Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.03.2018, Az. 2 A 10/17

2. Senat | REWIS RS 2018, 13014

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung; Begründung des Gesamturteils


Leitsatz

1. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung steht auch in einer Wechselbeziehung zur Obliegenheit des Beamten, Einwände gegen deren Richtigkeit oder Nachvollziehbarkeit darzulegen. Hält der Beamte die Erläuterung seiner dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält.

2. Bei der Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss die Gewichtung der Einzelmerkmale auf die Anforderungen des Statusamts bezogen sein. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, die Gewichtung der Einzelmerkmale dienstlicher Beurteilungen einheitlich vorgenommen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der [[X.].] zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

2

Der ... geborene Kläger steht als technischer Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe [[X.].]) im Dienst der [[X.].]. Bis zum 15. März 2008 war er beim [[X.].] ([[X.].]) tätig. Mit Wirkung vom 15. März 2008 wurde er vom [[X.].] zum [[X.].] versetzt. Mit Wirkung vom 1. März 2011 wurde der Kläger wiederum zum [[X.].] versetzt. Dort wurde er als Leiter des Sachgebiets [X.]YZ eingesetzt. Seit dem 1. Juli 2013 leitet der Kläger ein anderes Sachgebiet beim [[X.].].

3

In einer ersten Regelbeurteilung vom 23. April 2013 zum Stichtag 1. April 2013 vergab der seinerzeitige Leiter der Abteilung [X.] des [[X.].] ([[X.].].) das Gesamturteil 7. Auf Einwendungen des [[X.].] hob der [[X.].] diese dienstliche Beurteilung wegen formeller Fehler auf. Daraufhin wurde der Kläger unter dem 15. Oktober 2013 erneut beurteilt. Die Beurteilung wurde wegen krankheitsbedingter Verhinderung des Abteilungsleiters [X.] durch den damaligen stellvertretenden [[X.].] ([[X.].]) erstellt. Auf die Klage des [[X.].] wurde diese Beurteilung durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - aufgehoben. Dabei hat sich der Senat auf zwei Erwägungen gestützt: Einerseits habe es die Beklagte rechtswidrig unterlassen, einen Beurteilungsbeitrag von dem erkrankten und inzwischen im Ruhestand befindlichen ehemaligen [[X.].] ([[X.].]) einzuholen. Andererseits sei das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unzureichend begründet.

4

Daraufhin erstellte [[X.].] einen Beurteilungsbeitrag auf einem dafür vorgesehenen Formblatt. Unter dem 11. Juli 2016 erstellte der [[X.].] ([[X.].]) in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters [X.] die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung.

5

In seinem Widerspruch beanstandete der Kläger, dass [[X.].] für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht zuständig sei, dass die Einholung von Beurteilungsbeiträgen in verschiedener Hinsicht fehlerhaft und dass die Begründung des [X.] nicht nachvollziehbar sei.

6

Die Beklagte begründete in einem an den Kläger gerichteten Schreiben die Zuständigkeit des Erstbeurteilers u.a. damit, dass sowohl der seinerzeitige Abteilungsleiter als auch dessen Stellvertreter inzwischen im Ruhestand seien und deshalb keine Erstbeurteilung mehr erstellen könnten. Traditionsgemäß sei die weitere Vertretung der Abteilungsleitung in der Abteilung [X.] durch denjenigen Referatsleiter wahrgenommen worden, der am längsten Referatsleiter in dieser Abteilung gewesen sei. Dies treffe auf [X.] zu.

7

Es sei nicht zu beanstanden, dass [[X.].] in Ergänzung zu dem schriftlichen Beurteilungsbeitrag des Herrn Dr. A sich auch mündlich bei den gleichbesoldeten [X.] und [X.] erkundigt habe. Eine Verpflichtung, auch Referatsleiter [X.] hinzuzuziehen, habe nicht bestanden. Herr Dr. G, der seinerzeitige nominelle Referatsleiter des Referats [X.]Y, habe sich fast während des gesamten [X.] befunden. Damit entfalle für ihn die Abgabe eines Beurteilungsbeitrags.

8

Im Hinblick auf die Bildung des [X.] müsse der Beurteiler nach der Rechtsprechung des [X.] erkennen lassen, aufgrund welcher Wertung und Gewichtung er zu seinem Gesamturteil komme. Diese Wertung und Gewichtung nehme er nach eigenem Ermessen vor. Da jeder Dienstposten andere Anforderungen habe, müssten diese Schwerpunkte unterschiedlich sein.

