Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 A 3/20

2. Senat | REWIS RS 2021, 2727

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Gegenstand

Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten


Leitsatz

1. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 27 Abs. 1 BGleiG nicht an der Erstellung einzelner dienstlicher Beurteilungen zu beteiligen. Ihr Beteiligungsrecht erstreckt sich allein auf die Abfassung von Beurteilungsrichtlinien und die Teilnahme an Besprechungen, die deren einheitliche Anwendung sicherstellen sollen.

2. Der Zweck der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV ist auch dann erfüllt, wenn die vom Erstbeurteiler erstellte Beurteilung bereits von diesem mit dem Beamten besprochen wird und sie erst danach vom Zweitbeurteiler unverändert bestätigt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

[X.]ie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Regelbeurteilung.

2

[X.]ie im Jahr 1963 geborene Klägerin war von April bis September 2016 als Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe [X.]) Sachgebietsleiterin und Verbindungsreferentin für zwei Bundesländer beim [X.] ([X.]). Sie erhielt für diesen [X.]raum einen Beurteilungsbeitrag von ihrem Referatsleiter, Herrn U. [X.]arin hieß es, die Klägerin sei unter anderem aufgrund ihrer langjährigen Führungserfahrung auch als Leiterin eines größeren Arbeitsbereiches mit umfangreicherer Personalverantwortung gut geeignet.

3

Ab Mitte September 2016 war die Klägerin Referatsleiterin. [X.]as erste Referat leitete sie bis zum 1. November 2016, das zweite vom 2. November 2016 bis zum 14. Oktober 2018 und das dritte vom 15. Oktober 2018 bis zum Ende des dreijährigen [X.] (31. März 2019). Während der Leitung des zweiten Referats ernannte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zur Leitenden Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe [X.] BBesO).

4

Für die [X.] von November 2016 bis Oktober 2018 erhielt die Klägerin einen Beurteilungsbeitrag von ihrem damaligen Abteilungsleiter, [X.] [X.]arin hieß es unter anderem, dass die Klägerin besonders durch ihre herausragende Arbeitsauffassung und Pflichterfüllung beeindrucke, die stets zu herausragenden Arbeitsergebnissen führten.

5

[X.]ie Regelbeurteilung für die [X.] vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2019 erstellte der zuständige Abteilungsleiter, Herr S., als [X.]. Nach seinen Angaben in der Beurteilung flossen beide [X.] in die Beurteilung ein. [X.]ie Leistungsbewertung schloss bei einer Notenskala von maximal 9 Punkten mit der Gesamtnote "7" durch den [X.] und der gleichen Gesamtnote durch den Zweitbeurteiler. Im Bereich der [X.] vergab der [X.] bei einer Notenskala von "A" bis "[X.]" einmal die Bewertung "[X.] - besonders stark ausgeprägt", zehnmal die Bewertung "[X.] - stärker ausgeprägt" und achtmal die Bewertung "B - normal ausgeprägt". [X.]ie Beurteilung wurde vorbesprochen, am 6. September 2019 vom [X.] unterzeichnet und der Klägerin auch an diesem Tag von ihm eröffnet. [X.]er Zweitbeurteiler unterzeichnete die Beurteilung am 25. November 2019. [X.]ie Klägerin erhielt eine Ausfertigung.

6

Zur Begründung ihres gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruchs führte die Klägerin aus, die Beurteilung sei ihr rechtsfehlerhaft vor der [X.] eröffnet worden. In materieller Hinsicht sei der Beurteilungsbeitrag für die [X.] von November 2016 bis einschließlich Oktober 2018 nicht hinreichend berücksichtigt worden. [X.]ie Beklagte wies den Widerspruch zurück.

7

Ihre Klage hat die Klägerin damit begründet, dass die Beurteilung bereits unheilbar rechtswidrig sei, weil die Gleichstellungsbeauftragte unzureichend beteiligt worden sei. Insbesondere hätte eine Maßstabskonferenz einberufen werden müssen, an der die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen gewesen wäre. Bei der [X.]arstellung der geschlechterbezogenen Verteilung der Noten hätte zudem der hohe Anteil der männlichen Soldaten bei den Referatsleiterposten berücksichtigt werden müssen. [X.]er Beurteiler hätte des Weiteren die Einbeziehung der [X.] plausibilisieren müssen. Einer Relativierung des Beurteilungsbeitrags für die [X.] der zweiten Referatsleitung habe es nicht bedurft, weil der Ersteller die Klägerin bereits am [X.] der Besoldungsgruppe [X.] BBesO gemessen habe. [X.]ie Beurteilung sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Beurteiler nicht auf die Anforderungen des [X.]s abgestellt habe.

8

[X.]ie Klägerin beantragt,

die dienstliche Beurteilung vom 25. November 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

9

[X.]ie Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

[X.]ie Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin aus den Teilnahme- und Mitwirkungsrechten der Gleichstellungsbeauftragten keine subjektiven Rechte ableiten könne. [X.]ie Gleichstellungsbeauftragte sei nicht zu einer Maßstabskonferenz eingeladen worden, weil es eine solche nicht gegeben habe. Bei der Einbeziehung der [X.] habe der [X.] berücksichtigen dürfen, dass die Klägerin zwischenzeitlich befördert worden sei.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die das [X.] gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zu ents[X.]heiden hat, ist unbegründet. Die angegriffene Regelbeurteilung verletzt die Klägerin ni[X.]ht in ihren Re[X.]hten.

