Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 58/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3095

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: [X.]: ja________________[X.] § 33 Abs. 1, § 107[X.] § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4Die Strafkammer, vor der die [X.] gemäß § 209 Abs. 1 [X.] mit §209 a Nr. 2 Buchst. a [X.] ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist,wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Ange-klagte entgegen der Einschätzung der [X.] bei Begehung der Tat(nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des [X.] gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 [X.] an die zuständige[X.] zu verweisen.[X.], [X.]. vom 23. Mai 2002 - 3 [X.]/02 - [X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/02vom23. Mai 2002in der [X.] 3 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.] [X.],die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,[X.]als Vertreterinnen der Nebenklr,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gescftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Auf die Revisionen der Nebenklr wird das [X.]eil des [X.] vom 29. Oktober 2001 mit den [X.].Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine [X.] des[X.]s zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend-strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen wenden sich die Nebenklr, die Brüder des [X.], mitihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen [X.]. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 [X.] gestützten Verfah-rensrüge zur Aufhebung des [X.]eils.1. Der [X.] liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Die Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur [X.], am 13. April 2000 ihren Lebensge[X.]en E. vorstzlich get-tet zu haben. Da die Ermittlungen keine Gewiûheit darüber erbracht hatten, obdie Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon [X.] 5 -wachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch Heranwachsen-de), ist die Anklage bei der [X.] erhoben worden. Diese hat vor ih-rer [X.] die [X.] des Verfahrens [X.]gut-achten zur Bestimmung des Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungenhierzu durchge[X.]. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist die Ju-gendkammer davon ausgegangen, [X.] die Angeklagte entsprechend der Ein-tragung in ihrem Paû 1978 geboren worden, zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfe-nen Tat folglich mindestens 21 Jahre alt war. Dementsprechend hat sie dasHauptverfahren [X.] §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 [X.] vor der [X.] des [X.]s erffnet. In der Hauptverhandlung ist [X.] nach Wrdigung der von ihr erhobenen Beweise zudem Ergebnis gelangt, [X.] das Geburtsjahr der Angeklagten und ihr Alter zurTatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden [X.] sie zum [X.] genommen, die Angeklagte als Heranwachsende zu [X.] und sie zu Jugendstrafe zu verurteilen.2. Die Beschwerdefrer beanstanden mit Erfolg, [X.] die [X.] ihre [X.]keit zu Unrecht angenommen hat (§ 338 Nr. 4[X.]).a) Der Zulssigkeit der Rsteht nicht entgegen, [X.] die Nebenklrim Verfahren vor der [X.] keinen Einwand gegen die Zu-stigkeit des Erwachsenengerichts erhoben haben. Eine dem § 6 a [X.]entsprechende Vorschrift sieht das [X.] von Erwachse-nengericht und Jugendgericht nicht vor ([X.]St 30, 260; [X.] StV 1981, 77;Hanack iwe-Rosenberg, [X.]. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; [X.], [X.]. § 209 a Rdn. 46).b) Die [X.] auch [X.] -aa) Rechtsfehlerfrei hat die [X.] die Angeklagte [X.] angesehen. Sie hat nach umfangreicher Beweiserhebungund sachlich-rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswrdigung letzte Zweifeldaran, [X.] die Angeklagte zur Tatzeit nicht mindestens 21, sondern [X.] und deshalb Heranwachsende war, nicht zrwinden vermocht.Ist aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der [X.] sicher auszuschlieûen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davonauszugehen, [X.] er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war ([X.]St5, 366, 370; [X.] MDR 1955, 181 f.; [X.]/Dlling, [X.] 10. Aufl. § 1Rdn. 11; [X.], [X.] 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).bb) Daraus folgt aber, [X.] die [X.] bei Erlaû des[X.]eils fr die Aburteilung der Angeklagten nicht zustig war. [X.] warvielmehr [X.] § 107 [X.] m. § 33 Abs. 1 [X.] die [X.]