9

Nach weiterer, vertiefender Widerspruchsbegründung durch den Prozessbevollmächtigten des [[X.].] wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend zu dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren Folgendes aus: Die Tätigkeit des [[X.].] im [[X.].] sei nicht bei der Beurteilung zu berücksichtigen gewesen, weil dies nur für den Fall der Abordnung vorgesehen sei, der Kläger jedoch an das [[X.].] versetzt worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem sogenannten Rotationsbeschluss, weil sich dieser allein auf den [X.] zwischen dem [[X.].] und den Bundesministerien beziehe. Der [[X.].] sei aber eine obere Bundesbehörde im Geschäftsbereich des [[X.].]es, auf den der Rotationsbeschluss nicht anwendbar sei. Auch die Bildung des [X.] sei fehlerfrei erfolgt. Bei der Bildung des [X.] einer dienstlichen Beurteilung werde die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung des Beurteilers berücksichtigt. Richtigerweise habe der Erstbeurteiler eigenständig festgelegt, welche Leistungsmerkmale am stärksten zu gewichten seien. Er habe bei der Beurteilung aber auch die Maßgabe der Statusamtsbezogenheit berücksichtigt. Die Plausibilisierung der Wertungen sei in der Beurteilung selbst niedergelegt und dem Kläger in insgesamt vier nach der Beurteilungseröffnung geführten Telefonaten erläutert worden.

Der Kläger hat am 28. Juli 2017 Klage erhoben und seine Argumentation aus dem Vorverfahren vertieft.

Der Kläger beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 11. Juli 2016 und den Widerspruchsbescheid des [[X.].]es vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. März 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der [[X.].].

Entscheidungsgründe

[X.]ie Klage, über die das [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, ist begründet. [X.]ie angefochtene Regelbeurteilung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie ist zusammen mit dem Widerspruchsbescheid des [X.] aufzuheben. [X.]ie [X.]eklagte muss den Kläger für den streitigen [X.]eurteilungszeitraum unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilen.

Zwar ist die angegriffene [X.]eurteilung des [X.] von demjenigen [X.]ediensteten des [X.] erstellt worden, der hierfür zuständig ist (1.). Auch ist die [X.]inholung von [X.]n durch den [X.]eurteiler rechtsfehlerfrei erfolgt (2.). [X.]es Weiteren war es nicht rechtsfehlerhaft, dass die vom Kläger im [X.] ausgeübte Tätigkeit nicht den Gegenstand der dienstlichen [X.]eurteilung gebildet hat (3.). [X.]ie Regelbeurteilung des [X.] ist aber rechtswidrig, weil sie den Anforderungen an die erforderliche [X.]egründung des [X.] einer dienstlichen [X.]eurteilung nicht genügt (4.).

1. [X.]ie Festlegung des zuständigen [X.]eurteilers steht im Organisationsermessen des [X.]ienstherrn. Ausgeschlossen ist es allerdings, einen [X.]eurteiler mit einem gleichrangigen oder einem niedrigeren [X.] zu bestimmen. [X.]in [X.]eurteiler im gleichen [X.] scheidet in der Regel aus, weil die potentielle Konkurrenzsituation zwischen [X.]eurteiler und zu beurteilendem [X.]eamten die erforderliche Neutralität und Objektivität des [X.]eurteilers beeinträchtigen kann. [X.] [X.]eamten fehlt im Regelfall der Überblick über die Leistungsfähigkeit der in der [X.]ehörde beschäftigten [X.]eamten einer höheren [X.]esoldungsgruppe; sie sind dann nicht in der Lage, die Leistungen des [X.]eamten gemessen an dessen [X.], das sie selbst nicht innehaben und dessen Anforderungen sie nicht notwendig kennen, zu bewerten und gleichzeitig diese Leistungen ins Verhältnis zu den Leistungen anderer [X.]eamter mit demselben - höheren - [X.] zu setzen ([X.], [X.]eschluss vom 21. März 2017 - 1 [X.] 1361/16 - NVwZ 2017, 1558 Rn. 7.). [X.]ie [X.]eurteilung durch einen ranggleichen [X.]eamten ist auch in Ziff. 8.1.1 der [X.]eurteilungsbestimmungen der [X.]eklagten - [X.][X.] [X.] - vom 1. Juli 2009 in der hier relevanten Fassung vom 27. [X.]ezember 2011 ausgeschlossen. [X.]benso ist der [X.]ienstherr bei der [X.]estimmung des zuständigen [X.]eurteilers gehalten, Vorkehrungen zu treffen, die die [X.]inhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der [X.]eurteilung ermöglichen. [X.]araus ergibt sich in aller Regel, dass sich die [X.]estimmung des zuständigen [X.]eurteilers aus abstrakten und einheitlichen Regeln ergeben muss.

[X.]em ist die [X.]eklagte durch die Regelungen der [X.][X.] [X.] in Verbindung mit der bestehenden Verwaltungspraxis gerecht geworden.

