Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 St[X.]557/01vom12. März 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.]des [X.]hat am 12. Mrz 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]vom 2. August 2001 wird als unbegründet verworfen.Der [X.]die Kosten des Rechtsmittels.Gründe:Das [X.]hat den Angeklagten wegen schwerer rrischer [X.]in zwei Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteiltund seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegendie Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten bleibt erfolglos, da dieNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).I.Vergeblich macht die Revision geltend, die [X.]habe zwei ge-gen die [X.] gerichtete Befangenheitsantrzu Unrecht zurückge-wiesen (§ 338 Nr. 3 StPO).1. Nachdem die Hauptverhandlung schon mehrere Monate gedauerthatte, erschien im [X.]Anzeiger ein mehrspaltiger Artikel "[X.]tritt auf der Stelle". Darin heißt es, die Schöffin habe "schon vor [X.]3 -chen ... bei einem zuflligen Flurgesprch auf die Frage nach der Dauer desProzesses gemeint, [X.]von einer so langen Prozessdauer bei Antritt ihresAmtes keine Rede war." [X.]habe sie gesagt: "Der soll doch endlich ge-stehen, dass er es [X.]diesen Satz ist der Ablehnungsantrag gesttzt, der [X.]hinauseingehende, ersichtlich an die gemû § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO zur Entschei-dung berufenen berufsrichterlichen Mitglieder gerichtete Rechtsausfrungenentlt. Da die Hauptverhandlung bei Eingang des Schriftsatzes [X.]einige Ta-ge unterbrochen war, rsandte ihn der Vorsitzende - ohne weitere Zustze -an die [X.]"zur eiligen [X.]der daraufhin eingegangenen mehrseitigen handschriftlichen Stel-lungnahme der [X.]legt sie eindringlich dar, sie habe lediglich auf die [X.]nach der mutmaûlichen Dauer des Verfahrens ûert, [X.]sie sei "[X.]in Sicht. Es sei denn, es [X.]ein Gestis, wenn der B. es [X.]hinaus wendet sie sich gegen die "Vorwrfe" des Verteidigers,sie sei befangen. "Woher will er wissen, ob und [X.]ich bereits von der [X.]bin?", da er doch "nicht der liebe Gott" und auch"kein Hellseher" sei. In diesem Zusammenhang [X.]sie auch aus, es sei "Tra-dition" des Verteidigers, "erst die Staatsanwltin, dann das Gericht und jetzt dieScffen abzulehnen".Ohne [X.]dies Gegenstand des [X.]gewesen wre, [X.]sie sich dann auch noch mit ihren in dem Artikel wiedergegebenen [X.]-rungen zur Dauer des Verfahrens. Wenn sie noch nicht berentet [X.]immer als Akkordarbeiterin am Flieûband einer Fabrik arbeiten wrde,[X.]sie Schwierigkeiten in dem [X.]dieses Verfahren erforderlichen Umfangfrei zu bekommen.Diese dienstliche Äuûerung, insbesondere die den Verteidiger betref-fenden Passagen, ist Grundlage eines weiteren Ablehnungsantrags.2. Der Senat hat das gesamte Vorbringen auch in tatschlicher Hinsicht(nach "Beschwerdegrundstzen") zu wrdigen. Ebenso wie die [X.]er die [X.]Ergebnis [X.]unbegrt.a) Ohne [X.]dies rer Darlrfte, griffe der [X.]durch, wenn die Scffiûert tte, der Angeklagte solle endlich ge-stehen.Jedoch ergibt die dienstliche Äuûerung, [X.]die [X.]diese Aussagenicht getan hat. Im Ergebnis errtet wird ihr Inhalt durch die von der