. § 74 [X.] gilt im [X.] der [X.] zur [X.] nicht.Den Vorrang der [X.] [X.]te die erkennende Strafkammer von Amtswegen beachten (vgl. [X.] in [X.] § 6 a Rdn. 2; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 6 a Rdn. 2 m. w. N.). Sitte deshalb die Sache[X.] § 270 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. [X.] an die [X.] als [X.]§ 270 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.] m. § 209 a Nr. 2 [X.] rrangiges Gerichtverweisen mssen ([X.], [X.] 6. Aufl. § 33 Rdn. 34; [X.] in KK-[X.] 4. Aufl. § 270 Rdn. 14; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 270Rdn. 11; [X.], [X.]. § 209 a Rdn. 20; Schlchterin [X.] § 270 Rdn. 12).cc) Dem steht nicht entgegen, [X.] die [X.] zuvor im Erff-nungsverfahren ihre [X.]keit aufgrund der von ihr erhobenen [X.] -verneint und das Verfahren [X.] § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a [X.]vor der [X.] erffnet hatte.aaa) Ob und wie weit der [X.], durch den ein Gericht das Haupt-verfahren [X.] § 209 Abs. 1 [X.] vor einem Gericht niedrigerer Ordnungerffnet, dieses in der [X.] seine [X.]keit bindet, wird un-terschiedlich beurteilt. Das gilt insbesondere fr die Frage, ob das Gericht, vordem das Gericht rer Ordnung das Hauptverfahren erffnet hat, als [X.] gehindert ist, die A[X.]n [X.] § 225 a Abs. 1Satz 1 [X.] (ggf. [X.] m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 [X.]) vorzulegen, wenn [X.] bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis ge-langt, [X.] entgegen der Einsctzung des Gerichts rer Ordnung dochdessen [X.]keit [X.] ist (so [X.] in AK-[X.] § 209 Rdn. 5; [X.],[X.] 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a [X.] zulssig nur beiverrter Sachlage - [X.] NStZ 1990, 100; [X.]/[X.] aaO § 209 Rdn. 7; [X.] in [X.] § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorle-gung nach § 225 a [X.] ohne Einschrkungen zulssig - wohl [X.] in[X.] § 219 Rdn. 12 und [X.] aaO § 209 Rdn. 30). Insofern mschonim Hinblick darauf, [X.] die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wieauch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrensjeweils eine vorlfige ist und in der [X.] vor dem Gericht [X.] [X.] § 209 [X.] eine Vorwegnahme der ablehnenden Entschei-dung [X.] § 225 a Abs. 1 Satz 2 [X.] gesehen werden [X.], gute [X.] die Annahme einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren erffnetwurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden.bbb) Die bindende Wirkung des [X.] [X.] § 209Abs. 1 [X.] reicht mlich, soweit sie die [X.]keit des Gerichtes niedri-- 8 -gerer Ordnung betrifft, nicht - jedenfalls nicht uneingeschrkt - in die [X.] hinein. [X.] nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rckverwei-sung an das Gericht rer Ordnung [X.] § 270 Abs. 1 [X.] grundstzlichmlich ist, entspricht allgemeiner Auffassung ([X.] in HK-[X.] § 209Rdn. 4; [X.]/[X.] aaO § 209 Rdn. 7 [vgl. aber auch Rdn. 2];[X.] aaO § 209 Rdn. 5; [X.] aaO § 209 Rdn. 3; [X.] aaO § 209 Rdn. 30;[X.] in [X.] § 209 Rdn. 15). Der [X.] sich ihr an: Die [X.] bietet - wie keiner ren Begrrf - als zentraler, durchdie Prinzipien der Mlichkeit und Unmittelbarkeit geprter Abschnitt [X.], dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, [X.] als das [X.]sverfahren. Das spricht gegen [X.], dem [X.] komme hinsichtlich der [X.]keit [X.] niedrigerer Ordnung, vor dem das Verfahren erffnet worden ist, auchfr die Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu.ccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur vertre-ten wird - eine Rckverweisung [X.] § 270 Abs. 1 [X.] an das Gericht, dasdie Sache vor dem niedrigeren Gericht erffnet hatte, nur bei einer Änderungder Sachlage zulssig ist ([X.] aaO § 209 Rdn. 4; [X.]/[X.]aaO § 209 Rdn. 7) und ob - wie der [X.] gesttzt auf [X.] meint - die [X.] hier wegen unverrter Sach-und Beweismittellage an einer Rckverweisung an die [X.] gehin-dert war.Die Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschr[X.]n, Bin-dungswirkung des [X.] auch fr das Verfahren nach Beginnder Hauptverhandlung vermag nicht zrzeugen.