a) [X.] war danach der zuständige [X.]. Gemäß Nr. 6.2 [X.][X.] [X.] ist der [X.] für die [X.]eamten des höheren [X.]ienstes der Referatsleiter bzw. der [X.]ienststellen-/Außenstellenleiter. [X.] war zum maßgeblichen [X.]punkt [X.], der jedoch bereits seit dem 18. April 2011 erkrankt und ab dem 1. April 2014 im Ruhestand war. Stellvertretender/[X.] Leiter des Referats war während der krankheitsbedingten Abwesenheit von [X.]errn [X.] [X.]err [X.], der jedoch derselben [X.]esoldungsgruppe angehört wie der Kläger. Gemäß Ziff. 8.1.1 [X.][X.] [X.] geht die Zuständigkeit für die [X.]rstbeurteilung ab [X.]esoldungsgleichheit von [X.] und beurteilter Person auf den nächsten Vorgesetzten über. [X.]ies war zum maßgeblichen [X.]punkt der [X.], [X.] [X.]ieser ist nach schwerer [X.]rkrankung zum 1. Oktober 2013 in den Ruhestand getreten. [X.]er seinerzeit stellvertretende Abteilungsleiter, [X.], ist seit dem 1. Januar 2016 ebenfalls im Ruhestand und scheidet damit als [X.]eurteiler aus. [X.]er in der [X.]ierarchie nächste weitere Vertreter des Abteilungsleiters ist zum maßgeblichen [X.]punkt [X.] gewesen. Über diese Zuständigkeit besteht zwar keine explizite Regelung in den [X.][X.] [X.]. Sie ergibt sich aber aus der Verwaltungspraxis innerhalb der Abteilung X. Nach der schriftsätzlichen Schilderung der [X.]eklagten ging die weitere Vertretung in der Abteilung X "traditionell" auf denjenigen Referatsleiter der Abteilung über, der die Referatsleiterstellung innerhalb der Abteilung am längsten innehatte. [X.]ies war [X.], auch wenn er nur rund fünf Wochen länger Referatsleiter in der Abteilung X war (seit 29. April 2008) als [X.] (seit 2. Juni 2008). Nach der Schilderung der Vertreterin der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung sei es in manchen Abteilungen des [X.] auch üblich, die weitere Vertretung durch denjenigen [X.]eamten wahrnehmen zu lassen, der das jeweilige [X.] am längsten innehabe. Auch bei Anwendung dieser Regel wäre [X.] zuständiger Vertreter gewesen.

[X.]emgegenüber wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, der Anregung des [X.] folgend [X.] mit seiner dienstlichen [X.]eurteilung zu betrauen, weil dieser - nach [X.]inschätzung des [X.] - ihn besser kenne. [X.]in solcher Ansatz führte nämlich dazu, dass für jeden zu beurteilenden [X.]eamten womöglich ein anderer Vertreter zuständig wäre, was die [X.]inhaltung einheitlicher Maßstäbe bei der [X.]eurteilung unmöglich machte.

b) [X.]ie Zuständigkeitsregelung verstößt auch nicht gegen die im Urteil des Senats vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - ([X.]VerwG[X.] 150, 359 Rn. 18 f.) niedergelegten Grundsätze. [X.]ort wird zwar betont, dass die [X.] nicht dazu führen dürfen, dass am [X.]nde ein [X.]eamter [X.] wird, der die Leistungen des zu beurteilenden [X.]eamten nicht aus eigener Anschauung kennt. [X.]iese Aussage wurde für den Fall getroffen, dass noch ein dem [X.]eamten während des [X.] vorgesetzter [X.]eamter für die [X.]rstellung der [X.]eurteilung zur Verfügung steht. [X.]ier liegt der Fall in zweierlei [X.]insicht anders: Zum einen ist kein Vorgesetzter des [X.] aus dem [X.]eurteilungszeitraum mehr im [X.]ienst. Zum anderen kennt [X.] die Leistungen des [X.] wegen der referatsübergreifenden Zusammenarbeit auch aus eigener Anschauung, auch wenn der genaue Umfang insoweit zwischen den [X.]eteiligten umstritten ist.

c) [X.]ine Zweitbeurteilung war gemäß der [X.]estimmungen Ziff. 7.5 i.V.m. Nr. 7.4. [X.]. 2 [X.][X.] [X.] nicht zu erstellen. [X.]anach entfällt eine Zweitbeurteilung bei [X.] durch die Abteilungsleiter, es sei denn, dass es sich um eine [X.]rstbeurteilung der Referatsleiter oder der Leiter der Abteilungsstäbe gehandelt hat. [X.] ist bei der [X.]rstbeurteilung nicht in seiner Funktion als Referatsleiter XX, sondern als stellvertretender Abteilungsleiter tätig geworden. [X.]er Kläger war weder Referatsleiter noch Leiter eines Abteilungsstabes.

2. Als Leiter eines anderen, derselben Abteilung angehörenden Referats hatte [X.] als [X.] keine hinreichenden eigenen [X.]rkenntnisse über Leistung und [X.]efähigung des [X.], um allein auf dieser Grundlage die [X.]eurteilung sachgerecht erstellen zu können. In einem solchen Fall muss der [X.]eurteiler sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der [X.]eurteilung zu bewertenden [X.]lemente der [X.]ignung, [X.]efähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene [X.]rkenntnis besitzt ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]VerwG[X.] 150, 359 Rn. 22 f. m.w.N.). [X.]ierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche [X.] von Personen in [X.]etracht, die die [X.]ienstausübung des zu beurteilenden [X.]eamten aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so beschaffen sein, dass sie die [X.]rstellung der dienstlichen [X.]eurteilung in der erforderlichen [X.]ifferenzierung ermöglichen ([X.]VerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]VerwG[X.] 150, 359 Rn. 25 und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [X.]VerwG[X.] 157, 366, Rn. 21). Auch [X.] von inzwischen in den Ruhestand getretenen früheren Vorgesetzten sind einzuholen, es sei denn, dass der frühere Vorgesetzte nicht erreichbar oder ihm die [X.]rstellung eines [X.]eurteilungsbeitrags aus gesundheitlichen oder Altersgründen nicht möglich ist ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - [X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 3 Rn. 26).