Revisionnicht bestrittene Erklrung des Journalisten, er habe den Artikel erst in [X.]zeitlichen Abstand zu dem Gesprch geschrieben - dies ergibt sich auchaus dem Artikel selbst - und sicr dessen Inhalt auch keine Notizen ge-macht. Dementsprechend kr die Richtigkeit des Zitats "nicht beschw-ren"; vielmehr [X.]er gegebenenfalls einen Wunsch der [X.]nach einerGegendarstellung befrworten. Dieses entgegen der Auffassung der Revisionwiderspruchsfreie Ergebnis der Ermittlungen zu dem Pressezitat ist geeignet,ursprlich berechtigtes Miûtrauen gegen die Unbefangenheit der Scffin- 5 -auszurmen (vgl. schon BGHSt 4, 264, 269, 270 zu einer im [X.]identischenFallgestaltung; vgl. [X.]in KK 4. Aufl. § 26 Rdn. 7 m. w. N.).b) Auch der Inhalt der dienstlichen uûerung [X.]die [X.]nicht.Nach ihrem Inhalt und ihrem gesamten Duktus versteht der Senat diedienstliche uûerung vielmehr dahin, [X.]sich die [X.]des Kerns ihrerrichterlichen Pflicht, am Ende des Prozesses unvoreingenommr [X.]Unschuld zu entscheiden, genau [X.]ist und sie sich mit ihren Wortennachhaltig gegen die Annahme wendet, sie werde dieser Pflicht nicht nach-kommen. Wenn die [X.]dies betont, folgt daraus auch dann nicht die [X.]ihrer Befangenheit wenn sie sich dabei, wie es in dem Antrag heiût,"den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Befangenheit und [X.]nicht vergegenwrtigt" hat. "Ungeheuerliche" Vorwrfe ge-r dem Verteidiger, die eine Voreingenommenheit gegen den Angeklag-ten besorgen lassen kten, sind auch im rigen der dienstlichen uûerungnicht zu entnehmen. [X.][X.]es auch zu keinem anderen Ergebnis,[X.]die [X.]auch auf vorangegangene Verfahrensvoringewiesenhat, mit denen mangelnde [X.]von Verfahrensbeteiligten geltend [X.]wurde. Mag dieser Hinweis auch nicht unbedingt geboten gewesen seinrdies zeigen, [X.]der [X.]der Zweck von §§ 22 ff StPO als "[X.]des in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG manifestierten Prin-zips ... zlich unbekannt" ist, so ist er doch in tatschlicher Hinsicht im Kernnicht falsch und schon deshalb kein Anzeichen [X.]eine Befangenheit. Der ihrin diesem Zusammenhang unterlaufene Irrtum - zustzlich zu dem Antrag [X.]der Sitzungsstaatsanwltin war nicht das Gericht abgelehnt worden- 6 -sondern beantragt worden, insgesamt "die Staatsanwaltschaft Deggendorfauszuwechseln" - ist unwesentlich und daher ebenfalls kein Anzeichen [X.]Be-fangenheit (vgl. Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 24 Rdn. 7 m. w. N.).3. Unbeschadet der Unbegrtheit der Antrsieht der Senat [X.]folgenden Hinweisen:a) In aller Regel wird erfahrungsgemû ein abgelehnter [X.]mlich zur Abgabe der dienstlichen Erklrung (§§ 26 Abs. 3,31 Abs. 1 StPO) aufgefordert. Ergeht diese Aufforderung, wie hier, schriftlich,sollte bei der Gestaltung des Schriftverkehrs schon zur Vermeidung von [X.]darauf Bedacht genommen werden, [X.]ein Scffe nicht rdie gleiche strafprozessuale Ausbildung und Erfahrung verft wie ein [X.](vgl. auch Nr. 126 Abs. 2 Satz 2 RiStBV).b) Aus dem selben Grunde sollte sich die dem Vorsitzenden anempfoh-lene Belehrung von Scf[X.]mliche Befangenheitsgr(vgl. Nr. 126Abs. 1 Satz 1 RiStBV) jedenfalls in erkennbar Aufsehen erregenden Verfahrenauch auf die Behandlung von Presseanfragen in laufender Hauptverhandlungerstrecken.