnten entgegen der Auffassung der Revi-sion - wie hier geschehen - schon vor der Einfügung des gesetzlichen Erstat-tungsanspruchs des § 5 Abs. 5 [X.] durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c[X.] wirksam getroffen werden.- 7 -Dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 [X.] a.F. läßt sich ein ausdrücklichesVerbot, die Lasten der Sache über den darin festgelegten Höchstpachtzinsbe-trag hinaus vertraglich auf den Pächter abzuwälzen, nicht entnehmen. [X.] der Entstehungsgeschichte der Norm läßt sich ein solches Verbot nichtherleiten; vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, daß nach dem Willen [X.] solche Vereinbarungen über "Zusatz- bzw. Nebenleistungen"des Pächters nicht ausgeschlossen sein sollten. So hat der federführendeBundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau eine Anre-gung des [X.], ausdrücklich zu regeln, daß öffentliche Ab-gaben und Erschließungsbeiträge zusätzlich zum Pachtzins auf den Pächterumgelegt werden können, mit der Begründung nicht aufgegriffen, nach §§ 581,546 BGB habe der Verpächter die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zutragen, freilich seien abweichende Vereinbarungen möglich (BT-Drucks.9/2232 S. 16; in diesem Sinne schon die Begründung des [X.]. 9/1900 S. 13).Entgegen der Auffassung der Revision steht diese Gesetzesauslegungnicht in Widerspruch zum Gesetzeszweck. Zwar dient die gesetzliche Pacht-zinsbindung dem Schutz der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten voreiner Verdrängung aus der [X.]; deshalb dürfen aber die [X.] nicht völlig in den Hintergrund gedrängt werden. Da geradeöffentliche Lasten in einer solchen Höhe anfallen können, daß der [X.] deren Berücksichtigung bei der Bemessung des [X.] nicht nurkeinen Ertrag mehr erzielen kann, sondern sogar Verluste hinnehmen muß, hatdas [X.] eine ausdrückliche Regelung im Sinne des [X.] für verfassungsrechtlich geboten erachtet ([X.] 87, 114, 150 f).- 8 -Unter dem Eindruck dieser verfassungsgerichtlichen Ausführungen hat sich [X.] zur Einfügung des § 5 Abs. 5 [X.] n.F. entschlossen (BT-Drucks. 12/6154 S. 6).Aufgrund dessen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. schon nach [X.] verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daßsich auch ohne ausdrücklich normierten gesetzlichen [X.] und Pächter - wie hier geschehen - darauf verständigen können,öffentliche Lasten des Grundstücks auf den Pächter "umzulegen", und solcheVertragsabreden nicht deshalb nach § 13 [X.] nichtig sind, weil die Ge-samtbelastung des Pächters - die "abgewälzten" [X.] und dervereinbarte ([X.] - den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.rechnerisch ergebenden Höchstpachtzins überschreiten (vgl. [X.],[X.], 5. Aufl., § 5 [a.F.] Rn. 27; [X.], [X.] [Stand: November 1997]§ 4 Rn. 6, in: [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum [X.], NJW 1983, 2670, 2671 f; die abweichende Auffassung [X.], [X.] [1983], § 5 Rn. 18 ff; [X.], 113, 114 ist durch die Ent-scheidung [X.] 87, 114 überholt; in diesem Sinne auch [X.], [X.],2. Aufl., § 5 Rn. 84).Daß vorliegend der Verpächter des Grundstücks keine natürliche Personoder eine juristische Person des Privatrechts ist, sondern eine Gemeinde,rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ungeachtet des Umstands, daßdie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herrührenden durchgreifenden Bedenken ge-gen die ursprüngliche Pachtzinsbegrenzungsregelung nur Pachtverhältnissemit privaten Verpächtern betroffen haben, hat der Gesetzgeber von Anfang anbis heute - abgesehen von der Überleitungsregelung des Art. 3 [X.] -- 9 -im Interesse des [X.], insbesondere insogenannten gemischten Kleingartenanlagen, bewußt und gewollt darauf