a) Vor diesem [X.]intergrund hat sich der [X.]eurteiler, [X.], neben seiner eigenen Anschauung von Leistung und [X.]efähigung des [X.] in zulässiger Weise auf den schriftlichen [X.]eurteilungsbeitrag des [X.]errn [X.]r. A sowie auf mündliche [X.] der [X.], [X.] und [X.] gestützt. [X.]ei diesen Personen handelt es sich um geeignete Auskunftspersonen, die die [X.]ienstausübung des [X.] aus eigener Anschauung kennen. [X.]err [X.]r. A war der seinerzeitige Abteilungsleiter des [X.] und - wäre er nicht bereits in den Ruhestand getreten - hätte die [X.]eurteilung selbst zu verantworten. [X.]ntsprechendes trifft auf [X.] zu, den seinerzeitigen Stellvertreter von [X.]errn [X.]r. A. [X.] war zudem damit betraut gewesen, die frühere - durch den Senat mit Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - ([X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 3) aufgehobene - [X.]eurteilung des [X.] anzufertigen. [X.]err [X.] war während nahezu des gesamten [X.] der kommissarische Leiter des Referats des [X.]. [X.]ezüglich [X.]errn [X.] hat die [X.]eklagte in nicht substanziiert in Zweifel gezogener Weise ausgeführt, dass er die [X.]ienstausübung des [X.] aus der referatsübergreifenden Zusammenarbeit kannte.

Unschädlich ist es insoweit, dass die [X.]erren [X.] und [X.] dasselbe [X.] innehaben wie der Kläger. Anders als bei der [X.] (s.o. 1.) ist es für die [X.]ignung, einen [X.]eurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende [X.]eamte demselben [X.] angehört. [X.]s gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der zur [X.]ntscheidung berufene Amtsträger bei der [X.]rmittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte mögliche Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen darf, etwa weil diese einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Vielmehr muss die [X.]rmittlung des Sachverhalts, auf den ein höchstpersönliches Werturteil gestützt werden soll, umfassend angelegt sein und darf zugängliche und greifbare [X.]rkenntnisquellen nicht von vornherein aussparen, indem auf das Wissen mit dem Sachverhalt vertrauter Auskunftspersonen verzichtet wird. [X.]ine [X.]eteiligung von Konkurrenten am [X.] stellt nicht von vornherein eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar. Jedoch hat der [X.]eurteiler den Auswirkungen, die ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem beurteilten [X.]eamten und der Auskunftsperson auf deren Angaben haben kann, bei der Würdigung und Verwertung dieser Informationen Rechnung zu tragen. [X.]er [X.]eurteiler muss sich bewusst sein, dass die Angaben von einem Konkurrenten stammen, und er muss sie vor diesem [X.]intergrund würdigen ([X.]VerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - [X.] 232.1 § 40 [X.] Nr. 27 Rn. 10).

In nicht zu beanstandender Weise hat der [X.], [X.], in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2017 erläutert, dass er sich sowohl bei der [X.]efragung der [X.]erren [X.] und [X.] als auch bei der [X.]erücksichtigung ihrer Angaben für die dienstliche [X.]eurteilung des [X.] des (potentiellen) [X.] bewusst gewesen sei. [X.]r habe - auch aus diesem Grund - vor allem den Angaben von [X.]errn [X.]r. A und nachrangig auch von [X.] das größere Gewicht eingeräumt. [X.]ie Aussagen der [X.]erren [X.] und [X.] hätten das Gesamtbild abgerundet und insbesondere weitgehend mit den zuvor bereits erlangten [X.]inschätzungen übereingestimmt.

Nicht zu beanstanden ist es auch, dass der [X.] darauf verzichtet hat, weitere [X.] einzuholen. [X.]ie [X.]inholung von [X.]n dient dazu, den [X.]eurteiler in die Lage zu versetzen, die dienstliche [X.]eurteilung in der erforderlichen [X.]ifferenzierung erstellen zu können. [X.]ie Auswahl der heranzuziehenden [X.]rkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren [X.]inschätzung. Für den [X.]eurteilungszeitraum wesentliche [X.]rkenntnisquellen wird er regelmäßig nicht außer [X.] lassen können. Jedoch schwindet mit der [X.]edeutung, die die einzelne [X.]rkenntnisquelle für den Inhalt der [X.]eurteilung hat, die Notwendigkeit, alle erdenklichen [X.]rkenntnisquellen in ihrer Vollständigkeit heranzuziehen. Ihre Auswertung ist namentlich dann entbehrlich, wenn die bereits in Anspruch genommenen, wesentlich gewichtigeren [X.]rkenntnisquellen eine hinreichend differenzierte Aussage über die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden [X.]eamten zulassen.