[X.]der Senat auf das auch [X.]Erwiderung der Revision vom 4. Januar 2002 nicht entkrftete Vorbringendes Generalbundesanwalts und bemerkt [X.]7 -1. [X.]S. ist von der[X.]rechtsfehlerfrei zurckgewiesen worden.a) Hinsichtlich der Wertungen, die vorliegenden Bankrflle seien frden Angeklagten "untypisch" bzw. "perslichkeitsfremd", war der [X.]entsprechend der Einordnung der [X.]ein vllig ungeeignetesBeweismittel. Ein Zeuge kann grundstzlich nur r seine eigenen [X.]vernommen werden (BGHSt 39, 251, 253). Er ist als Beweismittel vl-lig ungeeignet, wenn er nicht r die besondere Befigung verft, die [X.]eines Vorgangs erforderlich ist, der nur einem Sachversti-gen verstlich werden kann (Alsberg/Nse/Meyer, Der Beweisantrag imStrafprozeû, 5. Aufl. S. 605). Die genannten Wertungen sind dem [X.]bzw. dem Gericht vorbehalten.b) Hinsichtlich der Beweisbehauptung, der Angeklagte habe bei den"Altfllen" nie Mitwisser gehabt, ist bereits fraglich, ob darin eine konkrete Tat-sachenbehauptung liegt. Insoweit hat die [X.]den Antrag ausweislichder Beschluûgrjedenfalls rechtsfehlerfrei wegen Bedeutungslosigkeit ab-gelehnt.2. Die R, das [X.]habe gegen die Verpflichtung zur er-scfenden Beweiswrdigung gemû § 261 StPO verstoûen, weil es diedurch Verlesung eingefrten Vorstrafen des [X.]im Urteilnicht errtert habe, ist unbegrt. Aus dem Schweigen der Grzu erho-benen Beweisen kann nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe dieseungewrdigt gelassen ([X.]NJW 1951, 325; [X.]MD[X.]1989, 114). Richtig istzwar, [X.]es [X.]die Beurteilung der Glaubwrdigkeit eines Zeugen und derGlaubhaftigkeit seiner Bekundungen [X.]nicht unerheblich ist, ob er inanderem Zusammenhang vorstzlich die Unwahrheit vor Gericht bekundet [X.]-Eine bindende Beweisregel des Inhalts, [X.]einem Zeugen, der zu anderenPunkten vorstzlich die Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubtwerrfe, besteht jedoch nicht ([X.]StV 1999, 80, 81). Die Errterung derbeiden Vorstrafen in den [X.]hier nicht unbedingt er-forderlich. Die [X.]stellt mlich nicht auf die "allgemeine Glaubwr-digkeit" des Zeugen, sondern im Rahmen einer ausfrlichen [X.]anerkannter Kriterien auf die - wesentlich besser zrprfende -Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage des Zeugen ab. Insbesondere aufgrundder Selbstbelastungen des Zeugen und der Besttigung durch andere Be-weismittel bejaht die Kammer die Glaubhaftigkeit der Aussage. Die abgeurteilteFalschaussage des Zeugen betrifft zudem eine Konstellation, die erheblicheUnterschiede zur vorliegenden Aussage aufweist. Bei der Vorstrafe ging es umdie Verlobte des Zeugen; dem Angeklagten steht er dagegen "neutraler" ge-r. Hinzu kommt, [X.]Falschbelastungen hinsichtlich ihrer Indizwirkung[X.]die Perslichkeit des [X.]schwerwiegender sind als eine - hierbei der Vorstrafe vorliegende - falsche entlastende Aussage (vgl. Bender/Nack,Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, 2. Aufl., S. 69). Es liegt schlieûlichauch nicht die Fallgestaltung "Aussage gegen Aussage" vor, so [X.]die dortgeltenden