Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.11.2018, Az. 1 BvQ 82/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 1846

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung eines isolierten eA-Antrags gegen die fachgerichtliche Versagung von Vollstreckungsschutz: Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - weder Rechtswegerschöpfung noch Grundrechtsverletzung dargelegt


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 [X.] kann das [X.] im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 [X.] vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der von dem Antragsteller in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 [X.] nicht entsprochen werden kann, wenn diese Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, juris, Rn. 3).

3

Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre auf der Grundlage des bisherigen Vorbringens des Antragstellers bereits unzulässig. Weder ist dargelegt, dass der Antragsteller den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] erschöpft hat, noch, dass das Amtsgericht durch die Zurückweisung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 82/18

13.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 29. April 2017, Az: 5 C 278/15, Urteil

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.11.2018, Az. 1 BvQ 82/18 (REWIS RS 2018, 1846)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1846

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvQ 6/20

2 BvQ 97/20

Zitiert

1 BvQ 70/18

Zitieren mit Quelle:
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