So liegt der Fall hier. Mit den Stellungnahmen der [X.]erren [X.]r. A, [X.] und [X.] hat der [X.] bereits [X.] von denjenigen Personen eingeholt, die aufgrund ihrer Funktion als Abteilungsleiter, stellvertretender Abteilungsleiter und kommissarischer Referatsleiter am besten Auskunft über die dienstliche Tätigkeit des [X.] im [X.]eurteilungszeitraum geben können. [X.]a sich nach der nicht substanziiert angegriffenen [X.]inschätzung des [X.]s aus diesen drei [X.]n bereits ein im Wesentlichen einheitliches [X.]ild ergab, war wohl schon die [X.]inholung des weiteren [X.]eurteilungsbeitrags von [X.]errn [X.] entbehrlich, wenn auch unschädlich. Jedenfalls bestand kein Anlass, weitere [X.]eiträge der übrigen Referatsleiter, namentlich der [X.], [X.] und I einzuholen. [X.]insichtlich [X.]errn [X.] hat der [X.] zu Recht berücksichtigt, dass dessen [X.]ignung als [X.]rkenntnisquelle deswegen in Zweifel stand, weil er sich mit dem Kläger in einem Konkurrentenstreitverfahren befand. Im [X.]inblick auf [X.]errn I wurde zudem berücksichtigt, dass dieser ein Referat an einem anderen Standort leitete und sich nach eigenen Angaben nicht an den Kläger erinnern konnte. Im [X.]inblick auf [X.], dessen [X.]eteiligung der Kläger insbesondere eingefordert hat, ist zu berücksichtigen, dass er die Arbeit des [X.] nach dessen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor allem aus der [X.] der gemeinsamen Referatszugehörigkeit vor der Versetzung des [X.] an das [X.] kannte. Wesentliche [X.]rkenntnisse über die Leistungen des [X.] im hier relevanten [X.]eurteilungszeitraum folgen hieraus nicht.

b) [X.]ie vom [X.] eingeholten [X.] bieten auch in qualitativer [X.]insicht eine hinreichende Grundlage für die [X.]eurteilung des [X.].

[X.]ie dienstliche [X.]eurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, [X.]eamte nach [X.]ignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des [X.]eamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende [X.]rfüllung hoheitlicher Aufgaben durch [X.]eamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche [X.]eurteilung dem berechtigten Anliegen des [X.]eamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner [X.]ignung, [X.]efähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. [X.]ie dienstliche [X.]eurteilung soll den Vergleich mehrerer [X.]eamter miteinander ermöglichen ([X.]VerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

[X.]ie [X.]ignung von dienstlichen [X.]eurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln ([X.]VerfG, [X.] vom 29. Juli 2003 - 2 [X.]vR 311/03 - [X.]VerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 [X.]vR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). [X.]ierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden [X.]eurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige [X.]rkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen [X.]ewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, [X.]VerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]VerwG[X.] 150, 359 Rn. 21 und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]VerwG[X.] 153, 48 Rn. 13 f.).

[X.]ie verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen [X.]eurteilung ist auf die allgemein für [X.]eurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der [X.]ienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden [X.]egriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde [X.]rwägungen angestellt hat (vgl. [X.]VerfG, [X.] vom 5. September 2007 - 2 [X.]vR 1855/07 - [X.]VerfGK 12, 106 <109>; [X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]VerwG[X.] 153, 48 Rn. 9).

Steht eine auf Werturteilen beruhende [X.]eurteilung zur gerichtlichen Überprüfung an, kann das Verwaltungsgericht nicht die [X.]arlegung und den Nachweis der einzelnen "Tatsachen" verlangen, die diesen Werturteilen in ihrem Ursprung auch zugrunde liegen, in ihnen selbst aber - entsprechend der dem [X.]ienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem [X.]eweis zugänglicher Weise enthalten sind. [X.]in solches Verlangen ließe außer [X.], dass die einem Werturteil zugrundeliegenden einzelnen tatsächlichen Vorgänge in der - zusammenfassenden und wertenden - persönlichen [X.]eobachtung des [X.] verschmolzen und als solche nicht mehr feststellbar sind ([X.]VerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - [X.]VerwG[X.] 60, 245 <249 f.>). Auch eine solche [X.]eurteilung muss jedoch in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst sein. [X.]twaige [X.]efizite kann der [X.]ienstherr im Rahmen der [X.]röffnung und [X.]esprechung der dienstlichen [X.]eurteilung ausgleichen, indem er dem [X.]eamten die getroffenen Werturteile und ihre Grundlagen näher erläutert. [X.]. kann der [X.]ienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere [X.]arlegungen machen, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen ([X.]VerwG, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - [X.]VerwG[X.] 60, 245 <251 f.> und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]VerwG[X.] 153, 48 Rn. 20).

