Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. 1 StR 376/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 922

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[X.]/01vom23. Oktober 2001in der Strafsachegegen1.2.wegenversuchten [X.] des [X.] hat am 23. Oktober 2001 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. März 2001 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi[X.]ls unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des [X.]:Die Rüge, mit der die Revision die Zurückweisung einer Frage anden Sachverständigen Mu. beanstandet, greift nicht durch. [X.] die Zurückweisung durch den Vorsitzenden der [X.] den bestätigenden Gerichtsbeschluß gegebene Begründung,die Frage sei "für das Verfahren ohne Bedeutung", ist zwar [X.] kaum tragfähig; sie entspricht jedenfalls nicht dem [X.] (§ 241 Abs. 2 StPO; vgl. weiter § 69 Abs. 2 i.V.m.§ 72 StPO). Allenfalls konnte hier in Betracht kommen, die [X.] ungeeignet zu erachten, weil sie in tatsächlicher Hinsichtnichts zur Wahrheitsfindung beitragen könne (vgl. [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 241 Rdn. 15; siehe auch [X.] -21, 334, 360). Um das nachvollziehen zu können, [X.] es einerkurzen [X.]. Im Ergebnis kann dies offenbleiben.Durch die Zurckweisung der Frage ist die Verteidigung [X.] in einem wesentlichen Punkte beschrkt worden; ein [X.] Revisionsgrund liegt nicht vor (§ 338 Nr. 8 StPO; vgl. [X.] in [X.]. § 338 Rdn. 101). Der Sachverstige Mu. war nach der Gutachtenerstattung der Sachverstigen Dr.P. und [X.]lediglich "erzend" gehört worden (siehe [X.]. 65). Dabei ging es fr diesen Sachverstigen vornehmlichum die Frage, ob und welche Unterschiede zwischen dem Fahr-zeug des [X.] und demjenigen einer anderen Baureihedesselben Herstellers bestanden, mit dem der Sachverstige[X.] einen fotografisch dokumentierten Sprengversuch mit derals Tatmi[X.]l verwendeten Handgranate durchgefrt ha[X.]. [X.] sich aus den [X.], aber auch aus dem Hauptver-handlungsprotokoll, welches als Anlagen Bilder von [X.] Fahrzeuge sowie schematische Darstellungen und den"schriftlichen Entwurf eines Gutachtens" [X.]. Dieses befaûtsich mit einem "Vergleich des [X.] Fahrersitz" [X.] [X.] und 140 einschlieûlich des Schut-zes vor Handgranatenspli[X.]rn ([X.]. 86 f., 95, 96). [X.] Beweisfrage nach den Auswirkungen einer Explosion der vonden Angeklagten eingesetzten Handgranate unter dem [X.] des [X.] bereits durch Anhö-rung zweier Sachverstiger, von denen einer einen Sprengver-such mit der Tathandgranate unter einem vergleichbaren Fahr-zeug durchgefrt ha[X.], nachgegangen worden war, konnte die- 4 -zurckgewiesene Frage des Verteidigers an den zu den [X.] und dann auch zu den [X.] ge-rten [X.]. , wer ihm bei der Firma [X.] eine bestimmte Auskunft gegeben habe, nicht zu einerBeschrkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punktefren. Der Sachverstige Mu. ha[X.] bekundet, das [X.] ([X.]) 500 SEL der Baureihe 126r dem Fahrzeug [X.] 500 SEL des [X.]sogar eine um 0,08 mm dickere Bodenpla[X.] (Karosserieblech-dicke) gehabt ([X.]). Der Verteidiger [X.] die [X.], seinerseits Auskfte bei der Firma [X.] [X.] ein-zuholen und weitere Beweisantrzu stellen. [X.] war der Na-me derjenigen Person, die dem [X.]. beimFahrzeughersteller Auskunft erteilt ha[X.], ersichtlich nicht vonnennenswerter Bedeutung.[X.] Nack [X.] Hebenstreit

Meta

1 StR 376/01

23.10.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. 1 StR 376/01 (REWIS RS 2001, 922)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 922

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