Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. III ZR 105/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 819

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[X.] 105/00vom19. Oktober 2000in dem [X.] [X.] hat am 19. Oktober 2000 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 2. März 2000 - 1 U 3711/99 -wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 4.174.227,50 [X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.1.Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des [X.], die Klägerin könne erst ab dem 1. August 1980 und nicht schon- wie zuletzt beantragt - ab dem 1. Januar 1980 rückwirkend erhöhte [X.] 3 -a) Die Überleitungsbestimmung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] willin dem durch die Rechtshängigkeit der Pachtzinsklage jeweils individuell vor-gegebenen zeitlichen Rahmen rückwirkend zugunsten des Verpächters denverfassungsrechtlichen Makel beseitigen, der der Bestimmung des § 5 Abs. 1Satz 1 [X.] anhaftete. Ausgehend von dieser Zielsetzung der Normhat der [X.] ausgesprochen, daß der zeitliche Anwendungsbereich des § 5Abs. 1 Satz 1 [X.] jedenfalls nicht weiter gehen kann als der [X.] überhaupt. Danach würde das Inkrafttreten [X.] am 1. April 1983 die äußerste zeitliche Grenzeeines wirksamen Erhöhungsverlangens nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]bilden und zwar auch dann, wenn die Rechtshängigkeit einer am [X.] November 1992 anhängigen Pachtzinsklage noch früher eingetreten war([X.]surteile vom 12. November 1998 - [X.] - NJW-RR 1999, 237;vom 6. Februar 1997 - [X.] - NJW 1997, 3374, 3376; in diesem [X.], Beschluß vom 26. Februar 1998 - 1 BvR1342/91 - S. 7 f, [X.]) In dem auf eine von der Klägerin erhobene [X.] ergangenen Beschluß vom 16. Februar 1999 (1 [X.]; [X.]) hat das [X.] allerdings diese Auffassung im Hin-blick auf Art. 14 Abs. 1 GG nur dann für unbedenklich gehalten, wenn für die[X.] vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes "anderweitige Ansprüchezur Beseitigung verfassungswidriger Pachtpreisbindungen grundsätzlich aner-kannt und im Einzelfall geprüft werden" (S. 10 f des Beschlusses). In diesemZusammenhang kommt insbesondere ein Anspruch auf Zahlung eines erhöh-ten [X.] wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Maßgabe dervom [X.] für die Zahlung erhöhten [X.] (Äquivalenzstörung infolge Geldwertschwundes) in Betracht; § 5[X.] stellt dabei die Obergrenze einer möglichen [X.] ([X.]surteil vom 12. November 1998 aaO).c) Unter Hinweis auf den Beschluß des [X.]s vom16. Februar 1999 hat das Berufungsgericht "analog Art. 3 [X.]" derKlägerin rückwirkend erhöhte Pachtzinsen auch für die [X.] vor dem Inkrafttre-ten des Bundeskleingartengesetzes zugebilligt, aber nicht schon ab dem 1.Januar 1980, sondern erst ab dem 1. August 1980, weil die (frühere) Klage erstam 23. Juli 1980 zugestellt worden sei.aa) Hält man mit dem Berufungsgericht Art. 3 [X.] analog auchfür vor dem 1. April 1983 liegende [X.]räume anwendbar, so stößt es allerdingsauf Bedenken, wenn das Berufungsgericht unabhängig von den klagegegen-ständlich gemachten Pachtzeiten einen Anspruch der Klägerin auf rückwirkenderhöhte Pachtzinsen - entsprechend dem Gesetzeswortlaut - nur ab dem [X.] folgenden Monat für möglich hält. Denn Art. 3 Satz 1 Nr. 1[X.] ist, wie der [X.] mittlerweile ausgesprochen hat, verfassungs-konform dahin auszulegen, daß er auch auf Leistungsklagen bzw. Klageerwei-terungen für zurückliegende Pachtzeiträume anzuwenden ist; lediglich für [X.] der [X.] gilt etwas anderes ([X.]sbeschluß vom21. September 2000 - [X.]/99 - zur Veröffentlichung bestimmt).bb) Auf die Frage, ob der Klägerin nach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]analog erhöhte Pachtzinsen auch für die [X.] vom 1. Januar bis zum 1. August1980 zustehen könnten, kommt es jedoch vorliegend nicht an. Die [X.] hat mit Schreiben vom 17. August 1995 an den Beklagten ein "förmli-- 5 -ches Erhöhungsverlangen" gerichtet, in dem sie unter Hinweis auf Art. 3[X.] rückwirkend ab 1. August 1980 einen Pachtpreis von (nunmehr)0,52 DM pro Quadratmeter und Jahr verlangte. An diesem Schreiben, das be-wirkte, daß mit dem vom Verpächter genannten [X.]punkt an die Stelle des bis-herigen [X.] der erhöhte Pachtzins trat (vgl. [X.], [X.]., Art. 3 [X.] Rn. 3), muß sich die Klägerin festhalten lassen,zumal sie mit ihrer Klage (zunächst) auch nur für den [X.]raum ab dem [X.] 1980 erhöhte Pachtzinsen begehrt hatte. Erhöhte Pachtzinsen auch fürdie [X.] vom 1. Januar bis zum 1. August 1980 wurden erstmals mit [X.] 1. April 1999 geltend gemacht. Mit einer so späten Nachforderung (fastfünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingar-tengesetzes am 1. Mai 1994) mußte der Beklagte billigerweise nicht mehrrechnen (vgl. [X.]surteil vom 6. Februar 1997 aaO).2.Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler [X.] der Klägerin auf.[X.][X.][X.]SchlickDörr

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III ZR 105/00

19.10.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2000, Az. III ZR 105/00 (REWIS RS 2000, 819)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 819

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