[X.]eruht die dienstliche [X.]eurteilung vollständig oder teilweise auf [X.]n [X.]ritter, umfasst die Pflicht zur Plausibilisierung der [X.]eurteilung auch eine [X.]rläuterung, wie aus diesen [X.]eiträgen die in der dienstlichen [X.]eurteilung enthaltenen Werturteile entwickelt wurden. Abweichungen von den in den [X.]n enthaltenen Tatsachen oder Wertungen sind zu erläutern. Übernimmt der [X.]eurteiler schlicht einen solchen [X.]eitrag, bedarf es hierfür keiner [X.]egründung (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 - [X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 4 Rn. 27 m.w.N.). Im [X.]eanstandungsfall muss ein schriftlicher [X.]eurteilungsbeitrag zur Verfügung gestellt werden, weil seine Kenntnis zur effektiven Rechtsverfolgung unabdingbar ist. Schriftliche [X.] müssen daher für die [X.]auer einer möglichen gerichtlichen [X.]eanstandung aufbewahrt werden. Verstößt der [X.]ienstherr gegen diese aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Pflicht oder reichen die vorhandenen Unterlagen zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen [X.]eurteilung enthaltene Wertung nicht aus, trägt der [X.]ienstherr hierfür die materielle [X.]eweislast ([X.]VerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [X.]VerwG[X.] 157, 366 Rn. 23 ff. m.w.N.).

Für den Fall, dass der [X.]eurteiler die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden [X.]eamten gar nicht oder nicht hinreichend aus eigener Anschauung kennt, müssen die [X.] entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der [X.]inzelbewertungen enthalten oder die [X.]inzelbewertungen selbst vornehmen. Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in [X.]n höher als in der dienstlichen [X.]eurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den [X.]n eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und [X.]efähigungsbewertung nicht möglich ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]VerwG[X.] 150, 359 Rn. 25). Verfügt der [X.]eurteiler zumindest teilweise über eigene [X.]rkenntnisse, sind diese Anforderungen umso weiter abzusenken, je intensiver solche eigenen [X.]rkenntnisse vorhanden sind.

Vor diesem [X.]intergrund kann es offen bleiben, wie weitreichend die eigenen [X.]rkenntnisse des [X.]s über die dienstliche Tätigkeit des [X.] reichen. [X.]enn schon der schriftliche [X.]eurteilungsbeitrag des [X.]errn [X.]r. A kommt durch seine ausführliche und individuelle Schilderung von einzelnen Aspekten betreffend Leistung und [X.]efähigung des [X.] nah an das beschriebene Niveau heran, das selbst einen [X.]eurteiler, der den zu beurteilenden [X.]eamten überhaupt nicht aus eigener Anschauung kennt, zur [X.]rstellung der dienstlichen [X.]eurteilung befähigen würde. [X.]inzu kommt, dass der [X.] diese durch den [X.]eurteilungsbeitrag des [X.]errn [X.]r. A konkret gewonnenen [X.]rkenntnisse durch seine eigene Anschauung der dienstlichen Tätigkeit des [X.] sowie durch drei weitere mündliche [X.] ergänzen und abrunden konnte.

Auf [X.]eanstandungen des [X.] hin hat der [X.] in mehreren Gesprächen mit ihm erläutert, wie er zu dem von ihm gefundenen [X.]rgebnis gelangt ist. [X.]abei hat er nach seiner Schilderung fortwährend - auch im gerichtlichen Verfahren - beteuert, dass die verschiedenen [X.] wie auch seine eigene [X.]inschätzung der dienstlichen Tätigkeit des [X.] im Wesentlichen ein einheitliches [X.]ild ergeben hätten.

[X.]amit ist die [X.]eklagte zunächst ihrer Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. Soweit der Kläger einen darüber hinausgehenden [X.]rläuterungsbedarf sieht, hätte es an ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen [X.]rgebnisses darzulegen. [X.]ie beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen [X.]eurteilung enthaltenen Werturteile und die [X.]arlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. [X.]ält der [X.]eamte die dienstliche [X.]eurteilung trotz einer [X.]rläuterung durch den [X.]ienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. [X.]at der [X.]ienstherr seinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, [X.]inzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In einer solchen Situation liegt es vielmehr am [X.]eamten klarzustellen, hinsichtlich welchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren [X.]rläuterungsbedarf sieht.

[X.]ntsprechende [X.]arlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Klägervortrag nicht zu entnehmen. Seinem Vorbringen ist im [X.] nur zu entnehmen, dass er eine bessere Gesamtnote anstrebt und sich dagegen wendet, dass einige [X.]inzelbewertungen schlechter ausgefallen sind als in der vom Senat aufgehobenen dienstlichen [X.]eurteilung vom 15. Oktober 2013. Im [X.]inblick auf das Ziel, eine bessere Gesamtnote zu erhalten, fehlen jegliche [X.]arlegungen, die erläutern, warum sich auf der Grundlage der vorhandenen [X.]inzelbewertungen eine bessere Gesamtnote ergeben müsste.