Für die Erstellung der angegriffenen dienstli[X.]hen Beurteilung vom November 2019 und den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom März 2020 ist § 21 des Bundesbeamtengesetzes ([X.]) in der Fassung des [X.] vom 5. Februar 2009 ([X.]) maßgebli[X.]h. § 21 [X.] in dieser Fassung bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen sind und die Bundesregierung Ausnahmen von der Beurteilungspfli[X.]ht dur[X.]h Re[X.]htsverordnung regeln kann. Diese normativen Vorgaben des Bundesbeamtengesetzes für die Erstellung von dienstli[X.]hen Beurteilungen sind unzurei[X.]hend. Dies führt allerdings ni[X.]ht zur Aufhebung der angegriffenen Beurteilung, weil dieser Zustand für einen Übergangszeitraum hinzunehmen ist (1.). In formeller Hinsi[X.]ht hat die Beklagte - bei im Übrigen ni[X.]ht zu beanstandendem Verfahren - zwar eine Verfahrensvors[X.]hrift verletzt, weil sie der Klägerin die Beurteilung eröffnet hat, bevor diese vom [X.] unterzei[X.]hnet worden ist; Re[X.]hte der Klägerin sind dadur[X.]h aber ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt worden (2.). [X.] ist die Regelbeurteilung re[X.]htmäßig (3.).

1. Wie der [X.] in seinem Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 31 ff. ents[X.]hieden hat, kommt dienstli[X.]hen Beurteilungen für die Verwirkli[X.]hung des grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts aus Art. 33 Abs. 2 GG maßgebli[X.]he Bedeutung zu. Dienstli[X.]he Beurteilungen sind - re[X.]htli[X.]h wie tatsä[X.]hli[X.]h - das ents[X.]heidende Instrument der Personalsteuerung, mit dem über das grundre[X.]htsglei[X.]he Re[X.]ht des Beamten auf "ein angemessenes berufli[X.]hes Fortkommen" (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - [X.]E 141, 56 Rn. 31, 36; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. März 2021 - 2 B 3.21 - [X.] 2021, 254 <256>) ents[X.]hieden wird. Angesi[X.]hts dieser Bedeutung von dienstli[X.]hen Beurteilungen für die allein na[X.]h Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlents[X.]heidung können die Vorgaben für die Erstellung von Beurteilungen ni[X.]ht allein Verwaltungsvors[X.]hriften überlassen bleiben ([X.], Urteile vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 16 und vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 32 ff.). Die grundlegenden Vorgaben für ihre Erstellung müssen in Re[X.]htsnormen geregelt werden. Re[X.]htsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpfli[X.]hten den Gesetzgeber, die für die Verwirkli[X.]hung eines Grundre[X.]hts oder - wie hier - eines grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hts maßgebli[X.]hen Regelungen im Wesentli[X.]hen selbst zu treffen und diese ni[X.]ht dem Handeln und der Ents[X.]heidungsma[X.]ht der Exekutive zu überlassen. Wesentli[X.]h in diesem Sinne sind alle Regelungen, die für die Verwirkli[X.]hung dieses Re[X.]hts erhebli[X.]he Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen ([X.], Urteil vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 16; [X.], Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - [X.]E 98, 218 <251> und Bes[X.]hluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 52). Für eine dienstli[X.]he Beurteilung wesentli[X.]h in diesem Sinne sind die Ents[X.]heidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abs[X.]hließenden [X.] unter Würdigung aller [X.] ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 34).

Diesen Anforderungen genügt § 21 [X.] in der hier maßgebli[X.]hen Fassung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 ni[X.]ht. Dieses Defizit führt jedo[X.]h ni[X.]ht zur Aufhebung der streitgegenständli[X.]hen dienstli[X.]hen Beurteilung, weil die unzurei[X.]hende Gesetzeslage für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden kann, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung no[X.]h ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 40 m.w.N.).

Zwis[X.]henzeitli[X.]h hat der Gesetzgeber § 21 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Regelung des Ers[X.]heinungsbildes von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften vom 28. Juni 2021 ([X.]) geändert. Das Gesetz bestimmt, dass Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]he Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig, mindestens jedo[X.]h alle drei Jahre, zu beurteilen sind. Sie sind zusätzli[X.]h zu beurteilen, wenn es die dienstli[X.]hen oder persönli[X.]hen Verhältnisse erfordern. Damit hat der Gesetzgeber das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen) vorgegeben. [X.] bleibt allerdings, dass si[X.]h der Gesetzgeber ni[X.]ht zur Vorgabe der Bildung des abs[X.]hließenden [X.] äußert.

2. Formell fehlerhaft ist, dass die Beurteilung bereits vor ihrer Unterzei[X.]hnung dur[X.]h den [X.] der Klägerin eröffnet und mit ihr bespro[X.]hen worden ist (a). Eine Maßstabskonferenz ist zu Re[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]hgeführt worden (b). Die Glei[X.]hstellungsbeauftragte war bei der Erstellung der konkreten Beurteilung der Klägerin ni[X.]ht zu beteiligen ([X.]). Dass die Glei[X.]hstellungsbeauftragte ni[X.]ht an der "Monierung" der zu guten Noten in einer Abteilungsleiterrunde beteiligt war, ist ebenfalls ni[X.]ht zu beanstanden (d). Au[X.]h eine etwaige Verletzung des Glei[X.]hstellungsplans kann die formelle und materielle Re[X.]htmäßigkeit der dienstli[X.]hen Beurteilung der Klägerin ni[X.]ht in Frage stellen (e).

a) Eine dienstli[X.]he Beurteilung wird gegenüber der beurteilten Person - entspre[X.]hend § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - in dem [X.]punkt wirksam, in dem sie ihr eröffnet wird ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 27. August 1998 - 1 WB 15.98 - [X.]E 113, 255 <258> und vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Bu[X.]hholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 40). Die Eröffnung der dienstli[X.]hen Beurteilung ist der Sa[X.]he na[X.]h ihre Bekanntgabe ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. Februar 2020 - 2 VR 2.20 - [X.]E 167, 358 Rn. 30).

