Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt - Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.
Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 [X.] ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).
Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] richtet.
Der Antragsteller rügt, dass auf seine - nicht vorgelegte - Strafanzeige vom 11. Juli 2019 bislang keine Reaktion erfolgt sei. Konkrete hoheitliche Maßnahmen der - nicht näher bezeichneten - Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft [X.], die der Antragsteller mit einer Verfassungsbeschwerde angreifen könnte, liegen nicht vor. Ein bestimmtes Unterlassen wird vom Antragsteller - ungeachtet der ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 [X.]) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Handlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
10.10.2019
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Ablehnung einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvQ
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.10.2019, Az. 2 BvQ 85/19 (REWIS RS 2019, 2748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 2748
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvQ 87/19 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei fehlender Benennung eines konkreten Hoheitsakts …
1 BvQ 12/22 (Bundesverfassungsgericht)
Erfolgloser Eilantrag in einer sorgerechtlichen Sache - unzureichende Antragsbegründung
2 BvQ 46/19 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet auf die Untersagung der Durchsicht sichergestellter Datenträger …
1 BvQ 90/18 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung bei unterbliebener Vorlage oder Wiedergabe der entscheidungsrelevanten …
2 BvQ 19/20 (Bundesverfassungsgericht)
Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer eA, gerichtet ua auf Neubesetzung der Bundesregierung ausschließlich mit …