Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. III ZR 325/99

III. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1086

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[X.]/99vom21. September 2000in dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R:ja------------------------------------[X.] Art. 3 Satz 1 Nr. 1a)Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlautder Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab demder Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In [X.] Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegendePachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum [X.]-punkt der Klageerhebung die [X.] noch nicht verjährtwar.b)Auch ohne förmliche [X.](en) können für nach der streitge-genständlich gemachten Pachtzeit liegende [X.]räume erhöhte Pacht-zinsen verlangt werden, wenn die [X.] deshalb unterblie-ben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.[X.], Beschluß vom 21. September 2000 - [X.]/99 -OLG Hamm- 2 - [X.]3 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 21. September 2000 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. [X.] Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 - [X.] - wird nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlungvon 128.184,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 20.509,68 DM seit dem6. Januar 1988 und aus weiteren 66.656,46 DM seit dem 26. [X.] 1996 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision an-genommen.Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.[X.] Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat jedoch, soweit die beklagte [X.] zur Zahlung erhöhten[X.] für die [X.] vom 1. April bis zum 30. September 1983 verurteiltworden ist (17.091,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999),Aussicht auf Erfolg.- 4 -Nachdem das [X.] durch Beschluß vom 23. Sep-tember 1992 ([X.] 87, 114) die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der ur-sprünglichen Fassung vom 28. Februar 1983 ([X.] [X.]) vorgeschriebeneBegrenzung des [X.] auf den doppelten Betrag des [X.] Obst- und Gemüseanbau für unvereinbar mitArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte, hat der Gesetzgeber durch das [X.] Mai 1994 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartenge-setzes ([X.]) vom 8. April 1994 ([X.] I S. 766) Abhilfe geschaffen.§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG wurde dahin geändert, daß der Höchstpachtzinsden vierfachen Betrag des ortsüblichen [X.] im erwerbsmäßigen Obst-und Gemüseanbau beträgt. Die Verdoppelung des [X.] 1 Satz 1 [X.] hat insbesondere auch mit Rücksicht darauf,daß der Eigentümer nach § 5 Abs. 5 [X.] vom Pächter Erstattung deröffentlich-rechtlichen Grundstückslasten verlangen kann, dazu geführt, daß [X.] im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr unverhältnismäßigbelastet wird ([X.], [X.] vom 25. Februar 1998 - 1 [X.]/97 - NJW-RR 1998, 1166 f; Senatsurteil vom 12. November 1998 - III ZR87/98 - NJW-RR 1999, 237, 238). Für "Altfälle" bestimmt die Überleitungsre-gelung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.], daß private Verpächter im Falleam 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeitenüber die Höhe des [X.] rückwirkend vom ersten Tage des auf dieRechtshängigkeit folgenden Monats den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.]zulässigen Höchstpachtzins verlangen [X.] über die am 22. Dezember 1987 beim [X.] eingereichte unddurch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 6. Januar 1988 erhobeneKlage am Stichtag 1. November 1992 noch nicht bestandskräftig entschieden- 5 -war, sind die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]erfüllt. Aufgrund dessen können, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend angenommen hat, die Kläger von der Beklagten den erhöhten Pachtzins(auch) für die [X.] vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1987 verlangen.Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision unschädlich, daß die ur-sprüngliche Klage allein das bei Einreichung und Zustellung der [X.] abgelaufene [X.] 1983/1984 betroffen hat und die Erweiterung [X.] (auch) auf die folgenden [X.] erst nach Inkrafttreten des [X.] Änderung des Bundeskleingartengesetzes erfolgt [X.]) Anders, als es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt, ist Art. 3 Satz 1Nr. 1 [X.] nicht dahin auszulegen, daß [X.] für vorder Klageerhebung liegende [X.]räume schlechthin ausgeschlossen sind.aa) Der Verpächter kleingärtnerisch genutzter Grundstücke, der - wiehier die Kläger - die in § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Pachtzins-begrenzung für verfassungswidrig erachtete, war vor Anrufung des Bundes-verfassungsgerichts grundsätzlich gehalten, zunächst den Rechtsweg zu denordentlichen Gerichten zu beschreiten. Eine naheliegende - und hier ebenfallswahrgenommene - Möglichkeit war dabei die, daß ein Verpächter unter [X.] auf die Verfassungswidrigkeit der Pachtzinsbegrenzungsregelung des § 5Abs. 1 Satz 1 [X.] einen höheren Pachtzins verlangte. Dabei [X.] durfte ein Verpächter davon ausgehen, das zur Wahrung seiner verfas-sungswidrig beschnittenen Eigentümerposition Erforderliche getan zu haben,wenn er rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Zahlungsklage erhoben hatte. [X.] der Fall hier: Da aufgrund der vertraglichen Abreden für ein vom 1. Oktoberbis zum 30. September des Folgejahres dauerndes [X.] die Pacht bis- 6 -zum 31. August (des Folgejahres) zu zahlen ist, wäre die [X.]für das [X.] 1983/1984 gemäß §§ 197, 198 Satz 1, 201 BGB erst mit Ab-lauf des 31. Dezember 1988 verjährt gewesen. Die im Januar 1988 erhobeneKlage hatte daher gemäß § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung unterbrochen.Zu einer anderen Vorgehensweise mußte sich ein Verpächter insbeson-dere auch nicht durch § 5 Abs. 3 BKleingG veranlaßt sehen. Liegt der verein-barte Pachtzins unter der gesetzlich zulässigen Höchstpacht, so kann der [X.] nach dieser Bestimmung durch ein schriftliches, frühestens für den fol-genden [X.] wirksam werdendes Erhöhungsverlangen eine [X.] des [X.] erreichen. Da indes diese Formvorschrift auf die ma-terielle Pachtzinsbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG zuge-schnitten ist, bestand auch unter Berücksichtigung der Pächterinteressen füreinen Verpächter, der - wie sich aufgrund der Entscheidung [X.] 87, 114herausgestellt hat, zu Recht - die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingGa.F. für verfassungswidrig und deshalb für unanwendbar bzw. nichtig gehaltenhatte, kein Anlaß, bei einer etwaigen "übergesetzlichen Erhöhungsklage" nach§ 5 Abs. 3 BKleingG zu verfahren (eingehend zu dieser Frage Senatsurteil vom6. Februar 1997 - [X.] - NJW 1997, 3374, 3375 f).bb) Bei dieser Sachlage würde die offenbar nur die Fälle einer Erhö-hungsklage für gerade erst begonnene oder künftige [X.] in den Blicknehmende Überleitungsvorschrift des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] beiwortlautgetreuer Auslegung - rückwirkend erhöhte Pachtzinsen nur ab dem [X.] folgenden Monat - dazu führen, daß bei [X.], die- wie hier - "guten Glaubens" (auch) bezüglich vergangener [X.]räume erhobenworden sind, erhebliche Anspruchskürzungen bis zum völligen [X.] 7 -schluß eintreten könnten. Damit würde aber das von der Verfassung vorgege-bene, dem Gesetzgeber vom [X.] ausdrücklich aufer-legte (vgl. [X.] 87, 114, 151) und von diesem auch mit der Überleitungsre-gelung des Art. 3 [X.] verfolgte (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6, 10)Ziel, bei rechtshängig gemachten Pachtzinsstreitigkeiten rückwirkend [X.] Zustände herzustellen, in nicht unerheblichem Umfange verfehlt.Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] ist daher verfassungskonform dahin auszule-gen, daß er auch auf [X.] bzw. [X.]en für zurücklie-gende Pachtzeiträume anzuwenden ist; lediglich bei der Berechnung der Pro-zeßzinsen bleibt der erste Tag des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monatsmaßgeblich ([X.], [X.] vom 5. Februar 1999 - 1 [X.]