Na[X.]h § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist die dienstli[X.]he Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu bespre[X.]hen. Ob dies "uno a[X.]tu" oder in zwei S[X.]hritten ges[X.]hieht, ist ohne Belang. Die hier no[X.]h eins[X.]hlägigen Beurteilungsbestimmungen des Bundesna[X.]hri[X.]htendienstes vom 1. Juli 2009 i.d.F. vom 27. Dezember 2011 ([X.]) enthalten in Nr. 16.8 Satz 1 unter der Übers[X.]hrift "Eröffnung" die Anforderung, dass die Beurteilung auszuhändigen und zu bespre[X.]hen ist. Na[X.]h Nr. 16.8 Satz 4 soll der "Mitarbeiter" mit seiner Unters[X.]hrift bestätigen, "dass die Beurteilung ihm eröffnet und mit ihm bespro[X.]hen wurde".

Der Klägerin eröffnet und mit ihr bespro[X.]hen worden ist am 6. September 2019 allein die vom [X.] unterzei[X.]hnete Beurteilung. Dies geht aus der Beurteilung selbst hervor, die unter Punkt IX. als Datum für die "Eröffnung" und die "Bespre[X.]hung" den 6. September 2019 nennt. Der Präsident des [X.] als [X.] hat die Beurteilung ausweisli[X.]h Punkt VIII. erst unter dem 25. November 2019 gezei[X.]hnet. Insoweit sind Eröffnung und Bekanntma[X.]hung der Beurteilung verfahrensre[X.]htli[X.]h defizitär.

Daraus folgt im Streitfall aber ni[X.]ht, dass die Beurteilung vom Geri[X.]ht als formell re[X.]htswidrig aufzuheben ist. Im Fall der Klägerin rei[X.]hte die Bespre[X.]hung der nur vom [X.] unterzei[X.]hneten Beurteilung aus, um den Zwe[X.]k der Bespre[X.]hung na[X.]h § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] und Nr. 16.8 [X.] vollständig zu erfüllen.

Eröffnung und Bespre[X.]hung einer Beurteilung dienen dem Beurteiler dazu, seine Bewertung des Beamten diesem na[X.]hvollziehbar zu ma[X.]hen, und geben dem Beamten Gelegenheit, etwaige Einwände, ergänzende Hinweise und Änderungswüns[X.]he als Gegenvorstellungen zunä[X.]hst formlos vorzutragen und mit dem Beurteiler zu erörtern ([X.], Bes[X.]hluss vom 17. Februar 2020 - 2 VR 2.20 - [X.]E 167, 358 Rn. 28). In Fällen, in denen der [X.] die vom [X.] erstellte Beurteilung ledigli[X.]h bestätigt, wird dieser Zwe[X.]k der Bespre[X.]hung na[X.]h § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] und Nr. 16.8 [X.] bereits dur[X.]h die Bespre[X.]hung der vom [X.] erstellten Beurteilung erfüllt. Der [X.] kann die von ihm erstellte Beurteilung erläutern und der Beamte kann zum si[X.]h ni[X.]ht mehr ändernden Inhalt Stellung nehmen. Dass no[X.]h ni[X.]ht absehbar ist, ob und inwieweit der [X.] die Beurteilung ändert (vgl. Nr. 16.7 [X.]), steht dem ni[X.]ht entgegen. In diesem Fall hat er die Beurteilung mit dem Beamten erneut zu bespre[X.]hen (vgl. Nr. 16.8 Satz 2 [X.]).

