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PDF anzeigen [X.] vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeits-schranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. 1 Das [X.] hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 [X.] eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den [X.] [X.] Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf 50.000 • festgesetzt. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfü-gung Widerspruch eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlas-sungserklärung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit [X.] - 3 - satz vom 27. März 2006 die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2006 schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 14. Juli 2006 entschied das [X.] gemäß § 91a ZPO über die Kosten, die es den [X.] auferlegte. Die gegen diesen Be-schluss eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegner wies das Be-schwerdegericht durch Beschluss vom 2. April 2007 zurück. Mit einem am 16. April 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 13. April 2007 haben die [X.] gegen den Beschluss des [X.]s vom 22. Dezember 2005 eingelegt und Festsetzung des Streitwertes entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 • beantragt. Das Land-gericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des [X.]s abgeändert und den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000 • festge-setzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und [X.], insbesondere innerhalb der [X.] gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses des [X.] die Streitwert-beschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des [X.]s zurückzuweisen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie [X.] - 4 - schluss vom 6. April 2009 - [X.] ZB 88/08 - juris). Daran ändert auch die [X.] der Rechtsbeschwerde durch das [X.] nichts (vgl. etwa [X.], 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.] 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - [X.] 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - [X.] - [X.], 45 ff.). Eine Bindung des [X.] an die [X.] gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom [X.] entzogen ist, auch bei - [X.] - Rechtsmittelzu-lassung unanfechtbar bleibt (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2002 - [X.]/02 - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittel-zulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge-nannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.], 116; [X.]/[X.] ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels
- 5 - kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehe-ner Instanzenzug eröffnet wird. [X.]Zoll [X.] Diederichsen [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/6 O 629/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2008 - 6 W 130/07 -
Meta
06.10.2009
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2009, Az. VI ZB 18/08 (REWIS RS 2009, 1318)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1318
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