ver-zichtet, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kosten-überwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächter-freundliche "Sonderregelungen" für öffentliche Verpächter zu schaffen ([X.] vom 16. Januar 1997 aaO S. 1072). Diese gesetzgeberische Ent-scheidung ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die - unter privatenVerpächtern von Verfassungs wegen gebotene - weite Auslegung des § 5Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. auch bei einer Verpachtung [X.] vorzunehmen [X.] vertraglichen [X.], wonach die Grundsteuer für den Boden unddie [X.] des vereinbarten [X.] sein sollenund darüber hinaus bei auf eine Kleingartenanlage entfallenden Anliegerbei-trägen neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des [X.] zu entrichten sei, sind bezüglich ihres Regelungsgegenstandes schondeshalb unbedenklich, weil es sich hierbei um solche - auf den Pächter ab-wälzbare - "Nebenleistungen" handelt, deren "Erstattung" der Verpächter nach§ 5 Abs. 5 [X.] n.F. von Gesetzes wegen vom Pächter verlangen könnte.Zu den von § 5 Abs. 5 [X.] n.F. erfaßten öffentlich-rechtlichen [X.] gehören typischerweise die hier in Rede stehenden Grundsteuer, [X.] und Anliegerbeiträge (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 9).Dies ist vorliegend nicht deshalb anders, weil die verpachteten Grundstücke [X.] einer Gemeinde stehen und es sich bei diesen Positionen durchwegum gemeindliche Steuern und Abgaben handelt. Das dagegen von der [X.] vorgebrachte Argument, da niemand sein eigener Schuldner sein [X.] und Gebührenansprüche, die auf den Kläger als Pächter "[X.]" werden könnten, nie entstanden, greift nicht durch.a) Grundsteueraa) Das örtliche Aufkommen der Grundsteuer steht nach Art. 106 Abs. 6Satz 1 GG der Gemeinde zu; sie ist die Steuergläubigerin. Die [X.] nach § 10 Abs. 1 [X.] denjenigen, dem der Steuergegenstand bei derFeststellung des [X.] zugerechnet ist, also grundsätzlich den bürger-lich-rechtlichen Eigentümer (vgl. § 19 [X.], § 39 Abs. 1 [X.]); dies gilt auch [X.] einer Vermietung oder Verpachtung (vgl. [X.], [X.]., § 10 Rn. 2). Ist - wie hier - Grundstückseigentümer eine Gemeinde, [X.] die gesetzlichen Voraussetzungen der [X.] und -schuld-nereigenschaft in ein und derselben Person erfüllt. Dieser Umstand steht [X.] anerkanntermaßen dem Entstehen einer Grundsteuerschuld nicht vonvornherein entgegen. Der zivilrechtliche Grundsatz, daß niemand sein eigenerSchuldner sein kann (vgl. [X.]Z 48, 214, 218), gilt im Steuerrecht nicht. [X.] zeigen die in zahlreichen einzelnen Real- und Personensteuergesetzenenthaltenen Ausnahmeregelungen zugunsten der öffentlichen Hand, daß es indiesem Bereich eine allgemeine Regel, die die gegenseitige Besteuerung [X.] oder die Selbstbesteuerung eines solchen untersagte, nicht gibt(BFH, [X.] 1969, 415). So ist etwa nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und [X.]. a [X.] Grundbesitz, der einer inländischen juristischen Person desöffentlichen Rechts - denen zweifelsfrei auch Gemeinden zuzuordnen sind -gehört, nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Einschrän-kung der Steuerfreiheit durch den Gesetzgeber würde indes bei gemeindeei-genen Grundstücken leerlaufen, wenn in einem solchen Falle der [X.] 11 -gedanke mit der Folge zum Tragen käme, daß eine Steuerschuld von [X.] gar nicht zur Entstehung gelangen könnte.Die Möglichkeit der Selbstbesteuerung ist auch wirtschaftlich sinnvoll.Die Grundsteuer, deren Steuergegenstand die Ertragsfähigkeit des Grundbe-sitzes als einer möglichen Einnahmequelle ist ([X.] 65, 325, 353), ist einegemeindliche Einnahmequelle, die im Falle der Nutzung durch einen anderenals den Eigentümer selbst typischerweise (zumindest