b) Eine Maßstabskonferenz ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - verfahrensfehlerfrei ni[X.]ht einberufen worden. Bei den Regelungen zur Bespre[X.]hung allgemeiner Maßstäbe für die Erstellung dienstli[X.]her Beurteilungen und für die Abfassung von Beurteilungsri[X.]htlinien handelt es si[X.]h um verwaltungsinterne Verfahrensvors[X.]hriften, auf deren Einhaltung eine Beurteilung zu überprüfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Mai 2014 - 4 S 1095/13 - juris Rn. 32; [X.], Urteil vom 17. August 2018 - 1 A 379/17 - juris Rn. 76; [X.], Bes[X.]hluss vom 29. Januar 2019 - 1 [X.]/18 - S[X.]hütz/[X.], Beamtenre[X.]ht des Bundes und der Länder, [X.]/[X.] 2 Nr. 150 Rn. 14 f.; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 13. August 2010 - 6 PB 9.10 - Bu[X.]hholz 250 § 68 BPersVG Nr. 1 Rn. 4). Gemäß Nr. 16.3.3 [X.] beruft der [X.] bis zum Ablauf des Monats März alle [X.] sowie alle Abteilungs- und [X.] zu einer Maßstabskonferenz ein. Die [X.] erstellen na[X.]h Nr. 16.3.1 [X.] auf der Grundlage der na[X.]h Nr. 11.7.2 [X.] bestimmten Verglei[X.]hsgruppe für jede Besoldungs-/Entgeltgruppe eine anonymisierte Übersi[X.]ht über die Gesamtnoten, die sie in ihrem Zuständigkeitsberei[X.]h zu vergeben beabsi[X.]htigen. In Nr. 16.3.1 [X.] ist am Ende ausdrü[X.]kli[X.]h in Bezug auf die gesamte, in dem vorherigen Absatz enthaltene Regelung bestimmt, dass all dies entfällt, wenn der Präsident [X.] ist. Dass in diesem Fall keine Notenspiegel und keine Gesamtübersi[X.]hten erstellt werden, erklärt si[X.]h daraus, dass das Referat Personaldienst Arbeitnehmer diese Übersi[X.]hten na[X.]h Nr. 16.3.2 [X.] auswertet und das Ergebnis dem [X.] vorlegt. [X.] ist na[X.]h Nr. 10 [X.] der Präsident des [X.] selbst. Ihm obliegt es, dienstweit die Einhaltung eines einheitli[X.]hen Beurteilungsmaßstabs und der vorgegebenen Ri[X.]htwerte si[X.]herzustellen. Er würde also im Ergebnis als [X.] seinen eigenen Notenspiegel vorgelegt bekommen und müsste diesen dann gegebenenfalls na[X.]h Nr. 16.3.4 Abs. 2 [X.] in einer Art "In-si[X.]h-Gesprä[X.]h" selbst genehmigen. Dies wäre offensi[X.]htli[X.]h sinnwidrig. Der Präsident des [X.] muss als originärer [X.] mittels einer Maßstabskonferenz bei anderen [X.]n für einen einheitli[X.]hen Maßstab sorgen, ni[X.]ht aber bei si[X.]h selbst.

Dana[X.]h war hinsi[X.]htli[X.]h der Beurteilung der Klägerin und der Beurteilungen der anderen Beamten der Besoldungsgruppe [X.] [X.] keine Maßstabskonferenz dur[X.]hzuführen, weil bei ihr als Referatsleiterin na[X.]h Nr. 7.4 [X.] der Präsident des [X.] selbst der [X.] ist.

[X.]) Die Ni[X.]htbeteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten bei der Erstellung der Beurteilung über die Klägerin ist ni[X.]ht zu beanstanden. Na[X.]h § 2 Satz 1 Bundesglei[X.]hstellungsgesetz ([X.]) in der Fassung vom 24. April 2015 ([X.]) ist das Gesetz auf den [X.] als Dienststelle i.S.d. § 3 Nr. 5 [X.] anwendbar. Glei[X.]hstellungsbeauftragte sind na[X.]h § 27 Abs. 1 [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht an der Erstellung einzelner Beurteilungen zu beteiligen.

Die Dienststelle beteiligt die Glei[X.]hstellungsbeauftragten frühzeitig, insbesondere bei bestimmten in § 27 Abs. 1 [X.] aufgezählten personellen Angelegenheiten. Wegen der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist die Aufzählung der Beteiligungsangelegenheiten in § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.] zwar ni[X.]ht abs[X.]hließend (Kugele, [X.], [X.] Stand April 2021, § 27 Rn. 4; [X.], in[X.]/[X.], [X.], Band 2, Stand Mai 2021, § 14 Rn. 4). Die Aufzählung der personellen Maßnahmen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 a) bis e) [X.] ist indes na[X.]h ihrem Wortlaut als abs[X.]hließend zu verstehen. Unabhängig davon spri[X.]ht das Gewi[X.]ht einer sol[X.]hen Beteiligung gegen die Annahme eines unbenannten Beteiligungsre[X.]hts. Die Beteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten an einzelnen Beurteilungen hätte ein so großes Gewi[X.]ht, dass eine Nennung selbst in einer ni[X.]ht abs[X.]hließenden Auflistung zu erwarten gewesen wäre (vgl. so bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 9. Februar 1999 - 1 W 2-99 - NVwZ-RR 1999, 457; [X.], Bes[X.]hluss vom 22. August 2018 - 1 [X.]/18 - juris Rn. 23; vgl. ebenso zur Beteiligung na[X.]h dem [X.] in Disziplinarverfahren: [X.], Urteil vom 4. März 2021 - 2 WD 11.20 - NVwZ-RR 2021, 807 Rn. 32).

Au[X.]h entstehungsges[X.]hi[X.]htli[X.]h ist für die Annahme, dass der Bundesgesetzgeber die Glei[X.]hstellungsbeauftragte bei der Erstellung einzelner Beurteilungen hätte beteiligen wollen, ni[X.]hts erkennbar. Das Glei[X.]hstellungsgesetz i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 4. Dezember 2001 ([X.] [X.] 3234) führte § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] 2001 ein, der dem heutigen § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2015 entspri[X.]ht. Die Vors[X.]hrift soll eine Beteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten bei der Abfassung von Beurteilungsri[X.]htlinien sowie bei Bespre[X.]hungen gewährleisten, die die einheitli[X.]he Anwendung dieser Ri[X.]htlinien in der Dienststelle si[X.]herstellen sollen. Anlässli[X.]h der Einführung dieses Beteiligungsre[X.]hts erweiterte der Gesetzgeber aber ni[X.]ht die Auflistung von personellen Angelegenheiten in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] 2001 um die Erstellung von Beurteilungen, sondern hielt ausdrü[X.]kli[X.]h fest, die Glei[X.]hstellungsbeauftragte sei allein bei der Abfassung von Beurteilungsri[X.]htlinien sowie an Bespre[X.]hungen, die deren einheitli[X.]he Anwendung si[X.]herstellen sollen, zu beteiligen. Dabei darf die Glei[X.]hstellungsbeauftragte aber keinen Einfluss auf die den [X.] und [X.] obliegende fa[X.]hli[X.]he Bewertung der konkret zu [X.] nehmen ([X.]. 14/5679, [X.]). § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist deshalb hinsi[X.]htli[X.]h der Beteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten bei Beurteilungen als abs[X.]hließend zu verstehen (vgl. so bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 22. August 2018 - 1 [X.]/18 - juris Rn. 23).