strengeren Kriterien - die Errterung smtlicher Umst(vgl. [X.]1997, 494; Sander StV 2000, 45, 47) - nicht eingreifen.3. Die R, das [X.]habe den Beweisantrag auf Einholung ei-nes Sachverstigengutachtens zu der Beweisbehauptung, [X.]es sich beidem Angeklagten "um einen guten Zellengeber handelt", entgegen § 244Abs. 6 StPO nicht beschieden, ist zulssig. Die Beweisbehauptung ist der [X.]entnehmen. Die Zulssigkeit des Wiedereinsetzungsan-trages, mit dem eine zchst versehentlich nicht rsandte Ablichtung derdritten Seite des [X.]nachgereicht wurde, kann daher [X.]9 -bleiben. Die [X.]jedoch unbegrt, weil die [X.]dem Be-weisantrag nachgekommen ist. Zur Beweisfrage hat sie ein Brdengutachteneingeholt und verlesen. Dabei ist unerheblich, [X.]sie einen Sachverstigenvom [X.]und nicht - wie beantragt - einen solchen vom [X.]beauftragt hat.Die Auswahl des [X.]obliegt nach § 73 StPO dem Gericht. [X.]Sachkunde des beauftragten [X.]oder einen Verstoûgegen die Aufklrungspflicht macht die Revision insoweit nicht geltend.4. [X.]greift auch die Aufklrungsr(§ 244 Abs. 2 StPO) nichtdurch, mit der angegriffen wird, [X.]die in den sichergestellten [X.]nicht mit allen beim [X.]gespeicherten DNA-Daten verglichen worden sind. Es ist nicht ersichtlich, was die [X.]zudieser Beweiserhebung gedrt haben sollte. Nach den Feststellungen hatder Angeklagte diese Turnschuhe, die zu den am Tatort gefundenen Schuhab-drcken passen, bei den beiden Bankrfllen getragen. [X.]die beiden anden Schuhen gefundenen DNA-Spuren nicht vom Angeklagten stammten, hatdie [X.]gesehen. Dies wurde im Rahmen der Beweiswrdigung alsentlastendes Indiz bercksichtigt. Die Spuren [X.]- wie die Kammer auf-grund sachverstiger Beratung rechtsfehlerfrei festgestellt hat - nicht aus,[X.]der Angeklagte diese Schuhe bei den Überfllen getragen hat, ohne dabeieigene Spuren zu hinterlassen. Erkenntnisse darr, wer die Schuhe nochgetragen hat, tten die Tterschaft des Angeklagten daher nicht ausgeschlos-sen. Zumal unter Bercksichtigung des rigen Beweisergebnisses brauchtesich die [X.]daher zu einem Datenabgleich nicht gedrt zu [X.]10 -III.Zur Sachrist lediglich zu bemerken:Die [X.]hat die Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrungnach sachverstiger Beratung rechtsfehlerfrei aus den zahlreichen Vorstra-fen des Angeklagten (etwa wr zehn bewaffneten Überfllen) und densonstigen zu seiner Perslichkeit angefallenen Erkenntnissen geschlossen.Wie eine Gesamtschau der [X.]ergibt, hatsie dabei nicht auch auf das [X.]des Angeklagten abgestellt, wasrechtsfehlerhaft wre (vgl. [X.]StV 1993, 469; [X.]b. [X.]NStZ-R[X.]2000,365). Sie hat vielmehr nur dargelegt, [X.]auch das [X.]keinenAnlaû gibt, die Gefrlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen. Dies ist nicht zubeanstanden (vgl. [X.]Urteil vom 30. August 1994 - 1 St[X.]271/94 m. w. N.).Scfer Wahl Boetticher Herr Ri[X.][X.]ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Scfer Hebenstreit
Meta
12.03.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2002, Az. 1 StR 557/01 (REWIS RS 2002, 4153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4153
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.