Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 130/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4878

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Nachschlagewerk: [X.]: ja(nur zu [X.] und 2)Veröffentlichung: ja(nur zu [X.] und 2)[X.] § 55 Abs. 1; § 338 Nr. 1[X.] § 192 Abs. 2 und Abs. 31. Auf Besetzungsmängel in der Person eines später durch einen Ergänzungsrichter abgelösten [X.] ist der absolute Re- visionsgrund des § 338 Nr. 1 [X.] nicht anwendbar. 2. Die Feststellung der Verhinderung eines Schöffen durch den [X.] mit der Folge des Eintritts des Ergänzungs- schöffen ist vom Revisionsgericht nur auf Willkür zu überprüfen (Ergänzung von [X.]St 35, 366). 3. Hat ein Zeuge, dem nach § 55 [X.] einumfassendes Auskunftsverweigerungsrechtzugebilligt wird, berechtigterweise [X.] von Fragen der [X.], bleiben seine übrigen [X.] gebotener kritischer Würdigung seines[X.]s verwertbar.[X.], [X.]. vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01 [X.] -5 StR 130/01BUNDESGER[X.]CHTSHOF[X.]M [X.] DES VOLKESURTE[X.]Lvom 23. Januar 2002in der [X.] Bestechung (zu 1) und Bestechlichkeit (zu 2 bis 5)- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. und23. Januar 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],Richterin [X.],Richter Dr. Brause,Richter [X.] beisitzende Richter,Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt E für [X.],Rechtsanwälte [X.]und [X.]für [X.],Rechtsanwältin [X.]für [X.],Rechtsanwältin [X.]für [X.],Rechtsanwalt [X.]für [X.] Verteidiger,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 23. Januar 2002 fr Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagtengegen das [X.]eil des [X.] vom [X.] 1999 werden verworfen.Jeder Angeklagte trt die Kosten seiner Revision. DieStaatskasse trt die Kosten der Revisionen der Staatsan-waltschaft und den Angeklagten hierdurch etwa entstandenenotwendige Auslagen.Œ Von Rechts wegen ŒG r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen [X.] acht Fllen verurteilt; es hat gegen ihn in Anwendung des § 55 StGB zweiGesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und von einem Jahr vert. [X.] wurde nicht zur Bewrung ausge-setzt; daneben blieben anderweits [X.] verte zsurbegrn-de Geldstrafen bestehen. Das [X.] hat ferner die Angeklagten [X.] und [X.] jeweils wegen Bestechlichkeit in drei Fllen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-wrung ausgesetzt worden ist; die Angeklagten [X.] und L hates jeweils wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten,[X.] durch Untersuchungshaft, verurteilt. Alle Angeklagten wurden vonweiteren gleichen Anklagevorwrfen freigesprochen.- 4 [X.] in der Trkei geborene Angeklagte [X.]betrieb von [X.] bis Frjahr 1997 in [X.] eine Fahrschule mit zahlreichen,vornehmlich trkischstmmigen Fahrsclern. [X.] zwi-schen 1.500 und 2.000 DM erteilte er [X.], die [X.] vielfachwegen unzullicher Deutschkenntnisse, aber auch wegen intellektuellerDefizite oder wegen Zeitmangels [X.] Probleme mit dem Erlernen der fr dietheoretische Fahrprfung notwendigen Kenntnisse ha[X.]n, [X.] das Bestehen der theoretischen Fahrprfung. Um diese zu erfllen,kam [X.] ab [X.] 1994 mit rigen Angeklagten, die Fahr-prfer bei der [X.] [X.] ([X.]) waren, [X.] daneben nochmit weiteren dort ttigen [X.], daß diese ihm gegen [X.] von [X.] jeweils 300 bis 500 DM die Manipula-tion mlicher Theorieprfungen mit von den [X.] zugunsten von ihm angemeldeter Fahrscler zusagten.