Sinn und Zwe[X.]k der Glei[X.]hstellung werden dadur[X.]h weder vereitelt no[X.]h beeinträ[X.]htigt. Denn die Glei[X.]hstellungsbeauftragte ist ni[X.]ht nur na[X.]h § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] 2001 und § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2015 an der Bildung und Dur[X.]hsetzung der Beurteilungsri[X.]htlinien beteiligt und hat diesbezügli[X.]h na[X.]h § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2001 und § 32 Abs. 1 Satz 2 [X.] 2015 ein Initiativre[X.]ht. Darüber hinaus ist sie na[X.]h § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) [X.] 2015 bei der Vorbereitung und Ents[X.]heidung über den berufli[X.]hen Aufstieg von Bes[X.]häftigten zu beteiligen, sodass sie dann, wenn die Beurteilungen relevant werden, ohnehin beteiligt wird (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]E 165, 305 Rn. 73 f.; [X.], Bes[X.]hluss vom 12. Juni 2015 - 6 [X.]/15 - juris Rn. 6).

d) Da vorliegend keine Maßstabskonferenz dur[X.]hzuführen war (vgl. oben II 1. b), hat die Glei[X.]hstellungsbeauftragte au[X.]h an einer sol[X.]hen ni[X.]ht na[X.]h § 27 Abs. 1 Nr. 3 [X.] 2015 beteiligt werden können oder müssen. Bei der von der Klägerin angeführten späteren Abteilungsleiterkonferenz, bei der na[X.]h ihrer (zudem eher paus[X.]halen) Darstellung zu gute Noten "moniert" worden seien, ist es s[X.]hon na[X.]h ihrem eigenen Vortrag nur um Beurteilungen mit einer Gesamtnote von 8 oder 9 Punkten gegangen. Die Beurteilung der Klägerin mit der Gesamtnote "7" hat deshalb von vornherein ni[X.]ht Gegenstand dieser Bespre[X.]hung sein können. Eine Beteiligung der Glei[X.]hstellungsbeauftragten in dieser Frage hätte also [X.]falls Einfluss auf die eventuelle Abstufung der zu gut Beurteilten gehabt.

e) Aus den von der Klägerin weiter in Bezug genommenen Regelungen über den Glei[X.]hstellungsplan gemäß § 11 bis § 14 [X.] 2015 erwa[X.]hsen der Beamtin s[X.]hon keine subjektiv öffentli[X.]hen Re[X.]hte ([X.]. 14/5679 S. 24; [X.]. 18/3784 [X.]; von [X.], [X.], Band 1, Stand Juli 2021, § 11 Rn. 27). Aber au[X.]h unabhängig davon gilt: Wenn Frauen in Führungspositionen beim [X.] unterrepräsentiert und Zielvorgaben im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 [X.] 2015 verfehlt sein sollten, gibt es jedenfalls keinen konkreten Bezug zur einzelnen Regelbeurteilung der Klägerin.

3. Die Beurteilung der Klägerin ist au[X.]h materiell re[X.]htmäßig. Den Beurteilungsbeitrag für die [X.] vom 2. November 2016 bis 31. Oktober 2018 hat der Beurteiler in ausrei[X.]hender Weise berü[X.]ksi[X.]htigt (a). Es liegt au[X.]h keine (re[X.]htswidrige) Herabstufung im Verglei[X.]h zur vorherigen Beurteilung vor (b). Der Beurteiler hat die Klägerin an den Anforderungen ihres [X.] gemessen ([X.]). Dass ein [X.]raum von 50 Tagen als Leiterin des ersten Referats in der Beurteilung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurde, ist ni[X.]ht zu beanstanden (d). Dass die Beurteilung weder eine ausdrü[X.]kli[X.]he Beurteilung der Eignung no[X.]h eine zusammenfassende Bewertung der [X.] enthält, führt ni[X.]ht zu ihrer Re[X.]htswidrigkeit (e).

a) Der Beurteiler muss si[X.]h die erforderli[X.]he Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]hen Leistungen dur[X.]h Informationen sol[X.]her Bes[X.]häftigten des Dienstherrn vers[X.]haffen, die die dienstli[X.]hen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstli[X.]hen Leistungen des Beamten ni[X.]ht aus eigener Ans[X.]hauung kennt (stRspr, vgl. nur [X.], Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 Rn. 22, vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]E 161, 240 Rn. 22 und vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 37). Hierfür kommen vorrangig s[X.]hriftli[X.]he oder mündli[X.]he [X.] von Personen in Betra[X.]ht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten aus unmittelbarer eigener Ans[X.]hauung kennen. Sie müssen in Umfang und Tiefe so bes[X.]haffen sein, dass sie die Erstellung der dienstli[X.]hen Beurteilung in der erforderli[X.]hen Differenzierung ermögli[X.]hen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 2. März 2017 - 2 [X.] 21.16 - [X.]E 157, 366, Rn. 21 und vom 17. September 2020 - 2 [X.] 2.20 - [X.]E 169, 254 Rn. 37).

