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PDF anzeigen [X.] vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeits-schranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 2 Satz 3 GKG. 1 Das [X.] hat mit Beschluss vom 7. November 2005 [X.] eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den [X.] [X.] Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und setzte zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf 100.000 • fest. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung [X.] eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlas[X.]serklä-rung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit [X.] vom 2 - 3 - 27. März 2006 die Hauptsache für erledigt. Mit [X.] vom 22. Mai 2006 schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 entschied das [X.] gemäß § 91a ZPO über die Kos-ten, die es den [X.] auferlegte. Die gegen diesen Beschluss einge-legte sofortige Beschwerde haben die Antragsgegner mit [X.] vom 14. Mai 2007, eingegangen am 15. Mai 2007, zurückgenommen und gleichzei-tig Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s vom 7. November 2005 eingelegt. Sie haben beantragt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 • festzusetzen. Das [X.] hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s abgeändert und den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000 • festge-setzt. Seiner Auffas[X.] zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und [X.], insbesondere innerhalb der [X.] gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses des [X.] die Streitwert-beschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des [X.]s zurückzuweisen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie Senatsbe-schluss vom 6. April 2009 - [X.] ZB 88/08 - juris). Daran ändert auch die [X.] - 4 - [X.] der Rechtsbeschwerde durch das [X.] nichts (vgl. etwa [X.], 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - [X.] 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - [X.] - [X.], 45 ff.). Eine Bindung des [X.] an die Zulas-[X.] gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei - [X.] - Rechtsmittelzu-las[X.] unanfechtbar bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2002 - [X.]/02 - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittel-zulas[X.] umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge-nannten Zulas[X.]svoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; [X.]/[X.] ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulas[X.] des Rechtsmittels
- 5 - kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehe-ner Instanzenzug eröffnet wird. [X.]Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 2/6 O 534/05 - O[X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 6 W 129/07 -
Meta
06.10.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. VI ZB 19/08 (REWIS RS 2009, 1325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1325
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