[X.] haben entsprechende konkret bezeichnete [X.] zum Gegenstand; acht zwischen Mai 1995 und Dezember 1996 be-gangene Flle sind Gegenstand der Verurteilungen [X.] s wegen Be-stechung und jeweils eines der anderen Angeklagten wegen Bestechlichkeit.[X.] un[X.]en Revisionen aller ff Angeklagter sind ebensooffensichtlich (vgl. [X.]R [X.] § 349 Abs. 2 [X.] Verwerfung 6) unbegrn-det wie die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die [X.] sind auf [X.] smtlicher Freisprche, ferner der [X.] Nachteil der vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten. [X.] vertritt die Revisionen der Staatsanwaltschaft- 5 -nicht. Zur [X.] sich der Senat auf die im Ergebnis umfassendzutreffenden Ausfrungen des [X.] in den [X.] vom 19. Juli 2001 beziehen, zu denen er lediglich folgendes ern-zend bemerkt.[X.] Verfahrensr1. Am 22. Sitzungstag stellte die Strafkammervorsitzende die (dau-erhafte) Verhinderung eines bis dahin an der Hauptverhandlung [X.] Schöffen durch lr andauernde Erkrankung fest; fr ihn trat ein Er-zungsschöffe ein, der dann als Schöffe bei der [X.]eilsfindung [X.]. Mit auf § 338 Nr. 1 [X.] gesttzten Besetzungsrmachen drei An-geklagte geltend, der ursprliche Schöffe sei bereits an den ersten 21Sitzungstagen teilweise krankheitsbedingt verhandlungsunfig gewesen;einer der [X.] beanstandet auch die Ablösung dieses Schöffen.Die Rkönnen keinen Erfolg haben.a) Sinn und Zweck des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 1[X.] sowie die entsprechenden Regelungen unter [X.]. 2 und 3 der Vor-schrift machen deutlich, daß als erkennendes Gericht im Sinne des § [X.]. 1 [X.] ausschließlich die Gerichtsbesetzung anzusehen ist, die das mitder Revision angefochtene [X.]eil gefllt hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 338 Rdn. 8; [X.] in [X.]. § 338Rdn. 23). Allein fr [X.] hat zu gelten, daß in ihrer Person wrendder gesamten Dauer der Hauptverhandlung kein Besetzungsmangel vorlie-gen darf (vgl. [X.] bei [X.] 1954, 151). Auf [X.] eines ster durch einen Erzungsrichter (§ 192 [X.]) abge-lösten [X.] ist der absolute Revisionsgrund daher ebensowenig an-wendbar wie auf solche bei einem bis zur [X.]eilsfindung nicht [X.] -Aus einer [X.] des ster wegen Krankheitausgeschiedenen [X.] wrend seiner Mitwirkung an der [X.] daher allenfalls ein relativer Revisionsgrund hergeleitetwerden, wenn dieser Scffe im Zustand der [X.] aneiner Entscheidung mitgewirkt [X.], die sich [X.] ohne in fehlerfreier Beset-zung besttigt worden zu sein [X.] auf die [X.]eilsfindung ausgewirkt [X.]. [X.] nach § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] unerlûlichem Revisions-vorbringen fehlt es. Abgesehen davon sind nicht einmal hinreichend [X.] Anhaltspunkte fr eine [X.] des ausgeschiedenen[X.] vor seiner Erkrankung ersichtlich.b) Die Erkrankung wiederum gab der [X.] An-laû, den [X.] als verhindert ablsen zu lassen (§ 192 Abs. 2 und 3, § 77Abs. 3 Satz 3, § 54 Abs. 1 und 3 [X.]). [X.] [X.] ihre Entscheidung nichterkennen. Dieser eingeschrkte revisionsgerichtliche Prfungsmaûstabkann hier nicht anders gelten als im Fall der Feststellung der Verhinderungeines [X.] vor Beginn der Hauptverhandlung, fr den dies aus der [X.] in § 54 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 1 [X.], § 336 Satz 2 [X.] folgt (Ha-nack iwe/[X.], [X.]