Der Beurteiler ist einerseits an die Feststellungen und Bewertungen Dritter ni[X.]ht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "forts[X.]hreibend" übernehmen muss (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - [X.]E 150, 359 Rn. 24 und vom 2. März 2017 - 2 [X.] 21.16 - [X.]E 157, 366 Rn. 23). Es ist andererseits aber au[X.]h ni[X.]ht in das Ermessen des Beurteilers gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berü[X.]ksi[X.]htigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die au[X.]h die dur[X.]h den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung ([X.], Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - [X.]E 107, 360 <362>). Der Beurteiler kann etwa die tatsä[X.]hli[X.]he Entwi[X.]klung - insbesondere bestimmte Vorkommnisse - außerhalb des [X.]raums des [X.] besonders gewi[X.]hten oder zu einer abwei[X.]henden Bewertung gelangen ([X.], Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - [X.]E 107, 360 <362>; [X.], Bes[X.]hluss vom 27. August 2015 - 6 [X.]/15 - NVwZ 2016, 332 Rn. 9). Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedo[X.]h nur dann re[X.]htmäßig aus, wenn er die [X.] in seine Überlegungen einbezieht und Abwei[X.]hungen na[X.]hvollziehbar begründet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 2. März 2017 - 2 [X.] 21.16 - [X.]E 157, 366 Rn. 23 und vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - [X.]E 161, 240 Rn. 33).

Diesen Anforderungen hält die Beurteilung der Klägerin stand. Der Beurteiler hat ausdrü[X.]kli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Klägerin in ihrer Verwendung als Leiterin des zweiten Referats ([X.]raum vom 2. November 2016 bis 14. Oktober 2018) dur[X.]h ihre herausragende Arbeitsauffassung und Pfli[X.]hterfüllung mit stets herausragenden Arbeitsergebnissen beeindru[X.]kt hat (Beurteilung, Zusatzblatt zu [X.]). Die Einwände der Klägerin gegen die Beurteilung beruhen vor allem auf ihrer zu positiven Interpretation des [X.] für diesen [X.]raum. Sie verkennt, dass ihre Arbeitsauffassung, ihre Pfli[X.]hterfüllung, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihre Eigenständigkeit (ebenfalls alles Leistungsmerkmale) au[X.]h na[X.]h diesem Beurteilungsbeitrag ledigli[X.]h "herausragend" und ni[X.]ht "stets herausragend" waren. Au[X.]h na[X.]h diesem Beurteilungsbeitrag s[X.]höpft sie ihren Handlungsspielraum ni[X.]ht ganz, sondern ledigli[X.]h "nahezu voll aus". Es trifft deshalb ni[X.]ht zu, dass der Beurteilungsbeitrag für den Teilzeitraum von November 2016 bis Oktober 2018 der Sa[X.]he na[X.]h allein eine Beurteilung der Leistungen mit 9 Punkten widerspiegelt. Die diesbezügli[X.]he Aussage bezieht si[X.]h allein auf die Arbeitsergebnisse. Dass der [X.] diese "unter Bea[X.]htung des gesamten [X.]" anders und im S[X.]hnitt mit 7,33 Punkten (7,7 und 8 Punkten) bewertet hat, verletzt die dargelegten Maßstäbe ni[X.]ht. Der gesamte "Beurteilungszeitraum" von April 2016 bis März 2019 erfasst nämli[X.]h neben der dem [X.] unmittelbar bekannten [X.]raum am Ende und dem von der Klägerin betonten [X.]raum in der Mitte au[X.]h ihre [X.] als Referentin am Anfang des Gesamtzeitraums. Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin hat der [X.] die Leistungen der Klägerin als Leiterin des zweiten Referats also ni[X.]ht allein wegen der Leistungen im dritten Referat relativiert. Dass seine Ausführungen zur Leitung des dritten und damit zeitli[X.]h letzten Referats ausführli[X.]her sind, lässt si[X.]h damit erklären, dass hierfür kein Beurteilungsbeitrag vorlag und der Beurteiler deshalb seine eigenen Beoba[X.]htungen unmittelbar in die Beurteilung aufgenommen hat. Ein beurteilungsre[X.]htli[X.]h [X.] Übergewi[X.]ht der Endphase des [X.] lässt si[X.]h daraus ni[X.]ht herleiten.

b) Die Herabstufung des [X.] einer Beurteilung von 9 auf 7 Punkte ist so erhebli[X.]h, dass sie einer Begründung bedarf ([X.], Bes[X.]hluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - [X.]E 157, 168 Rn. 33). Dies ist vorliegend jedo[X.]h ni[X.]ht der Fall, weil die Klägerin in der Vorbeurteilung ni[X.]ht mit 9, sondern - wie in der jetzigen Beurteilung - nur mit 7 Punkten bewertet worden ist. Darüber hinaus unterliegen die beiden Beurteilungen unters[X.]hiedli[X.]hen Maßstäben. Denn es gibt den allgemeinen Erfahrungssatz, dass mit einem höheren [X.] die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im Allgemeinen gegenüber einem niedrigeren [X.] gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - [X.]K 20, 77 <82>; [X.], Bes[X.]hluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - [X.]E 147, 20 Rn. 52). Die Klägerin ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 - und damit inmitten des maßgebli[X.]hen [X.] (April 2016 bis März 2019) - zur Leitenden Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe [X.] [X.]) befördert worden. Dementspre[X.]hend waren bei der na[X.]hfolgenden dienstli[X.]hen Beurteilung höhere Anforderungen zugrunde zu legen.