/95 - NJW-RR 1999, 889; und vom 16. Februar 1999 - 1 BvR 938/97 - un-veröffentlicht).b) Ist - wie hier - eine Rechtsstreitigkeit über die Höhe des [X.]am 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschieden, so ist eine rückwir-kende Erhöhung des [X.] hinsichtlich des ganzen von dem Rechtsstreiterfaßten [X.]raums möglich. Das ist vorliegend die gesamte Pachtzeit ab [X.] des [X.]s 1983/1984. Dabei ist es entgegen der Auffassung [X.] unschädlich, daß die Kläger zum Stichtag 1. November 1992 nichtauch den Pachtzins für die folgenden [X.] durch förmliche Klageerweite-rungen in den Rechtsstreit einbezogen hatten.Die Kläger, die die [X.] des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingGa.F. für verfassungswidrig erachteten, haben von Beginn des Rechtsstreits ankeinen Zweifel daran gelassen, daß ihnen - wie folgerichtig - auch für die[X.] 1984/1985 und nachfolgend ein erhöhter Pachtzins zusteht. [X.] 8 -sie es gleichwohl unterlassen haben, ihre Zahlungsklage entsprechend dem[X.]ablauf jeweils zu erweitern, so lag dem ersichtlich das Bestreben zugrunde,die angesichts der "Unwägbarkeiten" hinsichtlich der zu entscheidendenRechtsfrage (Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] gegen Art. 14 Abs. 1Satz 1 GG) und der zu erwartenden Verfahrensdauer beim Bundesverfas-sungsgericht nicht unerheblichen Kostenrisiken gering zu halten. Mit dieserauch und gerade in ihrem eigenen Interesse liegenden Verfahrensweise wardie Beklagte einverstanden, wie der jeweils am Jahresende erklärte [X.] die Erhebung der Einrede der Verjährung belegt.Hatte aber ein klagender Verpächter im Einvernehmen mit seinem Pro-zeßgegner im Wege der offenen Teilklage - also unter ausdrücklichem Vorbe-halt bzw. Ankündigung einer [X.] auf die späteren [X.] undbei ausdrücklich erklärtem Verzicht der Gegenseite auf die Einrede der Verjäh-rung - nur für ein bestimmtes [X.] den erhöhten Pachtzins rechtshängiggemacht, so konnte und durfte er darauf vertrauen, daß ihm bei einer späterengesetzlichen "Altfallregelung" ein solches "objektiv vernünftiges" Prozeßgeba-ren nicht zum Nachteil gereicht.Daher ist bei einer derartigen Fallkonstellation Art. 3 Satz 1 Nr. 1[X.] dahin auszulegen, daß ein Verpächter auch hinsichtlich der [X.] vorherige förmliche [X.]en im strengen Sinne streitgegen-ständlich gewordenen späteren [X.]räume rückwirkend erhöhte Zinsen verlan-gen kann.Dies entsprach im übrigen auch der ursprünglichen Rechtsauffassungder Beklagten, die ungeachtet der fehlenden Rechtshängigkeit im Mai/[X.] 9 -1994 die sich für das [X.] 1987/1988 anteilig vom 1. Januar 1988 an (er-sichtlich mit Rücksicht darauf, daß die das [X.] 1983/1984 betreffendeZahlungsklage am 6. Januar 1988 rechtshängig geworden war) und für die fol-genden [X.] (bis zum [X.] 1992/1993) nach § 5 Abs. 1 Satz 1[X.] ergebenden Pachtzinsen in Höhe von (weiteren) 117.930,66 DM([X.] hatte.Erst später hat sie sich eines anderen besonnen und Rückzahlung die-ses Betrages verlangt.c) Da sich der Nachzahlungsanspruch der Kläger unmittelbar aus Art. 3Satz 1 Nr. 1 [X.] ergibt, geht die von der Beklagten erhobene [X.] Verjährung schon deshalb ins Leere, weil der gesetzliche [X.] nicht vor dem 1. Mai 1994, dem [X.] zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, entstehen konnte.2.Soweit die Kläger, denen das Berufungsgericht auch insoweit gefolgt ist,durch klageerweiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 unter Bezug auf [X.] des [X.]s vom 16. Februar 1999 (1 [X.]/97) darüber hinaus Zahlung erhöhten [X.] für die [X.] vom 1. [X.] bis zum 30. September 1983 begehrt haben (Teil des [X.]s1982/1983, der in den zeitlichen Geltungsbereich des Bundeskleingartenge-setzes fällt), beruht dies auf einem Mißverständnis dieses Beschlusses. [X.] der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.]bis zum Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes zurückreichenkann (so schon Senatsurteile vom 12. November 1998 aaO S. 237 und vom [X.] 1997 aaO S. 3376), so ist doch die Frage, ob das auch im zu [X.] 10 -scheidenden Fall so ist, nach den Gegebenheiten der in Rede stehendenPachtzinsstreitigkeit zu beantworten. Der danach individuell vorgegebene zeit-liche Rahmen darf - ungeachtet der aufgezeigten Möglichkeiten einer (verfas-sungskonform) erweiternden Auslegung der [X.]. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] - nicht verlassen werden.Da der Pachtzins für das (Rest-)[X.] 1982/1983 bis zum [X.] November 1992 bzw. bis zum 1. Mai 1994 nicht in Streit gestanden hatte,können die Kläger insoweit keinen erhöhten Pachtzins verlangen.Rinne[X.][X.]SchlickDörr

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III ZR 325/99

21.09.2000

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2000, Az. III ZR 325/99 (REWIS RS 2000, 1086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1086

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