. § 338 Rdn. 37; [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 192 [X.] Rdn. 7; noch offengeblieben in [X.]St35, 366, 373).2. Auch die auf § 338 Nr. 8 [X.] und auf Verletzung des § 261[X.] gesttzten [X.] drei Angeklagten im [X.] der Befragung der Zeugin [X.]bleiben erfolglos. Diese Zeugin, derdas [X.] ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55[X.] zugebilligt hat, die indes nach entsprechender Belehrung zchst [X.] ausgesagt ha[X.], weigerte sich im Verlauf ihrer Vernehmung unterBerufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht, weiterhin Fragen der [X.] zu [X.] 7 -Nach dem [X.] ist nicht ersichtlich, [X.] das [X.] der Zeugin, die selbst wlicher Vorwrfe wie der Angeklagte[X.] im Zusammenhang mit der [X.] tatverchtig, zudem als Se-kretrin seiner Fahrschule teilnahmeverchtig war, zu Unrecht ein [X.] verdichtetes Auskunftsverweigerungsrechtnach § 55 [X.] zugebilligt [X.] (vgl. [X.]St 43, 321, 325 f.; [X.]/[X.] aaO § 55 Rdn. 2 m.w.N.). Die Zeugin war damit, auchnachdem sie auf eine Aussageverweigerung zchst verzichtet ha[X.], be-fugt, ohne Angabe von Grie Beantwortung smtlicher Fragen [X.] zu verweigern (vgl. [X.]/[X.] aaO § 55Rdn. 12; § 52 Rdn. 15; Dahs iwe/[X.], [X.]. § 55Rdn. 17). Deren und der Angeklagten eigenes Fragerecht (Art. 6 Abs. 3Buchst. [X.]; Art. 14 Abs. 3 Buchst. [X.]; vgl. dazu [X.]St 46, 93,94 ff.) [X.] dem Schutz des Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung (fine-mo tenetur se ipsum accusarefl; Art. 14 Abs. 3 Buchst. [X.]; vgl. dazuBVerfGE 38, 105, 113; [X.]St 42, 139, 151 ff. m.w.N.; [X.] in L-we/[X.], [X.]. [X.]. Abschn. [X.] Rdn. 88, 96) nachstehen.[X.]m rigen haben die Verteidiger das Angebot, r das [X.] an die Zeugin zu richten, nicht genutzt ([X.]; [X.] des[X.]s vom 30. August 1999, [X.] 64, 67/PB V). Der unbegrte [X.], die Zeugin zur Beantwortung bestimmter unmi[X.]lbar von den [X.] formulierter Fragen zu zwingen, schloû nicht den Antrag ein, das [X.] miese Fragen als eigene stellen. Dies gilt umso mehr, als dieVerteidigung [X.] das bloûe Einrmen der Mlichkeit einer Über-nahme ihrer Fragen durch das Gericht anstelle der [X.] notfalls auch [X.] [X.] begehrten Durchsetzung ihres eigenen Fragerechts als unzulssigerachtet ha[X.]. Zudem ist eine zulssige [X.], mit der das [X.] durch das Gericht im [X.] beanstandet werden mûte, in diesem Zusammenhang nichterhoben worden.- 8 -Die [X.] steht im Spannungsfeld zwischen dem [X.] Zeugen vor erzwungener Selbstbelastung auf der einen und dem [X.] und Verteidigung auf der anderen Seite. Ein Verbot,die Angaben eines so die Aussage teilweise verweigernden Zeugen [X.] des hierdurch in der aktiven Wahrnehmung seines Fragerechts [X.] Angeklagten zu verwerten, [X.] sich indes aus dessen Rechtauf ein faires Verfahren nicht herleiten. Dieses Ergebnis folgt [X.] der Bedeutung der [X.] im Strafverfahren. Allerdings istder Tatrichter verpflichtet, ein solches [X.] im Rahmen [X.] bei der Beurteilung der Aussage des betreffenden Zeugenkritisch zu