[X.]) Die angegriffene Beurteilung lässt au[X.]h no[X.]h hinrei[X.]hend klar erkennen, dass die Beurteiler si[X.]h - wie erforderli[X.]h - am von der Klägerin innegehabten [X.] orientiert haben. Maßstab und Bezugspunkt einer dienstli[X.]hen Beurteilung ist das innegehabte [X.]. Die Beurteilung ist glei[X.]hwohl auf der Grundlage der auf dem jeweiligen Dienstposten tatsä[X.]hli[X.]h gezeigten Leistungen zu erstellen. Die Art und Weise der Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens dient ledigli[X.]h als si[X.]htbare Erkenntnisquelle der statusamtsbezogenen Beurteilung ([X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]E 165, 305 Rn. 52 m.w.N.).

Dana[X.]h begegnet die vorliegende Beurteilung keinen dur[X.]hgreifenden Bedenken. Es trifft zwar zu, dass der [X.] insbesondere die Bewertung der Fa[X.]hkenntnisse (6 Punkte) au[X.]h mit den (no[X.]h) fehlenden Kenntnissen auf dem konkreten Dienstposten in einem Referat mit einem fa[X.]hli[X.]h-te[X.]hnis[X.]hen S[X.]hwerpunkt begründet hat, do[X.]h ist er damit ni[X.]ht über das Zulässige hinausgegangen. Er hat die Klägerin au[X.]h insoweit statusamtsbezogen als Leitende Regierungsdirektorin beurteilt. In Anbetra[X.]ht seines [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden, dass der Beurteiler an eine Leitende Regierungsdirektorin in einer ni[X.]ht-te[X.]hnis[X.]hen Laufbahn die Anforderung stellt, au[X.]h Referate mit te[X.]hnis[X.]hem S[X.]hwerpunkten ohne Eins[X.]hränkung führen zu können, und er diesbezügli[X.]h die auf dem konkreten Dienstposten gezeigten Leistungen als Erkenntnisquelle heranzieht. Die Bestimmung der fa[X.]hli[X.]hen und persönli[X.]hen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn obliegt dem Dienstherrn.

d) Ni[X.]ht zu beanstanden ist, dass die erste in den Beurteilungszeitraum f[X.]de [X.]spanne betreffend die Tätigkeit der Klägerin als Referatsleiterin vom 12. September 2016 bis zum 1. November 2016 für die Erstellung der Beurteilung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurde.

Allerdings gilt grundsätzli[X.]h, dass eine Regelbeurteilung wegen des Ziels einer hö[X.]hstmögli[X.]hen Verglei[X.]hbarkeit die Leistung des Beurteilten während des gesamten [X.] zu umfassen hat ([X.], Urteile vom 18. Juli 2001 - 2 [X.] 41.00 - Bu[X.]hholz 232.1 § 40 [X.] Nr. 22 S. 3, vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 10 und vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]E 165, 305 Rn. 33). Eins[X.]hränkungen dieses Grundsatzes sind allerdings hinzunehmen, soweit sie si[X.]h aus zwingenden Gründen ergeben ([X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 11).

In der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung wird für die Prüfung der hö[X.]hstmögli[X.]hen Verglei[X.]hbarkeit in der Regel die ni[X.]ht beurteilte [X.] in Relation zum [X.] betra[X.]htet (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. März 2016 - 1 B 1512/15 - juris Rn. 15 f. m.w.N.). Dana[X.]h besteht eine Notwendigkeit zur Einholung eines [X.] dann ni[X.]ht, wenn gemessen am [X.] dur[X.]h den Beurteilungsbeitrag ledigli[X.]h ein sehr kurzer [X.]raum abzude[X.]ken wäre (vgl. [X.], Bes[X.]hlüsse vom 18. April 2019 - 1 A 1285/17 - [X.] 2020, 61 <62> und vom 10. September 2020 - 1 [X.]/20 - [X.], 281 <281 f.>).

Au[X.]h der [X.] hat es s[X.]hon akzeptiert, dass ein Beurteiler beim [X.] na[X.]h den Bestimmungen der glei[X.]hen Beurteilungsri[X.]htlinie wie hier einen [X.]raum von einem Monat und 5 Tagen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt hat ([X.], Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 - juris Rn. 26).

Auf der Grundlage dieser Re[X.]htspre[X.]hung ist es ni[X.]ht zu beanstanden, wenn innerhalb eines Regelbeurteilungszeitraums ein kurzer [X.]raum verbleibt, der bei der Erstellung einer dienstli[X.]hen Beurteilung unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibt. Den Ri[X.]htliniengebern steht es insoweit in einem engen Rahmen frei, "Bagatellgrenzen" oder "Relevanzs[X.]hwellen" festzulegen und dabei beispielsweise zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass au[X.]h die Erstellung eines [X.] einen gewissen [X.] zwis[X.]hen Beurteiler oder Beurteilungsbeitragendem und Beurteiltem voraussetzt; hinzu kommt, dass die Tätigkeit auf einem neuen Dienstposten in der Regel zunä[X.]hst eine Phase der Einarbeitung erfordert und die neue Tätigkeit au[X.]h dana[X.]h erst einmal über einen gewissen [X.]raum ausgeübt werden muss, ehe sie Grundlage einer Bewertung sein kann ([X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 [X.] 1.18 - [X.]E 165, 305 Rn. 49).