Anders als der Kläger meint, kann dabei die dienstliche [X.]eurteilung vom 15. Oktober 2013 kein Vergleichsmaßstab für die streitgegenständliche [X.]eurteilung sein. [X.]iese dienstliche [X.]eurteilung ist auf die Klage des [X.] hin vom Senat als rechtswidrig erkannt und aufgehoben worden ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - [X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 3). [X.]in Abweichen von einer rechtswidrigen und aufgehobenen, damit rechtlich nicht mehr existenten dienstlichen [X.]eurteilung kann aber keinen Plausibilisierungsbedarf auslösen.

3. [X.]ntgegen der Ansicht des [X.] bedurfte es auch keiner gesonderten [X.]inbeziehung seiner Tätigkeit im [X.]. Zum einem nimmt der sog. Rotationsbeschluss der [X.]undesregierung vom 5. Mai 1995, auf den sich der Kläger stützt, allein auf den [X.] zwischen dem [X.] und den [X.]undesministerien [X.]ezug; der Kläger ist aber in keinem [X.]undesministerium tätig. Zum anderen kommt entscheidend hinzu, dass die Tätigkeit des [X.] im [X.] außerhalb des [X.] liegt. Ihre [X.]erücksichtigung innerhalb der streitgegenständlichen [X.]eurteilung wäre daher fehlerhaft.

4. [X.]ie [X.]eklagte muss den Kläger aber erneut dienstlich beurteilen, weil das Gesamturteil nicht ausreichend begründet ist.

a) [X.]s ist Sache des [X.]ienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen [X.]eurteilung zumessen will. [X.]as abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die [X.]ildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche [X.]edeutung der [X.]inzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck ([X.]VerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 - [X.] 232.0 § 21 [X.] 2009 Nr. 3 Rn. 39). [X.]as abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). [X.]iese Gewichtung bedarf bei sog. Ankreuzbeurteilungen schon deshalb einer [X.]egründung, weil nur so die [X.]inhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann ([X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]VerwG[X.] 153, 48 Rn. 32). [X.]iner - ggf. kurzen - [X.]egründung bedarf es insbesondere dann, wenn die [X.]eurteilungsrichtlinien für die [X.]inzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche [X.]ewertungsskalen vorsehen. [X.]enn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen [X.]ewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den [X.]inzelbewertungen gebildet wurde.

Im Übrigen sind die Anforderungen an die [X.]egründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den [X.]inzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine [X.]egründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in [X.]etracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer [X.]rmessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt ([X.]VerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - [X.]VerwG[X.] 153, 48 Rn. 36 f.).

Maßgeblicher Zweck der dienstlichen [X.]eurteilung und insbesondere des [X.] ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. [X.]araus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen [X.]eurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. [X.]iese müssen auf das jeweilige [X.] des zu beurteilenden [X.]eamten bezogen sein. [X.]eurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der [X.]eamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines [X.]s nicht aufgrund der Anforderungen des [X.]ienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte [X.]ewerber nach der Vergabe des [X.]s oder vorher in einer [X.]ewährungszeit wahrnehmen soll. [X.]enn der ausgewählte [X.]ewerber soll der am besten geeignete für jeden [X.]ienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren [X.]s amtsangemessen ist ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]VerwG[X.] 147, 20 Rn. 22). [X.]ieraus folgt zwingend, dass sich auch die Gewichtung der [X.]inzelmerkmale bei der [X.]rmittlung und folglich [X.]egründung des [X.] auf die Anforderungen des [X.]s beziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, maßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines [X.]eförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen.

[X.]ie erforderliche Gewichtung der [X.]inzelmerkmale darf weder mit [X.]ezug auf den konkret durch den [X.]eamten innegehabten [X.]ienstposten noch durch verschiedene [X.]eurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der [X.]ienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer [X.]eurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von [X.]eamten, die im Geltungsbereich derselben [X.]eurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Welche Methode er zur [X.]rreichung dieses Ziels verwendet, unterliegt seinem Organisationsermessen. Geeignet erscheint dem Senat jedenfalls eine abstrakte Vorgabe des [X.]ienstherrn, die erläutert, welchen [X.]inzelmerkmalen einer sog. Ankreuzbeurteilung er im Verhältnis zu den anderen [X.]inzelmerkmalen welches Gewicht zumisst. Ob diese Vorgabe allein sprachliche Mittel verwendet oder - auch das ist denkbar - mathematisch exakt Faktoren für die [X.]inzelmerkmale festlegt, die ihr unterschiedliches Gewicht zum Ausdruck bringen, unterliegt wiederum dem Organisationsermessen des [X.]ienstherrn.

