Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.10.2019, Az. 2 BvQ 87/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 2230

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei fehlender Benennung eines konkreten Hoheitsakts als Angriffsgegenstand der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig wäre.

2

Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 [X.] ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, Rn. 6; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 19. Januar 2018 - 2 BvQ 4/18 -, Rn. 2). Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift diejenigen Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 25. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, Rn. 4).

3

Ungeachtet des Fehlens von Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil sie sich nicht gegen einen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] richtet.

4

Konkrete hoheitliche Maßnahmen des [X.], die mit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde zulässigerweise angegriffen werden könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich sämtlicher vorgelegter, allerdings nicht angegriffener Entscheidungen des [X.] war die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 [X.] bereits bei Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung längst abgelaufen. Gleiches gilt für die nicht angegriffenen Entscheidungen des [X.]. Ein bestimmtes Unterlassen wird von der Antragstellerin zu 2. - ungeachtet der nicht ordnungsgemäßen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 [X.]) - ebenfalls nicht angegriffen. Die Vornahme der begehrten Prozesshandlungen kann dagegen mit der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden, sodass diese von vornherein unzulässig wäre.

5

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Antragstellerin zu 2. den Antragsteller zu 1. wirksam vertreten konnte (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 87/19

24.10.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, Az: 08 O 29/18

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 24.10.2019, Az. 2 BvQ 87/19 (REWIS RS 2019, 2230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 2230

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1 BvQ 49/16

2 BvQ 4/18

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