bewerten (vgl. [X.] NStZ 2001, 440; allgemein zur Verwertbarkeit[X.]R [X.] § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 8; Rengier NStZ 1998, 47,48). Nach dem Gesamtzusammenhang des [X.]eils ist nicht zu besorgen,[X.] der Tatrichter dieser Verpflichtung im Rahmen seiner [X.] nicht t [X.].3. Die auf Ablehnung von [X.] Vernehmung einessprachwissenschaftlichen Sachverstigen gesttzten [X.] scheitern bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Fr diehinreichende Beurteilung der Geeignetheit des Beweismi[X.]ls (§ 244 Abs. 3Satz 2, Abs. 4 [X.]) [X.] es [X.] bezogen auf jeden [X.], dessen Sprach-kundigkeit sachverstig zu untersuchen begehrt wurde [X.] einer genauenBezeichnung [X.] relevanter besonders tatzeitnaher aktenkundiger [X.] [X.] gegebenenfalls aus Prfungsunterlagen und Vernehmungen [X.]bedurft. Die pauschale Bezugnahme auf in der Anklage angegebene Fund-stellen in dem abgelehnten Antrag ist jedenfalls im Rahmen der Revisions-begrinsoweit offensichtlich unzullich (vgl. [X.]R [X.] § 344Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 5).[X.][X.] [X.] -1. Die sachlichrechtliche berprfung der Beweiswrdigung gibtinsgesamt keinen [X.] zu durchgreifenden Bedenken. Dies gilt letztlichauch, soweit die Staatsanwaltschaft beanstandet, [X.] das [X.] trotzFeststellung lr andauernder allgemeiner Unrechtsvereinbarungen zwi-schen dem Angeklagten [X.] auf der einen und rigen Angeklag-ten auf der anderen Seite nur in den Fllen zur Verurteilung gelangt ist, andie sich der gestige Angeklagte [X.]konkret sicher erinnern konnteund bei denen zugleich gravierende [X.]ndizien fr eine tatschlich erfolgtePrfungsmanipulation vorlagen.a) [X.] vorsichtige und zurckhaltende [X.] war geprt von der dem Zusammenhang des [X.]eils ausrei-chend deutlich zu entnehmenden erheblichen Schwierigkeit der [X.]. Diese war [X.] von unterschiedlichen [X.]nteressen [X.] [X.] auf der einen, der rigen Angeklagten auf der ande-ren Seite, und ersichtlich auch von unterschiedlichen, nicht stets am Ziel [X.] orientierten Eigeninteressen verschiedener Beweisperso-nen. Zwar erfuhr das Pauschalgestis des Angeklagten [X.] zahl-reiche Sttzungen, nicht zuletzt durch die [X.], wie sie im Organisationsbereich der [X.]erffnet waren. Auch konnten generelle Falschbezichtigungsmotive des An-geklagten [X.] rechtsfehlerfrei als fernliegend angesehen werden. [X.]n-des waren massive Bedenken gegen die Detailgenauigkeit seiner [X.], da er einerseits [X.] ersichtlich aufschneiderisch [X.] angab, [X.] der in Zahlungslisten enthaltenen Fahrscler [X.]n eine manipuliertePrfung erhalten, an die einzelnen Personen andererseits dann keine odernur vage Erinnerungen ha[X.]. Bei dieser Ausgangslage war eireKonkretisierung seiner pauschalen Angaben, die zur zuverlssigen [X.] bestimmter Bestechungstaten ausge-reicht [X.], nur schwer zu erreichen. Die sachlichrechtliche Prfung durch- 10 -den Senat ergibt in diesem Zusammenhang keine hinreichenden Anhalts-punkte dafr, [X.] der Tatrichter insoweit vorhandene aussichtsreiche Be-weismi[X.]l unerscft gelass[X.].Ohnehin bestand zustzlicher [X.] zu kritischer Wrdigung [X.] ohne[X.] der Tatrichter deshalb gehalten gewesen wre, dem Gestis insge-samt zu miûtrauen [X.] im Blick auf die besondere [X.] [X.] [X.], der ersichtlich durch seine Aussagebereitschaft eineweitere [X.]nhaftierung zu verhindern suchte; dies gilt zumal im Blick auf [X.] und Begleitverhalten dieses Angeklagten, insbesondere [X.] mit seinem schlieûlich erfolgten eigenmchtigen [X.] der weiteren Hauptverhandlung. Der Gesamtzusammenhang des [X.]eils[X.] hinreichend deutlich erkennen, [X.] der Tatrichter sich bei seiner [X.] besonders zurckhaltenden berzeugungsbildung auch von solchenberechtigten berlegungen hat leiten [X.]) Auch in Fllen der hier vorliegenden Art mag freilich eine [X.] berzeugung von einem r die Einzelfallindividualisierbarkeit hin-ausgehenden, im Wege der [X.] zu ermi[X.]lnden Mindestschuldum-fang in Betracht zu ziehen sein, was zur Aburteilung einer unter [X.] zu bestimmenden Mindestzahl weiterer von [X.] erfaûter Einzelflle auf [X.] (vgl. fr allerdings ganz unterschiedliche Flle [X.]St 40, 374, 376 f.;42, 107, 109 f.; [X.] NStZ 1997, 280; wistra 1999, 426). Dies wre nament-lich zum Nachteil des an smtlichen in Betracht zu ziehenden Taten [X.] Angeklagten [X.] nicht undenkbar gewesen. [X.]ndes war das[X.] hier nicht gehalten, eine solche [X.] vorzunehmen. [X.]ns-besondere vor dem Hintergrund der [X.] des An-geklagten [X.] und seines sonstigen Verhaltens ist es vom [X.] hinzunehmen, [X.] der Tatrichter bei seiner ihm obliegenden berzeu-gungsbildung den Angaben dieses Angeklagten mit Zurckhaltung begegnet- 11 -ist und eine weitergehende Verurteilung im Wege der [X.] allein [X.] Grundlage seines weitgehend pauschalen Gestisses nicht vorge-nommen hat.Da im rigen gravierende [X.]ndizien fr eine Prfungsmanipulationnicht gegeben waren, fehlte es an einer hinreichenden [X.]sgrundla-ge. [X.] zu revisionsgerichtlicher Korrektur des [X.], namentlich zum Nachteil der Angeklagten, bestand umso wenigerangesichts eines vor den festgestellten [X.] milden, abernicht etwa ersichtlich unausgewogenen Gesamtergebnisses.c) Die [X.], die der Tatrichter bei [X.] jeder einzelnen Tat vorausgesetzt hat, und seine daraus folgendestrikte Orientierung an den angeklagten [X.] sind hier zudem [X.] umso mehr hinzunehmen, da die Taten nach der [X.] vor [X.]nkrafttreten des [X.] vom 13. Au-gust 1997 (BG[X.] [X.] 2038) zu beurteilen waren (§ 2 Abs. 3 StGB). Nach altemRecht bestanden noch strengere Anforderungen an die Bestimmtheit [X.], die mit der Vorteilsgewrung an den Amtstrr zusam-menhing (vgl. [X.], StGB 50. Aufl. § 331 Rdn. 21 ff.; [X.]/[X.] LK 11. Aufl. §§ 331 [X.] 338 [X.] Nachtrag [X.] Rdn. 7 ff.; [X.] 112[2000], 334, 343 f.).2. Die Schuldsprche sind rechtsfehlerfrei. Die bestochenen[X.]-Fahrprfer waren [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. cStGB (vgl. [X.]St 42, 230, 233).Auch die Rechtsfolgenaussprche sind aus Rechtsgricht zubeanstanden. Namentlich im Blick auf die lange Dauer der [X.] 12 -haft bei allen vier wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten kdie [X.] Staatsanwaltschaft gegen die jeweiligen [X.] keinen Erfolg haben.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 130/01

23.01.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 130/01 (REWIS RS 2002, 4878)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4878

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