[X.]er dem [X.]ienstherrn eröffnete [X.] bei der Gewichtung der [X.]inzelmerkmale einer dienstlichen [X.]eurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem [X.]edeutungsgehalt der [X.]egriffe von "[X.]ignung, [X.]efähigung und fachliche Leistung" [X.]. Art. 33 Abs. 2 GG - offensichtlich - nicht mehr gerecht wird. [X.]ies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der [X.]ienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden [X.]inzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche [X.]inzelmerkmale, die für eine [X.]ewertung von "[X.]ignung" und "fachliche Leistung" eines [X.]eamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den [X.] dieser [X.]egriffe ausmachen) wie z.[X.]. "[X.]" und "Arbeitsmenge" (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) - lediglich - mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige [X.]inzelmerkmale wie etwa "Fortbildungsbereitschaft" oder "Offenheit für Innovationsprozesse".

[X.]iesen Anforderungen wird die angefochtene dienstliche [X.]eurteilung nicht gerecht. Schon in der dienstlichen [X.]eurteilung selbst leitet der [X.]eurteiler das von ihm angenommene besondere Gewicht bestimmter [X.]inzelmerkmale daraus ab, dass entsprechende Aufgaben auf dem [X.]ienstposten des [X.] in besonderer Weise wahrzunehmen seien. Im erläuternden Schreiben vom 4. Oktober 2016 führt die [X.]eklagte zudem im Widerspruch zur geschilderten Rechtsprechung des Senats aus, dass die Schwerpunkte bei jedem [X.]eamten unterschiedlich sein müssten, weil jeder [X.]ienstposten andere Anforderungen stelle. Zudem betont die [X.]eklagte in diesem Schreiben, dass die Gewichtung von jedem [X.]eurteiler nach eigenem [X.]rmessen wahrgenommen werde. [X.]en eingangs gemachten Ausführungen zu einheitlichen Maßstäben bei der [X.]ildung des [X.] kann die dienstliche [X.]eurteilung des [X.] so nicht gerecht werden.

b) [X.]ieser Fehler konnte auch nicht durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid geheilt werden, wonach dasselbe [X.]rgebnis auch bei [X.]inhaltung des [X.]sbezugs erzielt worden wäre oder erzielt worden ist. [X.]ie - richtige - [X.]egründung des [X.] hat schon in der dienstlichen [X.]eurteilung selbst zu erfolgen. Anders als etwa bei nachträglich erhobenen [X.]inwänden gegen [X.]inzelbewertungen in der dienstlichen [X.]eurteilung genügt es nicht, das Gesamturteil nachträglich zu [X.] ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. [X.]ezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.]VerwG[X.] 157, 168 Rn. 41). Zulässig ist allenfalls eine Intensivierung (im Sinne einer ergänzenden Anreicherung) einer schon in der dienstlichen [X.]eurteilung enthaltenen [X.]egründung. [X.]ie [X.]egründung auszutauschen oder ihr einen weiteren, eigenständigen [X.] hinzuzufügen, ist demnach ausgeschlossen. [X.]ie [X.]egründungspflicht für das Gesamturteil einer dienstlichen [X.]eurteilung bei uneinheitlichem Leistungsbild zielt auf die [X.]erstellung einer materiell richtigen [X.]ntscheidung und nicht auf ihre [X.]arstellung (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 [X.]vL 17/09 u.a. - [X.]VerfG[X.] 139, 64 Rn. 130 zur [X.]egründungspflicht bei der Festsetzung der Alimentation). [X.]ies kann durch eine nachträgliche [X.]egründung nicht erreicht werden. Auch die erforderliche [X.]inheitlichkeit und gleiche Anwendung der den dienstlichen [X.]eurteilungen zugrunde liegenden Maßstäben kann nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden, wenn diese in der dienstlichen [X.]eurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass "jeweils nachträglich ein 'passendes' Kriterium für denjenigen [X.]eamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat" ([X.]VerwG, Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - [X.]VerwG[X.] 157, 366 Rn. 75 ff.).

[X.]ie [X.]eklagte hat der ursprünglichen, rechtsfehlerhaften [X.]egründung des [X.] erst im Widerspruchsverfahren einen weiteren, auf das [X.] bezogenen [X.]egründungsstrang hinzugefügt. [X.]ieser ist nach der geschilderten Rechtsprechung nicht in der Lage, nachträglich die Rechtmäßigkeit der dienstlichen [X.]eurteilung zu bewirken.

5. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 A 10/17

01.03.2018

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 33 Abs 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.03.2018, Az. 2 A 10/17 (REWIS RS 2018, 13014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 13014

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 A 1/14 (Bundesverwaltungsgericht)

Einholung des Beurteilungsbeitrags eines in den Ruhestand versetzten früheren Vorgesetzten des Beamten; Begründung des Gesamturteils


2 A 10/13 (Bundesverwaltungsgericht)

Richtiger Beurteiler bei Ruhestandseintritt des Vorgesetzten; inhaltliche Anforderungen an Beurteilungsbeiträge


B 5 K 18.12 (VG Bayreuth)

Anspruch auf Neubeurteilung im Polizeidienst


W 1 E 20.491 (VG Würzburg)

Konkurrentenstreitverfahren


2 A 3/20 (Bundesverwaltungsgericht)

Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.