Daran gemessen ist es im Streitfall ni[X.]ht zu beanstanden, dass die Beurteiler einen [X.]raum von sieben Wo[X.]hen bei einem [X.] von drei Jahren ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt haben.

e) Au[X.]h das Fehlen einer förmli[X.]h eigenständigen Beurteilung der Eignung der Klägerin und einer zusammenfassenden Bewertung ihrer Befähigung (Art. 33 Abs. 2 GG) ma[X.]ht die Regelbeurteilung der Klägerin ni[X.]ht re[X.]htswidrig.

Na[X.]h Nr. 12.3 Satz 2 [X.] lassen Art und Auswahl der [X.] in der Regel keine dur[X.]hgehend glei[X.]he oder ähnli[X.]he Bewertung zu. Eine zusammenfassende Bewertung ist na[X.]h dem folgenden Satz 3 ausges[X.]hlossen. Eine Beurteilung der "Eignung" eines Beamten sehen Beurteilungsbestimmungen des [X.] in ihrem Text und au[X.]h in den Anlagen ni[X.]ht vor. Die Nummern 11 bis 15 sehen ledigli[X.]h eine Beurteilung der Leistung und der Befähigung sowie eine Gesamtnotenbildung aus Leistung und Befähigung vor. Die "Eignung" wird in der Ri[X.]htlinie aber thematisiert.

Das Gesamturteil muss alle vom Dienstherrn bewertete [X.] der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 41 ff.). Der [X.] hat au[X.]h zuvor s[X.]hon ents[X.]hieden, dass si[X.]h eine Beurteilung grundsätzli[X.]h zu Eignung, Befähigung und fa[X.]hli[X.]her Leistung des Beurteilten während des gesamten [X.] umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzus[X.]hließen hat ([X.], Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 [X.] 41.00 - Bu[X.]hholz 232.1 § 40 [X.] Nr. 22 S. 3; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 - NVwZ 2017, 46 Rn. 80). Na[X.]h § 49 Abs. 1 [X.] sind in der dienstli[X.]hen Beurteilung die fa[X.]hli[X.]he Leistung der Beamtin na[X.]hvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzus[X.]hätzen. Dabei muss gewährleistet sein, dass alle [X.], die der Normgeber als für Art. 33 Abs. 2 GG relevant ansieht, in das abs[X.]hließende Gesamturteil einfließen ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 41 und 43).

Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der Würdigung, Gewi[X.]htung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG aber ni[X.]ht konkret vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung dur[X.]h den Normgeber, solange dieser ni[X.]ht [X.] der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG völlig unberü[X.]ksi[X.]htigt lässt ([X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 47).

Die Eignung i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG umfasst na[X.]h § 2 Abs. 2 [X.] insbesondere Persönli[X.]hkeit und [X.]harakterli[X.]he Eigens[X.]haften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind ([X.], Bes[X.]hlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - [X.]E 110, 304 <322>, vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. - [X.]E 139, 19 Rn. 59 und vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 - NVwZ 2016, 59 Rn. 28). Den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG ist bereits dann genüge getan, wenn das Merkmal der Eignung seinem materiellen Gehalt na[X.]h in die dienstli[X.]he Beurteilung einfließt und bei der Bildung des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 [X.] 2.21 - Rn. 48). Dieses materielle Verständnis rei[X.]ht aus, um bei Auswahlents[X.]heidungen auf der Grundlage der dienstli[X.]hen Beurteilung [X.] in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien gere[X.]ht zu werden. Die von § 49 Abs. 1 [X.] geforderte Eins[X.]hätzung der Eignung liegt dann im Ergebnis vor.

An diesem Maßstab orientiert ist die streitgegenständli[X.]he Beurteilung re[X.]htmäßig, weil in ihr materiell au[X.]h die Eignung der Klägerin in einem ausrei[X.]henden Umfang beurteilt wurde. Denn im Befähigungsprofil der Beurteilung sind insbesondere mit den Punkten "Ents[X.]heidungsvermögen", "Dur[X.]hsetzungsvermögen", "Fähigkeit zum Umgang mit Kritik", "Genauigkeit", "Leistungsbereits[X.]haft", "Selbständigkeit des Handelns" sowie "Fähigkeit zum Führen von [X.]" Merkmale genannt, die zumindest au[X.]h eine Aussage über die Eignung der Klägerin beinhalten. Im Übrigen ist dies bislang au[X.]h von keinem Beteiligten in Frage gestellt worden.

4. Die Ents[X.]heidung über die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Meta

2 A 3/20

09.09.2021

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 13 Abs 2 BGleiG, § 2 Abs 1 BGleiG, § 27 Abs 1 BGleiG, § 3 Nr 5 BGleiG, § 49 Abs 1 BLV, § 50 Abs 3 BLV, § 68 Abs 2 BPersVG, Art 33 Abs 2 GG, § 178 Abs 2 SGB 9, § 43 Abs 1 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 A 3/20 (REWIS RS 2021, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 2727

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