kalkulatorisch) auf [X.] übergewälzt wird, also letztlich von diesem zu tragen ist. Es ist [X.] einsichtig, warum diese wirtschaftlich zu Lasten des Nutzers bzw. Besit-zers gehende Einnahmemöglichkeit einer Gemeinde, die eigenen [X.] miet- oder pachtweise zur Nutzung überläßt, genommen werden soll,selbst wenn der dabei verfolgte Nutzungszweck - einerseits - nach der Kon-zeption des Grundsteuergesetzes steuerrelevant ist und - andererseits - unge-achtet der gesetzlichen Pachtzinsbegrenzung eine Abwälzung der [X.] vom Verpächter auf den Pächter grundsätzlich möglich ist (vgl. [X.] 119, 304, 306).bb) Ob die Beklagte sich selbst gegenüber [X.] erlassen hat bzw. erlassen konnte oder insoweit lediglich - wovon das Be-rufungsgericht ausgegangen ist - eine "interne Verrechnung" stattgefunden hat,kann dahinstehen. Nach § 9 Abs. 2 [X.] entsteht die Grundsteuerschuld mitdem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist, und ruhtvon da an nach § 12 [X.] als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Fest-setzung der Steuerschuld durch förmlichen Bescheid (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1[X.], §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 [X.]) ist demgegenüber keine Entstehensvor-aussetzung.- 12 -Daß die bei der "internen Verrechnung" von der [X.] angesetztenBeträge rechnerisch oder sachlich unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und [X.] auch nicht behauptet [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht [X.] im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß vorliegend kein sich zugunstendes [X.] [X.] erfüllt ist.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Vorausset-zungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 2) oder [X.] Buchst. a [X.] nicht vor, weil die Gemeinde das Grundstück nicht selbst - für einenöffentlichen Dienst oder Gebrauch, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke -nutzt, und die des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] Buchst. [X.] deshalb nicht, weilder Kläger - eine inländische Personenvereinigung, die nach ihrer Satzung undihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemein-nützigen Zwecken dient und im Rahmen dieser Zwecksetzung die fraglichenGrundstücke nutzt - nicht selbst Grundstückseigentümer ist. Indes hat das Be-rufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, verkannt, daß nach§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] Eigentümer und Benutzer nicht identisch sein müssen,also der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch [X.] sein kann, wenn - wie hier - eine Gemeinde ein ihr gehörendes [X.] miet- oder pachtweise einem als gemeinnützig anerkannten Vereinüberläßt, damit dieser das Grundstück für einen steuerbegünstigten Zwecknutzen kann (vgl. [X.] aaO § 3 Rn. 60, siehe auch Abschn. 6 Abs. 2 derGrundsteuer-Richtlinien 1978).- 13 -Indes ist vorliegend § 6 [X.] vorrangig. Nach dieser Bestimmung greiftdie Grundsteuerbefreiung des § 3 [X.], sofern nicht ein - hier nicht einschlä-giger - (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann nicht, wenn die für steuer-begünstigte Zwecke benutzten Grundstücke zugleich land- und forstwirtschaft-lich genutzt werden ([X.], 271, 273; 181, 515, 517 ff; [X.] aaO § 6Rdn. 2). Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind aber in [X.] wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftli-ches Vermögen zu bewerten, es sei denn - wofür vorliegend kein Anhalt [X.] -, daß aus besonderen Umständen zu entnehmen ist, daß das Land dem-nächst einer Bebauung oder einer anderen nicht gärtnerischen Nutzung [X.] werden soll ([X.], 90 ff; [X.], [X.], 7. Aufl., § 5 Rn. 39).dd) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Gemeinden, die eigenenGrundbesitz für kleingärtnerische Zwecke verpachten, nach § 5 Abs. 5[X.] n.