- 9 -Zum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die "unverrte Sach-lage" rhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon eine umfassendePrfung der relevanten Beweismittel in der Hauptverhandlung kann die Sach-oder Beurteilungsgrundlage grundlegend verrn, selbst wenn die Beweis-mittel nach Art und Anzahl r denjenigen, die der [X.]die [X.] zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es ersichtlich auchin der hier zu beurteilenden Sache. Die [X.], die im [X.] Gutachten zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten,haben in der Hauptverhandlung ihre Gutachten mlich erltern und aufNachfragen erzen ki ersichtlich Zweifel daran geweckt oderbesttigt, ob ein Alter der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt [X.] mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.Zum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die [X.]keit von [X.] und Jugendgericht in Frage steht, der Blick auf die materiell-rechtlichen Konsequenzen gegen jedwede - die Mlichkeit einer Rckverwei-sung ausschlieûende - Bindung der allgemeinen Strafkammer an den Erff-nungsbeschluû der [X.]. Die allgemeine Strafkammer ist zur An-wendung von Jugendrecht grundstzlich nicht berufen. Über die [X.] entscheiden nach § 33 Abs. 1 [X.] die [X.]. [X.] sieht das [X.] nur fr wenige Konstellationen vor (vgl.§ 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 [X.]). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, [X.]wegen der besonderen Aufgaben des Strafrechts bei der Ahndung von Tatenjugendlicher oder heranwachsender Straftter nur Gerichte zur Entscheidungberufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen einesjugend[X.]en [X.] und einer maûgeblich am Erziehungsge-danken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden k. Die vom[X.] vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche Kom-- 10 -petenz der [X.]bank wre bei der Aburteilung der Tat eines [X.] Heranwachsenden durch eine allgemeine Strafkammer aber grundstzlichnicht gewrleistet. Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der [X.] feststellt, [X.] sie es mit einem nach Jugendrecht zu [X.] zu tun hat, auch dann nicht zur Entscheidung in der Sache gezwungensein, wenn die eigentlich zustige [X.] das Verfahren vor ihr [X.] hat; ob der Erkenntnis, [X.] Jugendrecht anzuwenden ist, neue Tatsa-chen oder Beweismittel zugrunde liegen oder nicht, kann dabei nicht von [X.] sein.Aus [X.] Prozeûwirtschaftlichkeit wie auch aus dem [X.] ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegeneine ([X.]) Verweisung [X.] § 270 Abs. 1 [X.]. Hat das Erwachsenenge-richt, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren [X.] §§ 209 Abs. 1, 209 aNr. 2 [X.] erffnet hat, die Sache [X.] § 270 Abs. 1 [X.] an das [X.], nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund eige-ner Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht sei trotz des-sen abweichender Einsctzung im [X.] selbst zustig, soschlieût § 47 a Satz 1 [X.] eine erneute [X.]keitsrtragung des [X.] durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieserVorschrift, die der Regelung des § 269 [X.] entspricht ([X.] aaO § 209 aRdn. 20), rfen sich [X.] nicht mehr fr unzustig erklren,wenn sich nach [X.] des Hauptverfahrens die [X.]keit eines [X.]s ergibt. Danach kann es nach [X.] des Verfahrens voreinem Erwachsenengericht allenfalls zu einer Rckverweisung des Verfahrenskommen, was aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmenist. Verzrungen und die Miûlichkeit eines unwirtschaftlichen [X.], die sich daraus ergeben [X.]n, [X.] sich nach ([X.]) [X.] 11 -der Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schondurchge[X.]e (unter [X.]) Beweisaufnahme zur Tat alsnutzlos erweist und vollstig wiederholt werden [X.], lassen sich dadurchvermeiden, [X.] sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der Beweis-aufnahme - bevor es sich den Feststellungen zu Tat und [X.] r das Alter des Tters zur Tatzeit verschafft. An dieser Ge-staltung des [X.], die sich empfehlen wird, wr das Le-bensalter des Angeklagten in einer fr die Anwendung von Jugend- oder Er-wachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen, ist das Erwachse-nengericht nicht gehindert.3. Da die unzustige Strafkammer entschieden hat, [X.] die Rs§ 338 Nr. 4 [X.] zur Aufhebung des [X.]eils. Der Senat hat [X.] § 355 [X.]die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-mer des [X.]s zurckverwiesen.[X.] Rissing-van Saan [X.] [X.] [X.] am [X.] von [X.] ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

3 StR 58/02

23.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2002, Az. 3 StR 58/02 (REWIS RS 2002, 3095)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3095

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