[X.] verlangen können (vgl. [X.] aaORn. 46 c, freilich unter Hinweis auf das vom Kläger zu den Akten gereichte,unveröffentlichte Urteil des [X.]s Dortmund vom 19. Oktober 1995- 7 O 295/95 -, wo diese Frage verneint [X.]) Straßenreinigungsgebühren, [X.] in Privateigentum stehenden [X.]grundstücken verstehtes sich, daß solche Gebühren und Beiträge typischerweise zu den öffentlich-rechtlichen [X.] gehören, deren "Erstattung" der Verpächter nach§ 5 Abs. 5 [X.] n.F. vom Pächter verlangen kann, und die daher - wieausgeführt - auch schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Bun-deskleingartengesetz durch besondere Vereinbarung zwischen den [X.] auf den Pächter abgewälzt werden konnten. Indes stellt sich [X.] auch bei gemeindeeigenen Grundflächen nicht anders dar, undzwar selbst dann nicht, wenn nach den einschlägigen Rechtsnormen gemein-deeigene Grundstücke von der allgemeinen Beitragspflicht ausgenommen sind(im Ergebnis ebenso [X.] aaO § 5 Rn. 77; a.A. [X.] aaO § 5 Rnrn. 46a,46b; [X.] aaO § 4 Rn. 6).aa) Anders als im Steuerrecht hält die Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff BauGB) [X.], daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, für beachtlich. [X.] kann in bezug auf ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Her-stellung einer Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) im Eigentum der [X.] berechtigten Gemeinde steht, ein Rechtsverhältnis mit [X.] einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen (BVerwGDVBl. 1984, 188, 190; NVwZ 1985, 912, 913). Selbst wenn dieser Grundsatzdarüber hinaus auch im gesamten, landesrechtlich geregelten Kommunalabga-benrecht gelten sollte (in diesem Sinne Driehaus, Erschließungs- und [X.], 5. Aufl., § 34 Rn. 3), so stellte er jedenfalls kein unverrückbares logi-sches Prinzip dar, von dem der Gesetzgeber nicht abweichen könnte oderdürfte. Es ist vielmehr eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes, obund inwieweit der Konfusionsgedanke auch im Beitrags- und [X.] beansprucht.So ist etwa der [X.] der Auffassung, daßauch für gemeindeeigene Grundstücke eine Beitragspflicht entsteht, wenn [X.] des Art. 5 [X.] vorliegen ([X.] 1985, 218 f; 1988, 144,145 f). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des [X.] 15 -Nordrhein-Westfalen dahin, daß nach § 8 [X.] in einem solchen Falle eineBeitragspflicht von vornherein nicht entsteht (vgl. den unveröffentlichten, [X.] zu den Gerichtsakten gereichten Beschluß vom 10. September 1985- 2 B 1431/85 ).Es wäre aber mit dem dem Bundeskleingartengesetz zugrunde liegen-den Gedanken, die Gestaltung der Pachtpreise bei [X.]enbundesweit einheitlich zu regeln, schwerlich zu vereinbaren, wenn die Frageder Beitragspflichtigkeit gemeindeeigener Grundstücke - und danach der Er-stattungsfähigkeit nach § 5 Abs. 5 [X.] n.F. - von Land zu Land unter-schiedlich beantwortet werden könnte. Im übrigen hätte es eine Gemeinde inder Hand, durch entsprechende rechtliche Konstruktionen (Übertragung [X.] auf eine eigene private Besitzgesellschaft) die Begründung [X.] oder Abgabenschuld auch dort herbeizuführen, wo es nach demmaßgeblichen Landesrecht bei gemeindeeigenen Grundstücken an sich [X.] wäre (vgl. [X.] aaO § 5 Rn. 77).bb) Ungeachtet dessen spricht vor allem der Gesetzeszweck des § 5Abs. 5 [X.] n.F. eindeutig dafür, es einer Gemeinde zu ermöglichen, vonden Pächtern die Erstattung "fiktiver" Beiträge und Abgaben auch dann [X.], wenn nach dem einschlägigen Landesrecht wegen der Identität vonBeitrags- und Abgabengläubiger bzw. -schuldner eine öffentlich-rechtliche For-derung oder Grundstückslast nicht entsteht.Wie ausgeführt besteht der Zweck der Kostenerstattungsregelung [X.] 5 Abs. 5 [X.] n.F. darin, den privaten und gleichermaßen auch den öf-fentlichen Verpächter in die Lage zu versetzen, seine (ohnehin schmale) Ren-- 16 -dite zu erhalten bzw. zu verbessern. Werden aber von einer Gemeinde "grund-stücksbezogene", also an sich von § 5 Abs. 5 [X.] n.F. erfaßte, geldwerteVorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistungen (Abfallbeseitigung, Stra-ßenreinigung) erbracht, so verschlechterte sich ihre Rendite, wenn sie selbstGrundstückseigentümerin ist und die letztlich auch und gerade dem [X.] kommenden Vorteile oder Leistungen nicht "umlegungs- bzw. erstat-tungsfähig" wären, auch dann, wenn eine Beitrags- oder Abgabenschuld we-gen des Grundsatzes, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, nichtentsteht. Denn der Umstand, daß eine solche Schuld nicht begründet wird, [X.] nichts daran, daß der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende [X.] wirtschaftlich von der Gemeinde zu tragen ist. Sie hatnämlich bei der Ermittlung des von den privaten Gebühren- oder Abgaben-schuldnern zu entrichtenden Entgelts ihre eigenen Grundflächen entsprechenddem geltenden Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen; keinesfalls darf [X.] selbst auf Kosten der übrigen Gebühren- und Abgabenschuldner unent-geltlich Vorteile verschaffen ([X.] aaO; [X.], [X.] 1990, 103, 105).Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß bei öffentlich-rechtlichenEntgelten, die nach dem maßgeblichen (Bundes- oder Landes-)Recht "an sich"als öffentlich-rechtliche Grundstückslast ausgestaltet sind, der öffentliche [X.] auch dann (zumindest analog) nach § 5 Abs. 5 [X.] n.F. vomPächter "Erstattung" verlangen kann, wenn eine solche Last - entsprechenddem Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann - ausnahms-weise deshalb nicht entstanden ist, weil der öffentliche Verpächter (Gemeinde)derjenige ist, der zur Erhebung der Abgabe berechtigt und gleichzeitig Eigen-tümer des begünstigten Grundstücks [X.] 17 -cc) Daß den von der [X.] erstellten Beitrags- bzw. Gebührenrech-nungen keine realen Vorteile oder Leistungen zugrunde lagen, ist nicht ersicht-lich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Dabei hat es das Berufungsge-richt bezüglich der Straßenreinigung zu Recht für unerheblich gehalten, ob dieReinigung durch eigene Bedienstete der [X.] oder durch ein Fremdun-ternehmen erfolgt [X.] sieht die Abgeltung der Grundsteuer und [X.] in der Form vor, daß der Kläger anstelle des nach § 5Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. zulässigen Höchstpachtzinses von 0,22 [X.] einen solchen von 0,35 DM pro qm zu entrichten hatte. Der Revision istzuzugeben, daß diese Vertragsgestaltung dann bedenklich wäre, wenn [X.] aufgrund dessen mehr zu zahlen gehabt hätte, als er - neben [X.] gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. - bei genauer [X.] der konkret zu berücksichtigenden (tatsächlich entstandenen oderfiktiven) Steuer- und Gebührenbeträge geschuldet [X.] ist nicht ersichtlich oder dargetan - wofür der Kläger als derjenige,der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Herausgabe der Bereicherung verlangt, dar-legungs- und beweispflichtig ist -, daß aufgrund des Vertragsverständnissesder Parteien bzw. der praktizierten Art und Weise der Abrechnung eine solcheÜberzahlung stattgefunden hat.[X.] [X.] [X.] Schlick Dörr

Meta

III ZR 194/99

18.04.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2000, Az. III ZR 194/99 (REWIS RS 2000, 2479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2479

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

7 O 295/95

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.